Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1966 geborene Karl K***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (1), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (2 a) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (2 b) schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe verurteilt; mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß wurde eine teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1966 geborene Karl K***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (2 a) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2 b) schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe verurteilt; mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß wurde eine teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nur den Schuldspruch wegen des Beischlafes mit einer Unmündigen
(1) ficht der Angeklagte mit einer bloß auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.(1) ficht der Angeklagte mit einer bloß auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.
Im Rahmen der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde liegt Karl K***** zur Last, im Sommer 1989 in L***** mit einer unmündigen Person, nämlich der *****1976 geborenen Alexandra K***** dadurch den außerehelichen Beischlaf unternommen zu haben, daß er mit seinem Glied in deren Scheide eindrang. Der Angeklagte wohnte nämlich damals in dem Haus, in dem die Mutter des Mädchens, eine Alkoholikerin, die ständig die Männer und den Aufenthalt wechselte, mit ihrem damaligen Lebensgefährten lebte. In den Sommerferien hatte sie ihre Tochter, die während des Schuljahres in einem Kinderdorf untergebracht war und dort die Sonderschule besuchte, bei sich. Als eines Tages K***** zu Besuch war und die Getränke ausgingen, schickte er Alexandra K*****, deren Alter er kannte, in seine Wohnung, um von dort Bier zu holen. Er ging dem Mädchen aber nach und nützte die Gelegenheit der alleinigen Anwesenheit mit der Unmündigen in seiner Wohnung, um sie zu entkleiden und mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenrguß durchzuführen. Dann schärfte er dem Mädchen ein, davon nichts zu erzählen und schickte es weg, während er erst etwas später nachfolgte. Alexandra K***** erzählte vorerst nichts von diesem Vorfall. Erst als sie, nachdem sie von weiteren zwei Männern mißbraucht worden war, zu Schulbeginn wieder ins Kinderdorf gebracht wurde, kam der Sachverhalt sukzessive zu Tage.
Das Schöffengericht stützte diese Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erscheinenden Depositionen des Tatopfers, dessen im Zuge der wiederholten Vernehmungen in unwesentlichen Einzelheiten etwas voneinander abweichende Angaben im Licht der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens als verläßliche Urteilsgrundlage bewertet wurden.
Die Tatsachenrüge greift diese Beweiswürdigung zunächst mit dem Argument an, daß es "objektive Beweismittel" nicht gebe, Aussage gegen Aussage stehe und es nicht angehe, daß der Angeklagte nur deshalb Opfer einer fehlgeleiteten sexuellen Phantasie werde, weil er vorbestraft sei und den unteren Gesellschaftsschichten angehöre.