Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Nichterledigung in der Hauptverhandlung (328/VI) gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen:Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Nichterledigung in der Hauptverhandlung (328/VI) gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen:
Denn der ersichtlich zum Schuldspruchkomplex B gestellte Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Elektromonteurs der Firma S*****, Helmut R*****, "zum Beweis dafür, dass mit Helmut S***** vereinbart war, dass ich den kaufmännischen Bereich unter seiner Aufsicht führe, dass S***** meinen diesbezüglichen Dispositionen zugestimmt hat, dass ich im Einvernehmen mit Helmut S***** Lieferungen und Überweisungen veranlasst und die Gehälter an die Angestellten in bar ausbezahlt habe", lässt die vom Erstgericht zum Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (Urteilsfakten B/a bis c) ausschließlich auf die fehlende - gegebenenfalls jedoch geradezu denknotwendige - Dokumentation derartiger Geschäftsvorgänge in den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens gegründeten Urteilsannahmen unberührt. Sinngemäßes gilt für den weiteren Antrag auf Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Helmut E***** "zum Beweis dafür, dass die S***** von mir und Helmut S***** gemeinsam gegründet und geführt wurde", dessen Thema vorweg ungeeignet ist, auf die Entscheidung über die dem Angeklagten zur Last gelegten kriminellen Aktivitäten irgendeinen Einfluss zu üben.Denn der ersichtlich zum Schuldspruchkomplex B gestellte Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Elektromonteurs der Firma S*****, Helmut R*****, "zum Beweis dafür, dass mit Helmut S***** vereinbart war, dass ich den kaufmännischen Bereich unter seiner Aufsicht führe, dass S***** meinen diesbezüglichen Dispositionen zugestimmt hat, dass ich im Einvernehmen mit Helmut S***** Lieferungen und Überweisungen veranlasst und die Gehälter an die Angestellten in bar ausbezahlt habe", lässt die vom Erstgericht zum Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (Urteilsfakten B/a bis c) ausschließlich auf die fehlende - gegebenenfalls jedoch geradezu denknotwendige - Dokumentation derartiger Geschäftsvorgänge in den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens gegründeten Urteilsannahmen unberührt. Sinngemäßes gilt für den weiteren Antrag auf Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Helmut E***** "zum Beweis dafür, dass die S***** von mir und Helmut S***** gemeinsam gegründet und geführt wurde", dessen Thema vorweg ungeeignet ist, auf die Entscheidung über die dem Angeklagten zur Last gelegten kriminellen Aktivitäten irgendeinen Einfluss zu üben.
Das weitere, erst in der Beschwerde dargelegte Beweisthema, dass "die Durchführung dieses Beweises den Umstand zu Tage gebracht hätte, dass sämtliche von mir in Auftrag gegebenen Bestellungen und Inkassotätigkeiten im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer Helmut S***** erfolgt sind", war nicht Gegenstand der in erster Instanz formulierten Prozesserklärung und - abgesehen von der mangelnden Konkretisierung der (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der angebotenen Beweisquelle zur Herbeiführung des angestrebten Ergebnisses (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19 ff) - schon aus diesem Grund unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 EGr 40, 41). Bei der gegebenen Sachlage konnten die beantragten Beweisaufnahmen ohne Hintansetzung beachtlicher Verteidigungsinteressen, mithin sanktionslos unterbleiben.Das weitere, erst in der Beschwerde dargelegte Beweisthema, dass "die Durchführung dieses Beweises den Umstand zu Tage gebracht hätte, dass sämtliche von mir in Auftrag gegebenen Bestellungen und Inkassotätigkeiten im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer Helmut S***** erfolgt sind", war nicht Gegenstand der in erster Instanz formulierten Prozesserklärung und - abgesehen von der mangelnden Konkretisierung der (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung der angebotenen Beweisquelle zur Herbeiführung des angestrebten Ergebnisses (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff) - schon aus diesem Grund unbeachtlich (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 40, 41). Bei der gegebenen Sachlage konnten die beantragten Beweisaufnahmen ohne Hintansetzung beachtlicher Verteidigungsinteressen, mithin sanktionslos unterbleiben.
