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Entscheidung 12 Os 58/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/04

Entscheidungsdatum

08.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muju M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB, AZ 9 Ur 19/04d des Landesgerichtes Wels über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. April 2004, AZ 7 Bs 80, 81/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der angefochtene Beschluss wurde dem Verteidiger - entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, StPO aufgestellten, nicht bescheinigten Behauptung der Zustellung per Fax am 22. April 2004 - am 19. April 2004 im Postwege zugestellt (Rückschein bei S 54), sodass die 14-tägige Frist zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (Paragraph 4, GRBG) am 3. Mai 2004 endete.

Rechtliche Beurteilung

Die erst am 5. Mai 2004 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E73704 12Os58.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00058.04.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20040608_OGH0002_0120OS00058_0400000_000