Entscheidung 12 Os 58/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Franklin Carl P***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika, AZ 11 Ns 19/03 des Oberlandesgerichtes Graz, über die Beschwerde des Franklin Carl P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. April 2003, AZ 11 Ns 19/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die vom Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika mit Note vom 22. Jänner 2003, Zahl 0300 8056-1, begehrte Auslieferung des am 17. Oktober 1951 geborenen amerikanischen Staatsangehörigen Franklin Carl P***** zur Strafverfolgung im Hinblick auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Michigan-Ost, Abteilung Süd vom 20. November 2002, Zahl 02-81058, hinsichtlich der darin bezeichneten strafbaren Handlungen nach "Title 21, United States Code, § 841 (a) (1) und 846" für zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die vom Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika mit Note vom 22. Jänner 2003, Zahl 0300 8056-1, begehrte Auslieferung des am 17. Oktober 1951 geborenen amerikanischen Staatsangehörigen Franklin Carl P***** zur Strafverfolgung im Hinblick auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Michigan-Ost, Abteilung Süd vom 20. November 2002, Zahl 02-81058, hinsichtlich der darin bezeichneten strafbaren Handlungen nach "Title 21, United States Code, Paragraph 841, (a) (1) und 846" für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Auszuliefernden, die sich als unzulässig erweist.
Denn zulässiges Vorbringen in einer - mangels gesetzlicher Regelung nach Aufhebung des § 33 Abs 5 ARHG - als außerordentliches Rechtsmittel gegen den sogleich mit der Verkündung rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes einzuräumenden (Grundrechts-)Beschwerde ist die deutliche und bestimmte Behauptung, der Beschwerdeführer sei in einem der in den §§ 19 Z 1 und 22 ARHG angesprochenen Grundrechte nach Art 3, 6 oder 8 EMRK oder nach Art 1Denn zulässiges Vorbringen in einer - mangels gesetzlicher Regelung nach Aufhebung des Paragraph 33, Absatz 5, ARHG - als außerordentliches Rechtsmittel gegen den sogleich mit der Verkündung rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes einzuräumenden (Grundrechts-)Beschwerde ist die deutliche und bestimmte Behauptung, der Beschwerdeführer sei in einem der in den Paragraphen 19, Ziffer eins und 22 ARHG angesprochenen Grundrechte nach Artikel 3, 6, oder 8 EMRK oder nach Artikel eins
6. ZP-EMRK verletzt (13 Os 51/03).
Mit den Einwänden, das Oberlandesgericht habe die Auslieferung entgegen dem Auslieferungsersuchen nach § 841 (1) (B) des United States Code bewilligt, es sei dem Auslieferungsvertrag zuwider bloß der Wortlaut der Bestimmungen der §§ 841 (a) (1) und 847 des United States Code vorgelegt worden und es fehle an hinreichenden Gründen für die Annahme, dass der Auszuliefernde die der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, wird aber von vornherein kein Verstoß gegen die in Rede stehenden Grundrechte behauptet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Mit den Einwänden, das Oberlandesgericht habe die Auslieferung entgegen dem Auslieferungsersuchen nach Paragraph 841, (1) (B) des United States Code bewilligt, es sei dem Auslieferungsvertrag zuwider bloß der Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 841, (a) (1) und 847 des United States Code vorgelegt worden und es fehle an hinreichenden Gründen für die Annahme, dass der Auszuliefernde die der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, wird aber von vornherein kein Verstoß gegen die in Rede stehenden Grundrechte behauptet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E70044
12Os58.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00058.03.0708.000
Dokumentnummer
JJT_20030708_OGH0002_0120OS00058_0300000_000