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Schon der zum Schuldspruchfaktum A/1./c (Betrug zum Nachteil des Harald H*****) erhobene Einwand mangelnder Erörterung des vom Angeklagten vorgelegten (vermeintlich exkulpierenden) Zahlungsbeleges übergeht in verfälschender Verkürzung, dass die am 2. Februar 1998 vom Beschwerdeführer begründete Verbindlichkeit - entgegen den Regeln redlichen Verkehrs strafrechtlich relevant (Steininger Komm³ § 146 RN 33) - erst mit einjähriger Verzögerung am 2. Februar 1999 (247/VI) berichtigt wurde.Schon der zum Schuldspruchfaktum A/1./c (Betrug zum Nachteil des Harald H*****) erhobene Einwand mangelnder Erörterung des vom Angeklagten vorgelegten (vermeintlich exkulpierenden) Zahlungsbeleges übergeht in verfälschender Verkürzung, dass die am 2. Februar 1998 vom Beschwerdeführer begründete Verbindlichkeit - entgegen den Regeln redlichen Verkehrs strafrechtlich relevant (Steininger Komm³ Paragraph 146, RN 33) - erst mit einjähriger Verzögerung am 2. Februar 1999 (247/VI) berichtigt wurde.
Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Josef P*****, "der dezidiert angibt, dass Helmut S***** nicht nur bei diversen Besprechungen, sondern auch bei Geldübergaben anwesend gewesen ist, vollkommen übergangen", beruht auf aktenfremden Prämissen, weil dieser Zeuge nicht einmal mit Sicherheit bestätigen konnte, ob der Zeuge S***** wenigstens einmal bei einer Bargeldübergabe seitens des Ehepaares P***** zugegen war (453/VI). Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Auftrag zur Lieferung eines Saunaofens (A/1./a) "im Einvernehmen mit Helmut S***** unterfertigt wurde", bezog der Schöffensenat - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - in seine Urteilsüberlegungen mit ein und lehnte sie mit mängelfreier Begründung (US 14) ab; seine weitere Einlassung dazu, dass die Bestellung "auch einvernehmlich wegen eines günstigeren Konkurrenzangebotes wieder storniert wurde", war im Hinblick darauf, dass Herbert S***** die Annahme der Ware "wegen Nichtbestellung" verweigerte (vgl Vermerk in den Geschäftsunterlagen der Fa K*****: "Derjenige, der unterschrieb, war nicht berechtigt und sitzt inzwischen in Untersuchungshaft") und sie am 2. Dezember 1998 retournierte (95 ff/V) - wenngleich das Erstgericht (insoweit aktenfremd) feststellte, dass die bestellten Gegenstände "nicht geliefert wurden" (US 9) - nicht gesondert erörterungsbedürftig. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich "aus den Feststellungen" ergebe, "dass sämtliche Bestellungen für die Firma S***** erfolgten", "ohne weitere Begründung ein Bereicherungsvorsatz" und "der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit ohne weitere Begründung angenommen wird", übergeht die dazu konträren Urteilsannahmen (US 9 ff, 16). Im Hinblick darauf, dass der Zeuge Johann G***** in der Hauptverhandlung am 22. März 2002 zu Protokoll gab, dass der Angeklagte, den er ursprünglich für Herbert S***** hielt, die in Rede stehenden Tischlerarbeiten "angeschafft" hat (474/VI), erweist sich die Beschwerdebehauptung, wonach der Zeuge G***** "dezidiert angibt, dass er bezüglich dieses Auftrages ebenso mit Helmut S***** zu tun hatte", sinnfällig als aktenwidrig. Ob der Zeuge S***** über Art und Umfang des (vom Angeklagten für dessen Privaträume) erteilten Auftrages Kenntnis hatte, betrifft hingegen keine entscheidende Tatsache.Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Josef P*****, "der dezidiert angibt, dass Helmut S***** nicht nur bei diversen Besprechungen, sondern auch bei Geldübergaben anwesend gewesen ist, vollkommen übergangen", beruht auf aktenfremden Prämissen, weil dieser Zeuge nicht einmal mit Sicherheit bestätigen konnte, ob der Zeuge S***** wenigstens einmal bei einer Bargeldübergabe seitens des Ehepaares P***** zugegen war (453/VI). Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Auftrag zur Lieferung eines Saunaofens (A/1./a) "im Einvernehmen mit Helmut S***** unterfertigt wurde", bezog der Schöffensenat - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - in seine Urteilsüberlegungen mit ein und lehnte sie mit mängelfreier Begründung (US 14) ab; seine weitere Einlassung dazu, dass die Bestellung "auch einvernehmlich wegen eines günstigeren Konkurrenzangebotes wieder storniert wurde", war im Hinblick darauf, dass Herbert S***** die Annahme der Ware "wegen Nichtbestellung" verweigerte vergleiche Vermerk in den Geschäftsunterlagen der Fa K*****: "Derjenige, der unterschrieb, war nicht berechtigt und sitzt inzwischen in Untersuchungshaft") und sie am 2. Dezember 1998 retournierte (95 ff/V) - wenngleich das Erstgericht (insoweit aktenfremd) feststellte, dass die bestellten Gegenstände "nicht geliefert wurden" (US 9) - nicht gesondert erörterungsbedürftig. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich "aus den Feststellungen" ergebe, "dass sämtliche Bestellungen für die Firma S***** erfolgten", "ohne weitere Begründung ein Bereicherungsvorsatz" und "der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit ohne weitere Begründung angenommen wird", übergeht die dazu konträren Urteilsannahmen (US 9 ff, 16). Im Hinblick darauf, dass der Zeuge Johann G***** in der Hauptverhandlung am 22. März 2002 zu Protokoll gab, dass der Angeklagte, den er ursprünglich für Herbert S***** hielt, die in Rede stehenden Tischlerarbeiten "angeschafft" hat (474/VI), erweist sich die Beschwerdebehauptung, wonach der Zeuge G***** "dezidiert angibt, dass er bezüglich dieses Auftrages ebenso mit Helmut S***** zu tun hatte", sinnfällig als aktenwidrig. Ob der Zeuge S***** über Art und Umfang des (vom Angeklagten für dessen Privaträume) erteilten Auftrages Kenntnis hatte, betrifft hingegen keine entscheidende Tatsache.
Da die Tatrichter zum Schuldspruchfaktum A/1./e die Feststellung trafen, dass die Herstellung eines neuen Fensters für die Büroräumlichkeiten der S***** im Haus Salzburg, Ludwig Viktor Gasse 8 (vgl dazu Zeugin Irmgard H*****: um Computer hinreichend zu sichern - 313 f/VI) notwendig war und zu deren Vorteil in weiterer Folge auch veranlasst wurde (US 16), geht ferner der Beschwerdevorwurf ins Leere, wonach "das Gericht jede Begründung schuldig bleibt, inwiefern hier ein Bereicherungsvorsatz vorliegen soll".Da die Tatrichter zum Schuldspruchfaktum A/1./e die Feststellung trafen, dass die Herstellung eines neuen Fensters für die Büroräumlichkeiten der S***** im Haus Salzburg, Ludwig Viktor Gasse 8 vergleiche dazu Zeugin Irmgard H*****: um Computer hinreichend zu sichern - 313 f/VI) notwendig war und zu deren Vorteil in weiterer Folge auch veranlasst wurde (US 16), geht ferner der Beschwerdevorwurf ins Leere, wonach "das Gericht jede Begründung schuldig bleibt, inwiefern hier ein Bereicherungsvorsatz vorliegen soll".
