Nach tatrichterlicher Beurteilung konnte der Angeklagten, die angeblich nicht wußte, daß es sich bei der von ihr verwendeten Säure um konzentrierte Schwefelsäure handelte, aufgrund ihrer daraus abgeleiteten Unkenntnis, damit derart schwere Verletzungen herbeizuführen zu können, ein absichtliches Handeln nicht nachgewiesen werden (US 6 f, 11 f).
Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft dagegen ein, daß diese Annahme unvollständig begründet ist (Z 5), weil das Schöffengericht die vom Tatopfer mehrfach wiedergegebene Äußerung der Angeklagten während des Säureattentates, "wenn sie ihn nicht haben könne, dann solle ihn auch keine andere Frau haben" (51, 179, 270), mit Stillschweigen übergangen habe.Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft dagegen ein, daß diese Annahme unvollständig begründet ist (Ziffer 5,), weil das Schöffengericht die vom Tatopfer mehrfach wiedergegebene Äußerung der Angeklagten während des Säureattentates, "wenn sie ihn nicht haben könne, dann solle ihn auch keine andere Frau haben" (51, 179, 270), mit Stillschweigen übergangen habe.
Für die Frage, ob die von § 87 Abs 1 StGB geforderte Absicht gegeben ist, kommt neben der Art der Verletzungshandlung vor allem den äußeren Begleitumständen der Tat maßgebliche Bedeutung zu. Da die vom Verletzten behaupteten Äußerungen der Angeklagten durchaus geeignet sein können, eine mit ihrer Verantwortung unvereinbare absichtliche Zufügung schwerer verunstaltender Verletzungen (§ 5 Abs 2 StGB) zu indizieren, wäre das Erstgericht zur Erörterung dieses der bekämpften Urteilsannahme entgegenstehenden Verfahrensergebnisses verhalten gewesen. Dies umso mehr, als bei der angeblichen verbalen Ankündigung im Fall ihrer Erwiesenheit insbesondere im Kontext mit den weiteren Tatmodalitäten ein in subjektiver Hinsicht akzentuierter Aussagewert in Betracht käme.Für die Frage, ob die von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderte Absicht gegeben ist, kommt neben der Art der Verletzungshandlung vor allem den äußeren Begleitumständen der Tat maßgebliche Bedeutung zu. Da die vom Verletzten behaupteten Äußerungen der Angeklagten durchaus geeignet sein können, eine mit ihrer Verantwortung unvereinbare absichtliche Zufügung schwerer verunstaltender Verletzungen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zu indizieren, wäre das Erstgericht zur Erörterung dieses der bekämpften Urteilsannahme entgegenstehenden Verfahrensergebnisses verhalten gewesen. Dies umso mehr, als bei der angeblichen verbalen Ankündigung im Fall ihrer Erwiesenheit insbesondere im Kontext mit den weiteren Tatmodalitäten ein in subjektiver Hinsicht akzentuierter Aussagewert in Betracht käme.
Dieser Begründungsmangel macht insoweit eine Kassierung des Ersturteils unvermeidlich.
Im erneuerten Verfahren wird sich das Erstgericht im übrigen auch mit jenen - hier gleichfalls ignorierten - Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen haben, die entgegen der erstgerichtlichen Annahme (US 9) sehr wohl für ein geplantes Attentat und damit ebenfalls für absichtliches Handeln sprechen. Hiezu zählen neben dem Umstand, daß die Angeklagte bei der Zusammenkunft mit ihrem Liebhaber die Säure überhaupt bei sich hatte, nicht nur die wiederholte Aussage des Zeugen Kazimierz T*****, wonach es wegen seines Wunsches, die Beziehung zur Angeklagten wegen der von ihr eingegangenen Ehe zu beenden, schon vor dem 11. September 1998 zu wiederkehrenden Auseinandersetzungen mit ihr gekommen sei (49, 281), sondern auch die Angaben des Zeugen Gerhard F***** (326 f, insbesondere 328, 330, 332, 335), welche im klaren Gegensatz zu der der Lebenserfahrung widersprechenden und zudem widersprüchlichen (257, 259) Verantwortung der Angeklagten stehen, die verwendete Säure zur Entfernung von Kalkstein im WC benötigt und unter Angabe eben dieses Verwendungszweckes (325) in der Chemikalienhandlung N***** GesmbH auch ausgehändigt erhalten zu haben.
