Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit dem Einwand, das Schöffengericht habe den Bereicherungsvorsatz durch die Feststellungen, „dass 1. der Zeuge Sch***** weitere Geldzahlungen an mich leistete und 2. ich pro Anruf einen Geldbetrag in der Größenordnung zwischen EUR 200 und 400 forderte, nicht beziehungsweise nur unzureichend begründet", die darüber hinaus hinreichend zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Annahmen (US 4, 6 f). Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen, die die in der Beschwerde relevierten chronologischen Unsicherheiten in den gerichtlichen Angaben des Tatopfers zudem mängelfrei erörtern (US 6).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht mit dem Einwand, das Schöffengericht habe den Bereicherungsvorsatz durch die Feststellungen, „dass 1. der Zeuge Sch***** weitere Geldzahlungen an mich leistete und 2. ich pro Anruf einen Geldbetrag in der Größenordnung zwischen EUR 200 und 400 forderte, nicht beziehungsweise nur unzureichend begründet", die darüber hinaus hinreichend zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Annahmen (US 4, 6 f). Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen, die die in der Beschwerde relevierten chronologischen Unsicherheiten in den gerichtlichen Angaben des Tatopfers zudem mängelfrei erörtern (US 6).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Zahlungen stellten das Entgelt für geleistete Liebesdienste dar, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Beschwerdeführer trachtet bloß, die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 5 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu kritisieren.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Zahlungen stellten das Entgelt für geleistete Liebesdienste dar, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Beschwerdeführer trachtet bloß, die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 5 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu kritisieren.
Mit der bloßen Reklamation, zum (hier festgestellten direkten) Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung „hätte es sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen" (zusammengefasst) zum (hier nicht aktuellen) bedingten Vorsatz „bedurft", legt die Beschwerde nicht dar (§ 285a Z 2 StPO), welche in Anbetracht der getroffenen (vgl US 4) zusätzlichen Konstatierungen erforderlich sein sollten.Mit der bloßen Reklamation, zum (hier festgestellten direkten) Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung „hätte es sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen" (zusammengefasst) zum (hier nicht aktuellen) bedingten Vorsatz „bedurft", legt die Beschwerde nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), welche in Anbetracht der getroffenen vergleiche US 4) zusätzlichen Konstatierungen erforderlich sein sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.