Es trifft ferner nicht zu, dass der Schöffensenat die Angaben des Zeugen S***** - insoweit vermeintlich in sich widersprüchlich - "aus der Begründung nicht erkennbar" zum Teil für verlässlich, zum Teil als unverlässlich beurteilte, weil die Beschwerde auch die dazu denklogisch dargelegten Urteilsüberlegungen (US 13 ff) prozessordnungswidrig übergeht.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) genügt es zu erwidern, dass das Erstgericht die Schuldsprüche wegen Veruntreuung (B/a bis c) keineswegs "gar nicht begründet" auf die Angaben des Zeugen S*****, sondern - mängelfrei und wie bereits erwähnt - vor allem darauf stützte, dass sich der in kaufmännischen Belangen versierte Beschwerdeführer im Falle der Richtigkeit seiner Einlassung naheliegenderweise Bestätigungen für die von ihm behaupteten Kassaeinlagen bzw -ausgaben ausstellen hätte lassen (US 16 f), deren Existenz aber von ihm nicht einmal behauptet wurde. Auch der Vorwurf bedenklicher Verwertung aktenkundiger Verfahrensergebnisse bleibt somit unfundiert. Soweit die Rechtsrüge - als für die Tatbestandsverwirklichung unabdingbar - Feststellungen reklamiert, wonach der Zeuge S***** mit den den Schuldsprüchen zu A/1./a und c des Urteilssatzes zugrundeliegenden Bestellungen nicht einverstanden gewesen sei bzw zum zweitangeführten Schuldspruchfaktum auch zusätzlich Konstatierungen, wonach die Bestellung nicht auf die Firma S***** gelautet habe (nominell Z 9 lit a), verfehlt sie die gebotene Orientierung am dazu konträren Urteilssachverhalt (US 11, 13 f, 16), soweit sie darüber hinaus zu A/1./e des Urteilssatzes Feststellungen des Inhaltes, "wem das Gebäude gehört bzw wer Mieter dieses Objektes war", auch die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz. Zum - unsubstantiierten - Beschwerdeeinwand, wonach sich "aus dem Beweisverfahren" ergebe, dass der Auftrag zur Lieferung eines Saunaofens vom Angeklagten im Einvernehmen mit dem Zeugen S***** storniert worden sei (nominell 9 lit b), genügt es, auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge bereits Gesagte zu verweisen. Da schließlich auch die Subsumtionsrüge mit dem Vorwurf fehlender tatsächlicher Fundierung der zu A/I./a angenommenen Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (Z 10) die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen - einmal mehr gesetzwidrig - schlechthin ignoriert, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) genügt es zu erwidern, dass das Erstgericht die Schuldsprüche wegen Veruntreuung (B/a bis c) keineswegs "gar nicht begründet" auf die Angaben des Zeugen S*****, sondern - mängelfrei und wie bereits erwähnt - vor allem darauf stützte, dass sich der in kaufmännischen Belangen versierte Beschwerdeführer im Falle der Richtigkeit seiner Einlassung naheliegenderweise Bestätigungen für die von ihm behaupteten Kassaeinlagen bzw -ausgaben ausstellen hätte lassen (US 16 f), deren Existenz aber von ihm nicht einmal behauptet wurde. Auch der Vorwurf bedenklicher Verwertung aktenkundiger Verfahrensergebnisse bleibt somit unfundiert. Soweit die Rechtsrüge - als für die Tatbestandsverwirklichung unabdingbar - Feststellungen reklamiert, wonach der Zeuge S***** mit den den Schuldsprüchen zu A/1./a und c des Urteilssatzes zugrundeliegenden Bestellungen nicht einverstanden gewesen sei bzw zum zweitangeführten Schuldspruchfaktum auch zusätzlich Konstatierungen, wonach die Bestellung nicht auf die Firma S***** gelautet habe (nominell Ziffer 9, Litera a,), verfehlt sie die gebotene Orientierung am dazu konträren Urteilssachverhalt (US 11, 13 f, 16), soweit sie darüber hinaus zu A/1./e des Urteilssatzes Feststellungen des Inhaltes, "wem das Gebäude gehört bzw wer Mieter dieses Objektes war", auch die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz. Zum - unsubstantiierten - Beschwerdeeinwand, wonach sich "aus dem Beweisverfahren" ergebe, dass der Auftrag zur Lieferung eines Saunaofens vom Angeklagten im Einvernehmen mit dem Zeugen S***** storniert worden sei (nominell 9 Litera b,), genügt es, auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge bereits Gesagte zu verweisen. Da schließlich auch die Subsumtionsrüge mit dem Vorwurf fehlender tatsächlicher Fundierung der zu A/I./a angenommenen Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Ziffer 10,) die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen - einmal mehr gesetzwidrig - schlechthin ignoriert, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.