Dieser Beschluß des Untersuchungsrichters steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
§ 26 StPO (aF) normierte in näherer Ausführung des Art. 22 B-VG die Verpflichtung aller Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden, den Strafgerichten "hilfreiche Hand" zu bieten und ihren Ersuchen mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen. Über die Kosten dieser Rechtshilfe wurde damit jedoch ebensowenig ausgesagt, wie mit der Neufassung des § 26 StPO durch das StRÄG 1987. Die diesbezügliche Regelung findet sich vielmehr im § 381 StPO, dessen Abs. 2 bei den im Abs. 1 aufgezählten Kosten des Strafverfahrens zwischen solchen, die vom Bund (dh im gegebenen Zusammenhang vom Gericht) vorgeschossen werden (Z 1, 2, 4-6) und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist (3, 7 und 8) unterscheidet. Gerade die unterschiedliche Regelung zu den jeweils Bundesbehörden betreffenden Z 3 und 4 macht deutlich, daß im letzteren Fall grundsätzlich die aufgelaufenen Kosten vorläufig (bis zum Rückersatz durch die kostenpflichtige Partei) vom Gericht zu tragen sind. Die Behörden, Ämter und Anstalten, für deren Auskünfte, Befunde und Gutachten von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei eine Vergütung einzuheben ist, die aber nicht ihnen zufließt, sondern von den Gerichtsbehörden für den Bundesschatz vereinnahmt wird, erbringen diese Leistungen für die Gerichtsbarkeit eben nicht unentgeltlich, weil sie dazu nach § 26 StPO verpflichtet wären (vgl. demgegenüber etwa auch § 380 Abs. 2 StPO), sondern gemäß der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO. Dieser zufolge werden aber ua nach Z 4 die durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten vom Bund vorgeschossen, dh sie sind von den Gerichten jener staatlichen Dienststelle, bei der sie aufgelaufen sind, zu ersetzen. Da die dem in Rede stehenden Beschluß zugrunde liegende (unangefochten gebliebene) Auffassung, daß die im Zuge einer Auslieferung auflaufenden Überstellungskosten mangels entsprechender Sonderregelung als Ausfluß unentgeltlicher Rechtshilfe nicht refundierbar seien, mithin dem Gesetz nicht entspricht, war diese Gesetzesverletzung aus den dargelegten Erwägungen auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß festzustellen.Paragraph 26, StPO (aF) normierte in näherer Ausführung des Artikel 22, B-VG die Verpflichtung aller Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden, den Strafgerichten "hilfreiche Hand" zu bieten und ihren Ersuchen mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen. Über die Kosten dieser Rechtshilfe wurde damit jedoch ebensowenig ausgesagt, wie mit der Neufassung des Paragraph 26, StPO durch das StRÄG 1987. Die diesbezügliche Regelung findet sich vielmehr im Paragraph 381, StPO, dessen Absatz 2, bei den im Absatz eins, aufgezählten Kosten des Strafverfahrens zwischen solchen, die vom Bund (dh im gegebenen Zusammenhang vom Gericht) vorgeschossen werden (Ziffer eins, 2, 4 -, 6,) und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist (3, 7 und 8) unterscheidet. Gerade die unterschiedliche Regelung zu den jeweils Bundesbehörden betreffenden Ziffer 3 und 4 macht deutlich, daß im letzteren Fall grundsätzlich die aufgelaufenen Kosten vorläufig (bis zum Rückersatz durch die kostenpflichtige Partei) vom Gericht zu tragen sind. Die Behörden, Ämter und Anstalten, für deren Auskünfte, Befunde und Gutachten von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei eine Vergütung einzuheben ist, die aber nicht ihnen zufließt, sondern von den Gerichtsbehörden für den Bundesschatz vereinnahmt wird, erbringen diese Leistungen für die Gerichtsbarkeit eben nicht unentgeltlich, weil sie dazu nach Paragraph 26, StPO verpflichtet wären vergleiche demgegenüber etwa auch Paragraph 380, Absatz 2, StPO), sondern gemäß der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz 2, StPO. Dieser zufolge werden aber ua nach Ziffer 4, die durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten vom Bund vorgeschossen, dh sie sind von den Gerichten jener staatlichen Dienststelle, bei der sie aufgelaufen sind, zu ersetzen. Da die dem in Rede stehenden Beschluß zugrunde liegende (unangefochten gebliebene) Auffassung, daß die im Zuge einer Auslieferung auflaufenden Überstellungskosten mangels entsprechender Sonderregelung als Ausfluß unentgeltlicher Rechtshilfe nicht refundierbar seien, mithin dem Gesetz nicht entspricht, war diese Gesetzesverletzung aus den dargelegten Erwägungen auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß festzustellen.