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Entscheidung 12 Os 58/23f×

Entscheidung 12 Os 58/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os58/23f

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * O* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 29 Hv 18/23g-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2] Danach hat er am 15. November 2022 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich eines hirnorganischen Psychosyndroms, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, an einer fremden Sache, nämlich dem im Eigentum der Familien V*, T* und C* stehenden Wohnhaus, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er im Innenhof des Wohnhauses einen an der Außenmauer befindlichen Müllcontainer anzündete, welcher vollständig abbrannte, wobei der Brand von * V* gelöscht werden konnte,

somit eine Tat begangen, die als das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite des Betroffenen auf. Denn die Tatrichter verwiesen insoweit allein auf dessen – als „grundsätzlich geständig“ bewertete (US 7, 8) – Angaben, wonach er Feuer gemacht habe, um sich zu wärmen, und er immer alles unter Kontrolle gehabt habe (US 7 f). Diese Ausführungen bieten keine taugliche Basis für die Annahme bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst, worunter ein Schadensfeuer zu verstehen ist, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (statt vieler Fabrizy/Michel-Kwapinksi/ Oshidari, StGB14 Paragraph 169, Rz 6).

[5] Urteilsaufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) ist die Folge des aufgezeigten Begründungsdefizits, worauf der Betroffene mit seiner Berufung zu verweisen war.

[6]                  Bleibt für den zweiten Rechtsgang im Einklang mit den Ausführungen der Generalprokuratur anzumerken:

[7] 1./ Hat über einen Antrag auf Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB das Schöffengericht zu entscheiden, so ist dieses mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu besetzen (Paragraph 434, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins a, StPO).

[8] 2./ Der von Paragraph 169, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatz hat sich nicht nur auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (nur insoweit aber US 5), sondern auch auf die Fremdheit der Sache und die fehlende Einwilligung des Eigentümers zu beziehen (RIS-Justiz RS0094899 [T4]).

Textnummer

E138908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00058.23F.0727.000

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230727_OGH0002_0120OS00058_23F0000_000