Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 3.Mai 1984, GZ 12 Os 57/84-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung begehrt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Es hat dem Angeklagten seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung ohnedies als mildernd zugute gehalten. Die Alkoholisierung des Angeklagten kann als mildernd nicht berücksichtigt werden, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des Alkohols begründet, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er in alkoholisiertem Zustand zur Begehung von Straftaten neigt (§ 35 StGB). Der Angeklagte hat sich auch nicht durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleiten lassen, er hat vielmehr das Einschlafen der alkoholisierten Unterkunftgeber abgewartet, um den Diebstahl begehen zu können, somit mit vorgefaßter Absicht im Sinn des § 34 Z 9 StGB gehandelt. Dem Umstand schließlich, daß der Wert des gestohlenen Gutes unter 5.000 S lag, wurde vom Erstgericht ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß der Diebstahl des Angeklagten nicht nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB qualifiziert wurde.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Es hat dem Angeklagten seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung ohnedies als mildernd zugute gehalten. Die Alkoholisierung des Angeklagten kann als mildernd nicht berücksichtigt werden, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des Alkohols begründet, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er in alkoholisiertem Zustand zur Begehung von Straftaten neigt (Paragraph 35, StGB). Der Angeklagte hat sich auch nicht durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleiten lassen, er hat vielmehr das Einschlafen der alkoholisierten Unterkunftgeber abgewartet, um den Diebstahl begehen zu können, somit mit vorgefaßter Absicht im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB gehandelt. Dem Umstand schließlich, daß der Wert des gestohlenen Gutes unter 5.000 S lag, wurde vom Erstgericht ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß der Diebstahl des Angeklagten nicht nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB qualifiziert wurde.
Bei dem Vorleben des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt
der Tat ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs
zu hoch bemessen.
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.