Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß hinsichtlich des Teilfaktums 1 (Ankauf einer aus einer vorausgegangenen Veruntreuung stammenden Palette Schokolade) die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen strafbarer Hehlerei infolge Nichterörterung (nur vermeintlich) wesentlicher Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten unvollständig begründet wären. Da der Angeklagte ausdrücklich einbekannte, von dem Lieferfahrer Srboljub J***** darüber informiert worden zu sein, daß das in Rede stehende Warenkontingent aus dem zur Auslieferung übernommenen Firmenbestand stammte (34/II), der Angeklagte ferner (auch) zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt geständig war (33/II), entsprach das Erstgericht formell mängelfrei seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es sich dazu auf die (durch die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse erhärtete) Täterverantwortung stützte (US 9). Inwieweit die dem Angeklagten eröffnete Gelegenheit strafbarer Hehlerei der Abgeltung einer Geldschuld des seinerseits straffällig gewordenen Lieferfahrers gegenüber dem Angeklagten diente, bedurfte als für die Beurteilung lediglich des Tatmotivs, nicht aber der Tatbestandsverwirklichung nach § 164 StGB von Belang in den Urteilsgründen keiner Erwähnung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß hinsichtlich des Teilfaktums 1 (Ankauf einer aus einer vorausgegangenen Veruntreuung stammenden Palette Schokolade) die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen strafbarer Hehlerei infolge Nichterörterung (nur vermeintlich) wesentlicher Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten unvollständig begründet wären. Da der Angeklagte ausdrücklich einbekannte, von dem Lieferfahrer Srboljub J***** darüber informiert worden zu sein, daß das in Rede stehende Warenkontingent aus dem zur Auslieferung übernommenen Firmenbestand stammte (34/II), der Angeklagte ferner (auch) zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt geständig war (33/II), entsprach das Erstgericht formell mängelfrei seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es sich dazu auf die (durch die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse erhärtete) Täterverantwortung stützte (US 9). Inwieweit die dem Angeklagten eröffnete Gelegenheit strafbarer Hehlerei der Abgeltung einer Geldschuld des seinerseits straffällig gewordenen Lieferfahrers gegenüber dem Angeklagten diente, bedurfte als für die Beurteilung lediglich des Tatmotivs, nicht aber der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 164, StGB von Belang in den Urteilsgründen keiner Erwähnung.
Auch hinsichtlich des Wertes der dem Teilfaktum 2 zugrundeliegenden elektronischen Unterhaltungsgeräte liegt die dazu behauptete Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe in Richtung angeblich unkritischer Ausrichtung auf im konkreten Fall unbeachtliche Endverbraucherpreise nicht vor. Abgesehen davon, daß der Angeklagte im Zuge seiner auch zu diesem Teilkomplex geständigen Verantwortung die Bewertung der verhehlten Geräte laut Anklagevorwurf in keiner Weise problematisierte, erweist sich die Behauptung einer für den Angeklagten nachteiligen Berücksichtigung der (höheren) Endverbraucherpreise nach den aktenkundigen Erhebungsergebnissen als widerlegt (511 ff, 531/I iVm 213, 257 ff, 383, 385/I). Danach orientierte sich die Schadensermittlung an der wirtschaftlichen Ingerenz des tatbetroffenen Speditionsunternehmens unter Beachtung der im Großhandelsverkehr ausgewiesenen Rechnungspreise.Auch hinsichtlich des Wertes der dem Teilfaktum 2 zugrundeliegenden elektronischen Unterhaltungsgeräte liegt die dazu behauptete Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe in Richtung angeblich unkritischer Ausrichtung auf im konkreten Fall unbeachtliche Endverbraucherpreise nicht vor. Abgesehen davon, daß der Angeklagte im Zuge seiner auch zu diesem Teilkomplex geständigen Verantwortung die Bewertung der verhehlten Geräte laut Anklagevorwurf in keiner Weise problematisierte, erweist sich die Behauptung einer für den Angeklagten nachteiligen Berücksichtigung der (höheren) Endverbraucherpreise nach den aktenkundigen Erhebungsergebnissen als widerlegt (511 ff, 531/I in Verbindung mit 213, 257 ff, 383, 385/I). Danach orientierte sich die Schadensermittlung an der wirtschaftlichen Ingerenz des tatbetroffenen Speditionsunternehmens unter Beachtung der im Großhandelsverkehr ausgewiesenen Rechnungspreise.
Daß strafbare Hehlerei über den Ankauf aus einem Eigentumsdelikt stammender Sachwerte hinaus in jedem Fall weitere "Verwertungshandlungen" voraussetzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit darauf abstellende Konkretisierungen hinsichtlich des Teilfaktums 3 b vermißt werden, bleibt nicht nur die entsprechende Gesetzeslage, sondern auch jener (sohin urteilsfremd vermißte) Sachverhalt unberücksichtigt, der sich aus Seite 8 der Urteilsausfertigung ergibt.
Daß schließlich auch eine Wertbezifferung mit "ca 18.000 S" (Faktum 3 c) keine als formeller Begründungsmangel faßbare Undeutlichkeit darstellt, bedarf bei der gegebenen Fallkonstellation mangels entscheidender Auswirkung auf die hier nicht bloß unbedeutend überschrittene Wertgrenze nach § 164 Abs 4 StGB keiner näheren Erörterung.Daß schließlich auch eine Wertbezifferung mit "ca 18.000 S" (Faktum 3 c) keine als formeller Begründungsmangel faßbare Undeutlichkeit darstellt, bedarf bei der gegebenen Fallkonstellation mangels entscheidender Auswirkung auf die hier nicht bloß unbedeutend überschrittene Wertgrenze nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB keiner näheren Erörterung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit den Einwänden fehlender Feststellungen zum Überschreiten der nach § 164 Abs 4 StGB qualifizierenden Wertgrenze bzw der Zugrundelegung von Endverbraucherpreisen über die entsprechende (wie dargelegt abweichende) tatsächliche Fundierung der bekämpften Qualifikation hinwegsetzt und im übrigen auf die Relevierung bloß spekulativer Faktoren beschränkt, die als behaupteter tatbedingter Wirtschaftsvorteil schadensmindernd wirken sollen (Wegfall von "Handhabungskosten" für verhehltes Gut; Bilanzberichtigung).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit den Einwänden fehlender Feststellungen zum Überschreiten der nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB qualifizierenden Wertgrenze bzw der Zugrundelegung von Endverbraucherpreisen über die entsprechende (wie dargelegt abweichende) tatsächliche Fundierung der bekämpften Qualifikation hinwegsetzt und im übrigen auf die Relevierung bloß spekulativer Faktoren beschränkt, die als behaupteter tatbedingter Wirtschaftsvorteil schadensmindernd wirken sollen (Wegfall von "Handhabungskosten" für verhehltes Gut; Bilanzberichtigung).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.