Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, angesichts der von der Verteidigung vorgelegten Urkunden rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela T*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, angesichts der von der Verteidigung vorgelegten Urkunden rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela T*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, die Angeklagte T***** hätte mit Buba S***** in einer Lebensgemeinschaft gelebt (US 11) und der weiteren Urteilsannahme, dieser habe in B***** im Asylheim der Caritas gewohnt (US 13), betrifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, im Falle des Bestehens einer Lebensgemeinschaft habe sie durch die bloße Einlagerung des Suchtgifts in ihrer Wohnung keinen gesonderten Tatbeitrag geleistet, keine entscheidende, also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache, übergeht sie doch ihre weiteren von den Tatrichtern angenommenen Tathandlungen, Stefanie K***** jeweils mit ihrem PKW vom Bahnhof in F***** abgeholt und mit dem Marihuana zu ihrer Wohnung chauffiert zu haben (US 5, 11, 13). Es liegt daher kein rein passives Dulden, sondern vielmehr ein aktives Unterstützen der von Buba S***** unter anderem in ihrer Wohnung gesetzten Aktivitäten vor (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 19).Der von der Mängelrüge behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung, die Angeklagte T***** hätte mit Buba S***** in einer Lebensgemeinschaft gelebt (US 11) und der weiteren Urteilsannahme, dieser habe in B***** im Asylheim der Caritas gewohnt (US 13), betrifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, im Falle des Bestehens einer Lebensgemeinschaft habe sie durch die bloße Einlagerung des Suchtgifts in ihrer Wohnung keinen gesonderten Tatbeitrag geleistet, keine entscheidende, also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache, übergeht sie doch ihre weiteren von den Tatrichtern angenommenen Tathandlungen, Stefanie K***** jeweils mit ihrem PKW vom Bahnhof in F***** abgeholt und mit dem Marihuana zu ihrer Wohnung chauffiert zu haben (US 5, 11, 13). Es liegt daher kein rein passives Dulden, sondern vielmehr ein aktives Unterstützen der von Buba S***** unter anderem in ihrer Wohnung gesetzten Aktivitäten vor vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 164, Rz 19).
Eben diese weiteren Konstatierungen lässt auch die mit der Behauptung fehlender Garantenstellung einen weiteren eigenständigen Tatbeitrag verneinende Subsumtionsrüge (Z 10; der Sache nach Z 9 lit a) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die von der Mängelrüge zu Schuldspruch V. behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist nicht erkennbar, weil das Erstgericht ungeachtet der weiteren Konstatierung, wonach Daniela T***** bei ihrer ersten Fahrt zusehen wollte, um zu erfahren, wie der Ablauf des Ankaufs, die Übergabe und der Transport des Suchtgifts funktionieren (US 14), unmissverständlich festgestellt hat, dass die Angeklagten K***** und T***** das Suchtgift von Flo I***** gemeinsam übernommen haben (US 14 erster Absatz, US 16 zweiter Absatz; vgl auch US 5: „im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... erworben, besessen und befördert").Eben diese weiteren Konstatierungen lässt auch die mit der Behauptung fehlender Garantenstellung einen weiteren eigenständigen Tatbeitrag verneinende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die von der Mängelrüge zu Schuldspruch römisch fünf. behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist nicht erkennbar, weil das Erstgericht ungeachtet der weiteren Konstatierung, wonach Daniela T***** bei ihrer ersten Fahrt zusehen wollte, um zu erfahren, wie der Ablauf des Ankaufs, die Übergabe und der Transport des Suchtgifts funktionieren (US 14), unmissverständlich festgestellt hat, dass die Angeklagten K***** und T***** das Suchtgift von Flo I***** gemeinsam übernommen haben (US 14 erster Absatz, US 16 zweiter Absatz; vergleiche auch US 5: „im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... erworben, besessen und befördert").
Der unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) erhobene Einwand, einer derartigen Konstatierung stehe die Aussage der Angeklagten K***** vor der Polizeiinspektion Bregenz (richtig: Kufstein) vom 21. Oktober 2008 (S 45 f in ON 11) entgegen, hebt - prozessual verpönt (RIS-Justiz RS0116504) - bloß einzelne Passagen ihrer Aussage hervor, lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass sie überdies angegeben hat, der Dealer habe ihnen den Rucksack (mit dem Suchtgift) gegeben und sie hätten ihm den Sack mit dem Geld übergeben (S 47 vorletzter Absatz in ON 11). Außerdem lässt die Nichtigkeitswerberin außer Acht, dass sie selbst in ihrer Aussage vor der Polizeiinspektion Kufstein vom 21. Oktober 2008 (S 77 in ON 11) deponierte, sie habe den Rucksack mit dem Suchtmittel übernommen und auch in der Folge getragen (S 77 in ON 11).Der unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) erhobene Einwand, einer derartigen Konstatierung stehe die Aussage der Angeklagten K***** vor der Polizeiinspektion Bregenz (richtig: Kufstein) vom 21. Oktober 2008 (S 45 f in ON 11) entgegen, hebt - prozessual verpönt (RIS-Justiz RS0116504) - bloß einzelne Passagen ihrer Aussage hervor, lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass sie überdies angegeben hat, der Dealer habe ihnen den Rucksack (mit dem Suchtgift) gegeben und sie hätten ihm den Sack mit dem Geld übergeben (S 47 vorletzter Absatz in ON 11). Außerdem lässt die Nichtigkeitswerberin außer Acht, dass sie selbst in ihrer Aussage vor der Polizeiinspektion Kufstein vom 21. Oktober 2008 (S 77 in ON 11) deponierte, sie habe den Rucksack mit dem Suchtmittel übernommen und auch in der Folge getragen (S 77 in ON 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.