[3] Die dagegen auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. [3] Die dagegen auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider steht die Konstatierung, wonach sich Daniel D***** geringfügig auf Jonas S***** zubewegte (US 3 f), mit der Annahme, dass es sich dabei um keinen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff handelte, schon deshalb nicht in einem inneren Widerspruch, weil es sich bei letzterer Erwägung um eine rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts handelt (zur Sachverhaltsebene als Anknüpfungspunkt der Mängelrüge vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.111). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider steht die Konstatierung, wonach sich Daniel D***** geringfügig auf Jonas S***** zubewegte (US 3 f), mit der Annahme, dass es sich dabei um keinen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff handelte, schon deshalb nicht in einem inneren Widerspruch, weil es sich bei letzterer Erwägung um eine rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts handelt (zur Sachverhaltsebene als Anknüpfungspunkt der Mängelrüge vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.111).
[5] Die weitere Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) übersieht, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter aber insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431 [insb T16]). [5] Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) übersieht, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter aber insoweit als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431 [insb T16]).
[6] Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer mit der Kritik an den Feststellungen, wonach sich das Opfer auf Jonas S***** zubewegte und auch der von diesem gesetzte Faustschlag aus dessen eigener Sicht nicht notwendig gewesen sei, um einen Angriff des stark alkoholisierten Daniel D***** verlässlich abzuwehren (US 4), bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die auf Basis eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen auf das aggressive Verhalten des Opfers verweist und davon ausgehend das Vorliegen einer Notwehrsituation und die Ausübung notwendiger Verteidigung durch den Angeklagten behauptet. [7] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die auf Basis eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen auf das aggressive Verhalten des Opfers verweist und davon ausgehend das Vorliegen einer Notwehrsituation und die Ausübung notwendiger Verteidigung durch den Angeklagten behauptet.
[8] Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.