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Entscheidung 12 Os 58/22d×

Entscheidung 12 Os 58/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/22d

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. März 2022, GZ 10 Hv 95/21f-163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche des Angeklagten enthaltenden Urteil wurde * R* des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (H./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. und am 15. Juli 2021 in G* * T* dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er in Schreiben an den sozialen Dienst der Justizanstalt Graz-Jakomini und die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin sinngemäß behauptete, * T* habe im Zuge der Sicherstellung und der Durchsuchung seines Wagens einen darin versteckten Bargeldbetrag in Höhe von 14.000 Euro gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

[4]           Die gesetzmäßige Ausführung einer (hier) Rechtsrüge hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[5]           Nach den wesentlichen Feststellungen (US 12 f) brachte der Angeklagte in den inkriminierten Schreiben vom 13. und vom 15. Juli 2021 unmissverständlich zum Ausdruck, dass der erhebende Beamte T* mit dem angeblichen Verschwinden des Geldes in Verbindung zu bringen wäre. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sich zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei der behauptete Bargeldbetrag von 14.000 Euro nicht in seinem Pkw befunden hatte.

[6]           Indem der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der erwähnten Schreiben durch eine eigenständige Textinterpretation ersetzt und zudem die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 13) schlicht bestreitet, verfehlt er die eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen materiell-rechtlicher Nichtigkeit.

[7] Der Einwand, Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sei aufgrund des Fehlens von Feststellungen zur Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verfehlt angewendet worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil sich das Erstgericht insoweit auf den Verbrechenstatbestand dieser Strafnorm (Paragraph 297, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB) bezog.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00058.22D.0818.000

Im RIS seit

07.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220818_OGH0002_0120OS00058_22D0000_000