Durch die Aufhebung dieses Schuldspruchs sind die von der Angeklagten dagegen vorgebrachten Beschwerdeeinwände nur mehr nach Maßgabe ihrer allfälligen Erheblichkeit für den zweiten Rechtsgang erörterungsbedürftig:
Das Erstgericht ging davon aus, daß die tatbedingte schwere Verletzung des Kazimierz T***** zu einer dauerhaften Einschränkung der Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich führte (US 3, 12, 14) und beurteilte diese Tatfolge rechtlich als schweres Leiden im Sinne des § 85 Z 3 StGB.Das Erstgericht ging davon aus, daß die tatbedingte schwere Verletzung des Kazimierz T***** zu einer dauerhaften Einschränkung der Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich führte (US 3, 12, 14) und beurteilte diese Tatfolge rechtlich als schweres Leiden im Sinne des Paragraph 85, Ziffer 3, StGB.
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß die diesem Qualifikationsfall zugrundeliegenden Urteilsannahmen in keinem Beweisergebnis Deckung finden und insbesondere mit den gutächtlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht im Einklang stehen, weil dieser - ohne der derzeit bestehenden Bewegungseinschränkung "geringer Art" aus medizinischer Sicht die Qualifikation einer schweren Dauerfolge zuzubilligen (280) - den Eintritt gravierender und nur durch eine plastische Operation behebbarer (276) Verletzungsfolgen lediglich für möglich erachtet hat (209, 211, 275 f, insbesondere 279). Da für derartige Verletzungsfolgen, welche rechtsrichtig die Qualifikation nach § 85 Z 3 StGB zuließen, im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 10) aber auch die Feststellungsbasis fehlt, weil dem Urteilssachverhalt nicht entnommen werden kann, von welchem Grad der Bewegungseinschränkung das Erstgericht überhaupt ausgeht, haftet dem bekämpften Qualifikationsausspruch ein entscheidungswesentlicher Begründungs (Z 5)- und Feststellungsmangel (Z 10) an, der eine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Tatfolgen nicht zuläßt.Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, daß die diesem Qualifikationsfall zugrundeliegenden Urteilsannahmen in keinem Beweisergebnis Deckung finden und insbesondere mit den gutächtlichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht im Einklang stehen, weil dieser - ohne der derzeit bestehenden Bewegungseinschränkung "geringer Art" aus medizinischer Sicht die Qualifikation einer schweren Dauerfolge zuzubilligen (280) - den Eintritt gravierender und nur durch eine plastische Operation behebbarer (276) Verletzungsfolgen lediglich für möglich erachtet hat (209, 211, 275 f, insbesondere 279). Da für derartige Verletzungsfolgen, welche rechtsrichtig die Qualifikation nach Paragraph 85, Ziffer 3, StGB zuließen, im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 10,) aber auch die Feststellungsbasis fehlt, weil dem Urteilssachverhalt nicht entnommen werden kann, von welchem Grad der Bewegungseinschränkung das Erstgericht überhaupt ausgeht, haftet dem bekämpften Qualifikationsausspruch ein entscheidungswesentlicher Begründungs (Ziffer 5,)- und Feststellungsmangel (Ziffer 10,) an, der eine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Tatfolgen nicht zuläßt.
Zu Recht macht die Angeklagte weiters geltend, daß dem Urteil auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (III.) die essentielle Konstatierung fehlt (Z 9 lit a), daß die wissentliche Falschbezichtigung auch vom Vorsatz der Beschwerdeführerin getragen war, Kazimierz T***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen (Leukauf/Steininger Komm3 § 297 RN 13). Diese Vorsatzkomponente kann angesichts der leugnenden Verantwortung (344) auch nicht durch die allein in objektiver Hinsicht getroffene Annahme ersetzt werden, daß die mit der falschen Verdächtigung verbundene Gefahr einer behördlichen Verfolgung im konkreten Fall evident sei (US 10).Zu Recht macht die Angeklagte weiters geltend, daß dem Urteil auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch drei.) die essentielle Konstatierung fehlt (Ziffer 9, Litera a,), daß die wissentliche Falschbezichtigung auch vom Vorsatz der Beschwerdeführerin getragen war, Kazimierz T***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 297, RN 13). Diese Vorsatzkomponente kann angesichts der leugnenden Verantwortung (344) auch nicht durch die allein in objektiver Hinsicht getroffene Annahme ersetzt werden, daß die mit der falschen Verdächtigung verbundene Gefahr einer behördlichen Verfolgung im konkreten Fall evident sei (US 10).
Da dieser Feststellungsmangel auch insoweit zur Urteilsaufhebung zwingt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im übrigen war die Angeklagte mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. Gleiches gilt für die von ihr und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen.