Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl gewürdigt und insbesondere dessen Einwand berücksichtigt, dass er sich als Boxsportler einen Drogenkonsum gar nicht leisten könne (US 4).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl gewürdigt und insbesondere dessen Einwand berücksichtigt, dass er sich als Boxsportler einen Drogenkonsum gar nicht leisten könne (US 4).
Das Schöffengericht folgte der Aussage des Zeugen Jure L*****, den Angeklagten persönlich nicht zu kennen, ging jedoch davon aus, dass er ihn nach den ihm gegenüber getätigten Angaben des Zeugen Adnan Z***** zu seinem Spitznamen „Boxer", seinen Vorstrafen und der bereits verbüßten Haftzeit hinreichend beschreiben konnte (US 4). Der von den Tatrichern angenommene Widerspruch zur Behauptung des Zeugen Z***** in der Hauptverhandlung, den Angeklagten nicht zu kennen (US 5), liegt daher dem selbst nicht aktengetreuen (vgl S 179) Beschwerdevorbringen zuwider vor.Das Schöffengericht folgte der Aussage des Zeugen Jure L*****, den Angeklagten persönlich nicht zu kennen, ging jedoch davon aus, dass er ihn nach den ihm gegenüber getätigten Angaben des Zeugen Adnan Z***** zu seinem Spitznamen „Boxer", seinen Vorstrafen und der bereits verbüßten Haftzeit hinreichend beschreiben konnte (US 4). Der von den Tatrichern angenommene Widerspruch zur Behauptung des Zeugen Z***** in der Hauptverhandlung, den Angeklagten nicht zu kennen (US 5), liegt daher dem selbst nicht aktengetreuen vergleiche S 179) Beschwerdevorbringen zuwider vor.
Entgegen dem weiteren Einwand ist das Erstgericht aktenkonform von einem wöchentlichen Ankauf von (zumindest) 3 g Heroin pro Woche durch Adnan Z***** ausgegangen (US 3, 6 iVm S 55 f ["wir sind drei bis fünf Mal pro Woche zum Boxer gefahren und haben eine Menge von 1 bis 3 g gekauft"]). Daraus ergibt sich jedoch bei einem Tatzeitraum von viereinhalb Monaten eine Gesamtmenge von 54 g.Entgegen dem weiteren Einwand ist das Erstgericht aktenkonform von einem wöchentlichen Ankauf von (zumindest) 3 g Heroin pro Woche durch Adnan Z***** ausgegangen (US 3, 6 in Verbindung mit S 55 f ["wir sind drei bis fünf Mal pro Woche zum Boxer gefahren und haben eine Menge von 1 bis 3 g gekauft"]). Daraus ergibt sich jedoch bei einem Tatzeitraum von viereinhalb Monaten eine Gesamtmenge von 54 g.
Weshalb es für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sein sollte, ob einer der Brüder des Angeklagten „Bali" heißt, legt die Rüge nicht dar. Dass der Zeuge Nermin B***** das Suchtgift nicht direkt bzw selten vom Angeklagten gekauft hat, hat das Schöffengericht nicht bloß erörtert, sondern ohnedies als erwiesen angenommen (US 3).
Ob der Zeuge B***** - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - bloß 30 g Heroin vom Angeklagten erworben hat, betrifft angesichts der die Grenzmenge auch in diesem Fall übersteigenden Reinsubstanz und des aktuellen Schuldspruchs wegen bloß eines Verbrechens keine entscheidende Tatsache (dass Erstgericht ist von einem auf das Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz ausgegangen, US 4; darauf, dass es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG bedarf, sei jedoch hingewiesen [12 Os 48/08p; Schroll, RZ 2008, 90 [92]]).Ob der Zeuge B***** - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - bloß 30 g Heroin vom Angeklagten erworben hat, betrifft angesichts der die Grenzmenge auch in diesem Fall übersteigenden Reinsubstanz und des aktuellen Schuldspruchs wegen bloß eines Verbrechens keine entscheidende Tatsache (dass Erstgericht ist von einem auf das Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz ausgegangen, US 4; darauf, dass es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG bedarf, sei jedoch hingewiesen [12 Os 48/08p; Schroll, RZ 2008, 90 [92]]).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in der eigenständigen Bewertung einzelner Beweisergebnisse, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in der eigenständigen Bewertung einzelner Beweisergebnisse, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.