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Entscheidung 12 Os 58/21b×

Entscheidung 12 Os 58/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/21b

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Jonas S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 15. Jänner 2021, GZ 37 Hv 133/20i-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jonas S***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 5. Juni 2020 in L***** Daniel D***** am Körper verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt, indem er diesem einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges erlitt, aufgrund gleichzeitiger erheblicher Alkoholisierung (1,97 Promille) bewusstlos wurde, ohne Abfangreaktion zu Boden fiel und leicht links der Mittellinie mit dem Hinterkopf aufschlug und dadurch eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt samt Abschürfungen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, aufgrund dessen Daniel D***** am 9. Juni 2020 im Rahmen eines Hirntodsyndroms verstarb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider steht die Konstatierung, wonach sich Daniel D***** geringfügig auf Jonas S***** zubewegte (US 3 f), mit der Annahme, dass es sich dabei um keinen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff handelte, schon deshalb nicht in einem inneren Widerspruch, weil es sich bei letzterer Erwägung um eine rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts handelt (zur Sachverhaltsebene als Anknüpfungspunkt der Mängelrüge vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.111).

[5] Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) übersieht, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter aber insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431 [insb T16]).

[6]                  Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer mit der Kritik an den Feststellungen, wonach sich das Opfer auf Jonas S***** zubewegte und auch der von diesem gesetzte Faustschlag aus dessen eigener Sicht nicht notwendig gewesen sei, um einen Angriff des stark alkoholisierten Daniel D***** verlässlich abzuwehren (US 4), bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[7] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die auf Basis eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen auf das aggressive Verhalten des Opfers verweist und davon ausgehend das Vorliegen einer Notwehrsituation und die Ausübung notwendiger Verteidigung durch den Angeklagten behauptet.

[8]           Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00058.21B.0624.000

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210624_OGH0002_0120OS00058_21B0000_000