Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. Mai 1981, GZ 12 Os 57/81-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung dieses Angeklagten zu entscheiden war, mit welcher die Herabsetzung der Strafe begehrt wird; weiters hat sich der Oberste Gerichtshof für den Gerichtstag auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehalten.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. Mai 1981, GZ 12 Os 57/81-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung dieses Angeklagten zu entscheiden war, mit welcher die Herabsetzung der Strafe begehrt wird; weiters hat sich der Oberste Gerichtshof für den Gerichtstag auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehalten.
Wie sich der Oberste Gerichtshof nämlich überzeugt hat, ist das angefochtene Urteil in Ansehung des (unangefochten gebliebenen) Einziehungserkenntnisses nichtig im Sinne der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil es hinsichtlich beider von diesem Erkenntnis erfaßten Gegenständen an den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB fehlt. Gemäß dieser Gesetzesstelle sind (ua) Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat; doch muß das betreffende Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung strafbarer Handlungen bestimmt sein (ÖJZ-LSK 1978/143 = EvBl 1978/214), was auf das vom Angeklagten Herbert A als Drohwerkzeug bei der (versuchten) Erpressung verwendete Fixiermesser (PZ 1 des Standblatts ON 11 a d.A) nicht zutrifft (vgl hiezu auch SSt 41/25). Daher war die Einziehung dieses Messers unzulässig, und zwar unabhängig von der Erklärung des Angeklagten A, mit der Vernichtung dieses Gegenstandes einverstanden zu sein; diese Erklärung bleibt jedoch als Verzicht auf Ausfolgung des Fixiermessers beachtlich.Wie sich der Oberste Gerichtshof nämlich überzeugt hat, ist das angefochtene Urteil in Ansehung des (unangefochten gebliebenen) Einziehungserkenntnisses nichtig im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil es hinsichtlich beider von diesem Erkenntnis erfaßten Gegenständen an den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, StGB fehlt. Gemäß dieser Gesetzesstelle sind (ua) Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat; doch muß das betreffende Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung strafbarer Handlungen bestimmt sein (ÖJZ-LSK 1978/143 = EvBl 1978/214), was auf das vom Angeklagten Herbert A als Drohwerkzeug bei der (versuchten) Erpressung verwendete Fixiermesser (PZ 1 des Standblatts ON 11 a d.A) nicht zutrifft vergleiche hiezu auch SSt 41/25). Daher war die Einziehung dieses Messers unzulässig, und zwar unabhängig von der Erklärung des Angeklagten A, mit der Vernichtung dieses Gegenstandes einverstanden zu sein; diese Erklärung bleibt jedoch als Verzicht auf Ausfolgung des Fixiermessers beachtlich.
Das Artistenwurfmesser (PZ 2 des bezeichneten Standblatts) hinwieder war Objekt des zu Punkt 3 des Schuldspruchs abgeurteilten Diebstahls (vgl S 29 unten, 144 d.A), sohin kein Tatwerkzeug, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund eine Einziehung nicht in Betracht kam. Als dem Geschädigten (durch Diebstahl) entzogener Gegenstand ist es vielmehr gemäß § 367 Abs 1 StPO an den Berechtigten auszufolgen.Das Artistenwurfmesser (PZ 2 des bezeichneten Standblatts) hinwieder war Objekt des zu Punkt 3 des Schuldspruchs abgeurteilten Diebstahls vergleiche S 29 unten, 144 d.A), sohin kein Tatwerkzeug, weshalb diesbezüglich schon aus diesem Grund eine Einziehung nicht in Betracht kam. Als dem Geschädigten (durch Diebstahl) entzogener Gegenstand ist es vielmehr gemäß Paragraph 367, Absatz eins, StPO an den Berechtigten auszufolgen.
Mithin erweist sich das Einziehungserkenntnis zur Gänze als verfehlt, weshalb es (ersatzlos) aufzuheben war.
Der Berufung des Angeklagten Herbert A, die in ihrer schriftlichen Ausführung offensichtlich irrtümlich auch als solche 'punkto Schuld' bezeichnet wird, sich der Sache nach aber nur gegen das Strafmaß richtet, wie auch im Gerichtstag seitens der Verteidigung klargestellt wurde, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die vom Erstgericht in Ansehung dieses Angeklagten festgestellten Strafzumessungsgründe sind dahin richtigzustellen, daß der rasche Rückfall als Erschwerungsgrund zu entfallen hat, weil A die ihm vorliegend zur Last liegenden Straftaten rund 10 Monate nach Verbüßung der letzten Strafe begangen hat, sodaß von einem raschen Rückfall nicht mehr gesprochen werden kann. Hingegen ist das Schöffengericht zutreffend davon ausgegangen, daß A mehrfach vorbestraft ist (wobei allerdings zwei der insgesamt sieben Vorstrafen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu Vorverurteilungen stehen, sodaß der Berufungswerber nur fünf Vorstrafen aufweist) und daß dem Genannten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen (was das Erstgericht ersichtlich mit der Formulierung 'mehrere Angriffe' zum Ausdruck bringen wollte).Der Berufung des Angeklagten Herbert A, die in ihrer schriftlichen Ausführung offensichtlich irrtümlich auch als solche 'punkto Schuld' bezeichnet wird, sich der Sache nach aber nur gegen das Strafmaß richtet, wie auch im Gerichtstag seitens der Verteidigung klargestellt wurde, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die vom Erstgericht in Ansehung dieses Angeklagten festgestellten Strafzumessungsgründe sind dahin richtigzustellen, daß der rasche Rückfall als Erschwerungsgrund zu entfallen hat, weil A die ihm vorliegend zur Last liegenden Straftaten rund 10 Monate nach Verbüßung der letzten Strafe begangen hat, sodaß von einem raschen Rückfall nicht mehr gesprochen werden kann. Hingegen ist das Schöffengericht zutreffend davon ausgegangen, daß A mehrfach vorbestraft ist (wobei allerdings zwei der insgesamt sieben Vorstrafen im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zu Vorverurteilungen stehen, sodaß der Berufungswerber nur fünf Vorstrafen aufweist) und daß dem Genannten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen (was das Erstgericht ersichtlich mit der Formulierung 'mehrere Angriffe' zum Ausdruck bringen wollte).
Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung des Umstands, daß die Erpressung nur beim Versuch geblieben ist, erscheint - trotz der kriminellen Vorbelastung des Berufungswerbers - das über Herbert A in erster Instanz verhängte Strafmaß überhöht, weshalb es wie aus dem Spruch ersichtlich zu reduzieren war. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann allerdings nach der Aktenlage keine Rede davon sein, daß sich A nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zu den Straftaten an Ernst B hinreißen lassen hat. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.