[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer (hier) Rechtsrüge hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Nach den wesentlichen Feststellungen (US 12 f) brachte der Angeklagte in den inkriminierten Schreiben vom 13. und vom 15. Juli 2021 unmissverständlich zum Ausdruck, dass der erhebende Beamte T* mit dem angeblichen Verschwinden des Geldes in Verbindung zu bringen wäre. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sich zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei der behauptete Bargeldbetrag von 14.000 Euro nicht in seinem Pkw befunden hatte.
[6] Indem der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der erwähnten Schreiben durch eine eigenständige Textinterpretation ersetzt und zudem die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 13) schlicht bestreitet, verfehlt er die eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
[7] Der Einwand, § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sei aufgrund des Fehlens von Feststellungen zur Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verfehlt angewendet worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil sich das Erstgericht insoweit auf den Verbrechenstatbestand dieser Strafnorm (§ 297 Abs 1 letzter Halbsatz StGB) bezog. [7] Der Einwand, Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sei aufgrund des Fehlens von Feststellungen zur Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verfehlt angewendet worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil sich das Erstgericht insoweit auf den Verbrechenstatbestand dieser Strafnorm (Paragraph 297, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB) bezog.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.