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Entscheidung 12 Os 58/09k×

Entscheidung 12 Os 58/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/09k

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dige J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Daniela T***** und die sie betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 16. Februar 2009, GZ 20 Hv 105/08i-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Dige J*****, Buba S*****, Flo I***** und Stefanie K***** enthaltenden Urteil wurde Daniela T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat sie

...

römisch vier. im Zeitraum Mitte Juli 2008 bis Anfang Oktober 2008 in F***** dazu beigetragen, dass in diesem Zeitraum in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 12 kg Marihuana, beinhaltend mindestens 900 Gramm reine Base, durch Übergabe von Stefanie K***** an Buba S***** und Dige J***** sowie den anschließenden Verkauf des Suchtgifts durch diese an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen werden konnte, indem sie Stefanie K***** jeweils mit ihrem PKW in F***** beim Bahnhof abholte, sie mit dem Marihuana in ihre Wohnung chauffierte und ihre Wohnung für die Depothaltung und die Portionierung des für den Verkauf bestimmten Marihuanas zur Verfügung stellte;

römisch fünf. am 21. Oktober 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Stefanie K***** als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.050 Gramm Marihuana, mindestens 79 Gramm reine Base beinhaltend, durch den Transport des Suchtgifts per Bahn von Wien bis zu ihrer Betretung in Wörgl mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, angesichts der von der Verteidigung vorgelegten Urkunden rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela T*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung, die Angeklagte T***** hätte mit Buba S***** in einer Lebensgemeinschaft gelebt (US 11) und der weiteren Urteilsannahme, dieser habe in B***** im Asylheim der Caritas gewohnt (US 13), betrifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, im Falle des Bestehens einer Lebensgemeinschaft habe sie durch die bloße Einlagerung des Suchtgifts in ihrer Wohnung keinen gesonderten Tatbeitrag geleistet, keine entscheidende, also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache, übergeht sie doch ihre weiteren von den Tatrichtern angenommenen Tathandlungen, Stefanie K***** jeweils mit ihrem PKW vom Bahnhof in F***** abgeholt und mit dem Marihuana zu ihrer Wohnung chauffiert zu haben (US 5, 11, 13). Es liegt daher kein rein passives Dulden, sondern vielmehr ein aktives Unterstützen der von Buba S***** unter anderem in ihrer Wohnung gesetzten Aktivitäten vor vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 164, Rz 19).

Eben diese weiteren Konstatierungen lässt auch die mit der Behauptung fehlender Garantenstellung einen weiteren eigenständigen Tatbeitrag verneinende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die von der Mängelrüge zu Schuldspruch römisch fünf. behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist nicht erkennbar, weil das Erstgericht ungeachtet der weiteren Konstatierung, wonach Daniela T***** bei ihrer ersten Fahrt zusehen wollte, um zu erfahren, wie der Ablauf des Ankaufs, die Übergabe und der Transport des Suchtgifts funktionieren (US 14), unmissverständlich festgestellt hat, dass die Angeklagten K***** und T***** das Suchtgift von Flo I***** gemeinsam übernommen haben (US 14 erster Absatz, US 16 zweiter Absatz; vergleiche auch US 5: „im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... erworben, besessen und befördert").

Der unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) erhobene Einwand, einer derartigen Konstatierung stehe die Aussage der Angeklagten K***** vor der Polizeiinspektion Bregenz (richtig: Kufstein) vom 21. Oktober 2008 (S 45 f in ON 11) entgegen, hebt - prozessual verpönt (RIS-Justiz RS0116504) - bloß einzelne Passagen ihrer Aussage hervor, lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass sie überdies angegeben hat, der Dealer habe ihnen den Rucksack (mit dem Suchtgift) gegeben und sie hätten ihm den Sack mit dem Geld übergeben (S 47 vorletzter Absatz in ON 11). Außerdem lässt die Nichtigkeitswerberin außer Acht, dass sie selbst in ihrer Aussage vor der Polizeiinspektion Kufstein vom 21. Oktober 2008 (S 77 in ON 11) deponierte, sie habe den Rucksack mit dem Suchtmittel übernommen und auch in der Folge getragen (S 77 in ON 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91441 12Os58.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00058.09K.0716.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090716_OGH0002_0120OS00058_09K0000_000