Entscheidung 12 Os 58/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muju M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 9 Ur 19/04d des Landesgerichtes Wels über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. April 2004, AZ 7 Bs 80, 81/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muju M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB, AZ 9 Ur 19/04d des Landesgerichtes Wels über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. April 2004, AZ 7 Bs 80, 81/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der angefochtene Beschluss wurde dem Verteidiger - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 StPO aufgestellten, nicht bescheinigten Behauptung der Zustellung per Fax am 22. April 2004 - am 19. April 2004 im Postwege zugestellt (Rückschein bei S 54), sodass die 14-tägige Frist zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (§ 4 GRBG) am 3. Mai 2004 endete.Der angefochtene Beschluss wurde dem Verteidiger - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, StPO aufgestellten, nicht bescheinigten Behauptung der Zustellung per Fax am 22. April 2004 - am 19. April 2004 im Postwege zugestellt (Rückschein bei S 54), sodass die 14-tägige Frist zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (Paragraph 4, GRBG) am 3. Mai 2004 endete.
Rechtliche Beurteilung
Die erst am 5. Mai 2004 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E73704
12Os58.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00058.04.0608.000
Dokumentnummer
JJT_20040608_OGH0002_0120OS00058_0400000_000