Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und widerspruchsfrei, mithin entsprechend beweiskräftig ist, obliegt als Akt freier Beweiswürdigung allein der Beurteilung der Tatrichter, deren diesbezüglich gewonnene Überzeugung im schöffengerichtlichen Verfahren daher unbekämpfbar ist (vgl 9 Os 4/69, 13 Os 19/80 uam). Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens, wie sie die Beschwerde reklamiert, können grundsätzlich nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden (10 Os 72/83); es wäre dem Angeklagten freigestanden, sie im Verfahren erster Instanz unter diesem Gesichtspunkt geltend zu machen, indem der Sachverständige ergänzend befragt bzw gegebenenfalls die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen begehrt wird. All dies ist indes nicht geschehen. Auch die behauptete mangelhafte Klärung der Geschäftsgebarung des Gewerbebetriebes und der Blumenstube F*** im Zeitraum 1983 bis 1985 kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erfolgreich gerügt werden, der dem Urteil nur dann anhaftet, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt, nicht aber, wenn es mögliche Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 E 82-84).Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und widerspruchsfrei, mithin entsprechend beweiskräftig ist, obliegt als Akt freier Beweiswürdigung allein der Beurteilung der Tatrichter, deren diesbezüglich gewonnene Überzeugung im schöffengerichtlichen Verfahren daher unbekämpfbar ist vergleiche 9 Os 4/69, 13 Os 19/80 uam). Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens, wie sie die Beschwerde reklamiert, können grundsätzlich nur im Wege der Paragraphen 125, 126, StPO beseitigt werden (10 Os 72/83); es wäre dem Angeklagten freigestanden, sie im Verfahren erster Instanz unter diesem Gesichtspunkt geltend zu machen, indem der Sachverständige ergänzend befragt bzw gegebenenfalls die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen begehrt wird. All dies ist indes nicht geschehen. Auch die behauptete mangelhafte Klärung der Geschäftsgebarung des Gewerbebetriebes und der Blumenstube F*** im Zeitraum 1983 bis 1985 kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erfolgreich gerügt werden, der dem Urteil nur dann anhaftet, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt, nicht aber, wenn es mögliche Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 82-84).
Soweit die Angeklagte aber auf die Relation zwischen der Eigenleistung des Betriebes und den zugekauften Waren, sowie auf den Umstand verweist, daß es auch schon im Jänner 1984 einen Ertragsabgang gab bzw. den behaupteten unterschwelligen Verdacht der Finanzierung des neu gegründeten Unternehmens der Angeklagten und ihres Gatten mit entwendeten (richtig: veruntreuten) Geldbeträgen als unerörtert durch das Erstgericht hervorhebt, versucht sie nur in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten, ohne Begründungsmängel des Urteils darzutun.
Die somit zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die somit zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.