Gründe:
Inhaltlich der von der Staatsanwaltschaft zu AZ 9 Vr 408/01 des Landesgerichtes Wels eingebrachten rechtswirksamen Anklageschrift (ON 4) liegt dem Beschwerdeführer zur Last, er habeInhaltlich der von der Staatsanwaltschaft zu AZ 9 römisch fünf r 408/01 des Landesgerichtes Wels eingebrachten rechtswirksamen Anklageschrift (ON 4) liegt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe
"1) von ca 1990/1991 bis 1993/1994 in Zipf Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen mit Gewalt, indem er sie festhielt, mit einer Hand niederdrückte und mit der anderen Hand im Genitalbereich ausgriff, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt;"1) von ca 1990 aus 1991, bis 1993 aus 1994, in Zipf Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen mit Gewalt, indem er sie festhielt, mit einer Hand niederdrückte und mit der anderen Hand im Genitalbereich ausgriff, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt;
2) von ca 1990/1991 bis 1993/1994 in Zipf an der am 01. Jänner 1987 geborenen mithin unmündigen Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen durch Betasten ihres Geschlechtsteils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;2) von ca 1990 aus 1991, bis 1993 aus 1994, in Zipf an der am 01. Jänner 1987 geborenen mithin unmündigen Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen durch Betasten ihres Geschlechtsteils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
3) von ca 1993/1994 bis 1997 in Zipf Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen mit Gewalt, indem er sie niederdrückte zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Einführen seiner Finger in ihre Scheide, genötigt;3) von ca 1993 aus 1994, bis 1997 in Zipf Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen mit Gewalt, indem er sie niederdrückte zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Einführen seiner Finger in ihre Scheide, genötigt;
4) von ca 1993/1994 bis 1997 in Zipf mit der am 01. Jänner 1987 geborenen mithin unmündigen Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich das Einführen seiner Finger in ihre Scheide unternommen;4) von ca 1993 aus 1994, bis 1997 in Zipf mit der am 01. Jänner 1987 geborenen mithin unmündigen Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich das Einführen seiner Finger in ihre Scheide unternommen;
5) von ca 1997 bis 1999 in Zipf und im Sommer 2000 in Graz dadurch, dass er sich in einer Vielzahl von Angriffen in Gegenwart der am 01. Jänner 1987 geborenen, mithin noch nicht 16jährigen Stefanie L***** auszog und sich selbst geschlechtlich befriedigte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer Person unter 16 Jahren vorgenommen, um dadurch sich geschlechtlich zu erregen;
6) von 1990/1991 bis 1997 in Zipf seine am 01. Jänner 1987 geborene minderjährige Tochter Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen durch Betasten am Geschlechtsteil sowie durch Einführen seiner Finger in ihre Scheide zur Unzucht missbraucht;6) von 1990 aus 1991, bis 1997 in Zipf seine am 01. Jänner 1987 geborene minderjährige Tochter Stefanie L***** in einer Vielzahl von Angriffen durch Betasten am Geschlechtsteil sowie durch Einführen seiner Finger in ihre Scheide zur Unzucht missbraucht;
7) im Jahre 1997/1998 in Zipf an der am 25. Dezember 1984 geborenen, mithin unmündigen Beate L***** in mehreren Angriffen versucht, durch Betasten ihres Geschlechtsteiles eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen, wobei die Taten nur infolge der Abwehr durch Beate L***** beim Versuch geblieben seien;7) im Jahre 1997 aus 1998, in Zipf an der am 25. Dezember 1984 geborenen, mithin unmündigen Beate L***** in mehreren Angriffen versucht, durch Betasten ihres Geschlechtsteiles eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen, wobei die Taten nur infolge der Abwehr durch Beate L***** beim Versuch geblieben seien;
8) im Jahre 1997/1998 in Zipf sein am 25. Dezember 1984 geborenes minderjähriges Stiefkind Beate L***** durch den mehrmaligen Versuch, am Geschlechtsteil zu betasten, zur Unzucht missbraucht" und hiedurch das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB und die Vergehen des (teils vollendeten, teils versuchten) Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB begangen.8) im Jahre 1997 aus 1998, in Zipf sein am 25. Dezember 1984 geborenes minderjähriges Stiefkind Beate L***** durch den mehrmaligen Versuch, am Geschlechtsteil zu betasten, zur Unzucht missbraucht" und hiedurch das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB und die Vergehen des (teils vollendeten, teils versuchten) Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB begangen.
Mit untersuchungsrichterlichem Beschluss vom 16. Mai 2001 wurde die mit Beschluss vom 12. April 2001 über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 12. Juni 2001 fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 30. Mai 2001, AZ 7 Bs 144/01, nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und "Abs 3 lit b" (gemeint: Abs 2 Z 3 lit b) StPO an und sprach aus, dass dieser Haftbeschluss bis längstens 30. Juli 2001 wirksam ist.Mit untersuchungsrichterlichem Beschluss vom 16. Mai 2001 wurde die mit Beschluss vom 12. April 2001 über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StPO mit Wirksamkeit bis längstens 12. Juni 2001 fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 30. Mai 2001, AZ 7 Bs 144/01, nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und "Abs 3 lit b" (gemeint: Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) StPO an und sprach aus, dass dieser Haftbeschluss bis längstens 30. Juli 2001 wirksam ist.
Den herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr leitete der Gerichtshof zweiter Instanz - zusammengefasst wiedergegeben - aus dem mehrjährigen Tatzeitraum (1990 bis Sommer 2000), der zunehmenden Intensität der gegen zwei Unmündige gerichteten Tathandlungen sowie aus einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung einer nicht seinem Familienverband angehörigen Person nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB im Jahr 1992 und seiner solcherart bereits manifesten sexuellen Devianz ab.Den herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr leitete der Gerichtshof zweiter Instanz - zusammengefasst wiedergegeben - aus dem mehrjährigen Tatzeitraum (1990 bis Sommer 2000), der zunehmenden Intensität der gegen zwei Unmündige gerichteten Tathandlungen sowie aus einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung einer nicht seinem Familienverband angehörigen Person nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB im Jahr 1992 und seiner solcherart bereits manifesten sexuellen Devianz ab.
Der dagegen erhobenen, allein den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, nicht aber den dringenden Tatverdacht problematisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu: