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Entscheidung 12 Os 58/00×

Entscheidung 12 Os 58/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/00 (12Os59/00)

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Michael K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls duch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 3c römisch fünf r 4240/99-22, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alexander Michael K***** wurde (römisch eins) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und (II/1 und 2) des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach Paragraph 30, Absatz eins, SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach wird ihm zur Last gelegt, in Wien (zu römisch eins) am 11. März 1999 Bargeld in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert einem Verfügungsberechtigten der Firma T***** durch Einsteigen in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht sowie (zu II/1 und 2) am 26. April und 22. September 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff, nämlich Rohypnoltabletten (Paragraph 3, Absatz eins, SMG), und zwar 20 Stück an Martin K***** und 10 Stück an Unbekannte verkauft und insgesamt 129 Stück an nicht ausgeforschte Personen zu verkaufen versucht zu haben.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführt und im Übrigen offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Im erstbezeichneten Sinn fehlerhaft ist das Beschwerdevorbringen mit sämtlichen Einwänden gegen die in subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen (zu römisch eins und römisch zwei), weil ihm die gesetzlich geforderte Konkretisierung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) fehlt, inwieweit der festgestellte unrechtmäßige Bereicherungsvorsatz (zu römisch eins) irgendeiner weiteren Klarstellung bedurft hätte (Ziffer 5,) und die Tatsachenbasis des Urteils sowohl in diesem Fall (römisch eins) als auch hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes auf illegalen Verkauf psychotroper Stoffe (römisch zwei) nicht ausreichend sein sollte.

Da es dem Beschwerdeführer bei Bedachtnahme auf seine Verantwortung (zu römisch eins), nur deshalb nächtens in das unbeleuchtete Bürogebäude der Firma T***** eingestiegen zu sein, um dort nach einem vermuteten Einbruch aufzuräumen (45) bzw "zu fragen, was der Einbrecher da macht" (209), aber auch nicht gelingt, mit dem Hinweis auf die festgestellten Begleitumstände der Tat (zu römisch eins), namentlich die Tatsache, dass beim Angeklagten kein Bargeld sichergestellt wurde und er sich seiner Anhaltung nicht widersetzte, erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den festgestellten Einbruchsversuch zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58280 12D00580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00058..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00058_0000000_000