Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt der aus der Sicht vermeintlicher Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierten Frage, ob der Zeuge W***** den (beim hier inkriminierten Suchtgifttransfer als Vermittler aufgetretenen) Stefan L***** "schon sehr lange kannte", keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß den Angaben des Zeugen W***** die behauptete Entlastung des Stefan L***** durch eine angebliche Falschbezichtigung des Angeklagten gar nicht zu entnehmen ist (auch die Verkaufsvermittlung stellt strafbare Beteiligung am Suchtgiftvertrieb dar), steht langjährige Bekanntschaft mit einer Person aus der Sichtgiftszene der hier festgestellten Vermittlungsinitiative ebensowenig entgegen wie einem Suchtgifterwerb ohne Einschaltung dritter Personen. Der Umstand hinwieder, daß auch (der in der Unterkunft der Lebensgefährtin des Angeklagten nur vorübergehend wohnhaft gewesene, derzeit flüchtige) Stefan L***** über eigenes Heroin verfügte, fand in den Urteilsgründen ohnedies Berücksichtigung (199, 201) und läßt sich mit der dem Angeklagten zur Last fallenden Tatbeteiligung durchaus in Einklang bringen. Nicht anders verhält es sich mit der Betretung des Angeklagten in der Wohnung der Zeugin Malvin M*****, die er angeblich trotz Kenntnis der dort vorausgegangenen Sicherstellung von Heroin mit ruhigem Gewissen aufgesucht haben will. Berührt doch auch die subjektive Chancenbeurteilung des Täters hinsichtlich seiner leugnenden Verantwortung hier nicht den entscheidenden Kern der maßgebenden Verfahrensergebnisse.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kommt der aus der Sicht vermeintlicher Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierten Frage, ob der Zeuge W***** den (beim hier inkriminierten Suchtgifttransfer als Vermittler aufgetretenen) Stefan L***** "schon sehr lange kannte", keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß den Angaben des Zeugen W***** die behauptete Entlastung des Stefan L***** durch eine angebliche Falschbezichtigung des Angeklagten gar nicht zu entnehmen ist (auch die Verkaufsvermittlung stellt strafbare Beteiligung am Suchtgiftvertrieb dar), steht langjährige Bekanntschaft mit einer Person aus der Sichtgiftszene der hier festgestellten Vermittlungsinitiative ebensowenig entgegen wie einem Suchtgifterwerb ohne Einschaltung dritter Personen. Der Umstand hinwieder, daß auch (der in der Unterkunft der Lebensgefährtin des Angeklagten nur vorübergehend wohnhaft gewesene, derzeit flüchtige) Stefan L***** über eigenes Heroin verfügte, fand in den Urteilsgründen ohnedies Berücksichtigung (199, 201) und läßt sich mit der dem Angeklagten zur Last fallenden Tatbeteiligung durchaus in Einklang bringen. Nicht anders verhält es sich mit der Betretung des Angeklagten in der Wohnung der Zeugin Malvin M*****, die er angeblich trotz Kenntnis der dort vorausgegangenen Sicherstellung von Heroin mit ruhigem Gewissen aufgesucht haben will. Berührt doch auch die subjektive Chancenbeurteilung des Täters hinsichtlich seiner leugnenden Verantwortung hier nicht den entscheidenden Kern der maßgebenden Verfahrensergebnisse.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente und vermag solcherart aus den bereits dargelegten Erwägungen (auch in Verbindung mit den sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente und vermag solcherart aus den bereits dargelegten Erwägungen (auch in Verbindung mit den sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen) keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.