[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite des Betroffenen auf. Denn die Tatrichter verwiesen insoweit allein auf dessen – als „grundsätzlich geständig“ bewertete (US 7, 8) – Angaben, wonach er Feuer gemacht habe, um sich zu wärmen, und er immer alles unter Kontrolle gehabt habe (US 7 f). Diese Ausführungen bieten keine taugliche Basis für die Annahme bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst, worunter ein Schadensfeuer zu verstehen ist, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (statt vieler Fabrizy/Michel-Kwapinksi/ Oshidari, StGB14 § 169 Rz 6). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite des Betroffenen auf. Denn die Tatrichter verwiesen insoweit allein auf dessen – als „grundsätzlich geständig“ bewertete (US 7, 8) – Angaben, wonach er Feuer gemacht habe, um sich zu wärmen, und er immer alles unter Kontrolle gehabt habe (US 7 f). Diese Ausführungen bieten keine taugliche Basis für die Annahme bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst, worunter ein Schadensfeuer zu verstehen ist, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (statt vieler Fabrizy/Michel-Kwapinksi/ Oshidari, StGB14 Paragraph 169, Rz 6).
[5] Urteilsaufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) ist die Folge des aufgezeigten Begründungsdefizits, worauf der Betroffene mit seiner Berufung zu verweisen war. [5] Urteilsaufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) ist die Folge des aufgezeigten Begründungsdefizits, worauf der Betroffene mit seiner Berufung zu verweisen war.
[6] Bleibt für den zweiten Rechtsgang im Einklang mit den Ausführungen der Generalprokuratur anzumerken:
[7] 1./ Hat über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB das Schöffengericht zu entscheiden, so ist dieses mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu besetzen (§ 434 Abs 2 iVm § 32 Abs 1a StPO). [7] 1./ Hat über einen Antrag auf Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB das Schöffengericht zu entscheiden, so ist dieses mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu besetzen (Paragraph 434, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins a, StPO).
[8] 2./ Der von § 169 Abs 1 StGB geforderte Vorsatz hat sich nicht nur auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (nur insoweit aber US 5), sondern auch auf die Fremdheit der Sache und die fehlende Einwilligung des Eigentümers zu beziehen (RIS-Justiz RS0094899 [T4]). [8] 2./ Der von Paragraph 169, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatz hat sich nicht nur auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (nur insoweit aber US 5), sondern auch auf die Fremdheit der Sache und die fehlende Einwilligung des Eigentümers zu beziehen (RIS-Justiz RS0094899 [T4]).