Entscheidung 12 Os 59/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. April 2002, GZ 39 Hv 34/02b-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. April 2002, GZ 39 Hv 34/02b-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Helmut R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 11 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 1. und 13. Jänner 2002 in Kitzbühel in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), durch das Leisten von Aufpasserdiensten zu den vom rechtskräftig mitverurteilten Marko S***** mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels zum Nachteil des Gerhard E***** gewerbsmäßig begangenen Diebstählen von 522,67 EUR und 750 EUR beitrug.Helmut R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 1. und 13. Jänner 2002 in Kitzbühel in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), durch das Leisten von Aufpasserdiensten zu den vom rechtskräftig mitverurteilten Marko S***** mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels zum Nachteil des Gerhard E***** gewerbsmäßig begangenen Diebstählen von 522,67 EUR und 750 EUR beitrug.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die zur Deckung des Lebensunterhaltes dauerhaft ungenügende finanzielle Situation des Beschwerdeführers, das Wissen seines Komplizen um das Versteck der Schlüssel für die Räumlichkeiten der Firma E***** und das allein auf diese Umstände zurückzuführende zweimalige gezielte und absprachegemäße Ausnützen dieser günstigen Diebstahlsgelegenheit innerhalb kurzer Zeit als jene Komponenten, auf die sich das Erstgericht bei Begründung der gewerbsmäßigen Absicht (auch) des Angeklagten stützt (US 11), erweist sich insoweit allen dagegen gerichteten Einwänden zuwider (der Sache nach allein Z 5) als tragfähiges Tatsachensubstrat.Die zur Deckung des Lebensunterhaltes dauerhaft ungenügende finanzielle Situation des Beschwerdeführers, das Wissen seines Komplizen um das Versteck der Schlüssel für die Räumlichkeiten der Firma E***** und das allein auf diese Umstände zurückzuführende zweimalige gezielte und absprachegemäße Ausnützen dieser günstigen Diebstahlsgelegenheit innerhalb kurzer Zeit als jene Komponenten, auf die sich das Erstgericht bei Begründung der gewerbsmäßigen Absicht (auch) des Angeklagten stützt (US 11), erweist sich insoweit allen dagegen gerichteten Einwänden zuwider (der Sache nach allein Ziffer 5,) als tragfähiges Tatsachensubstrat.
Nach dem Urteilssachverhalt ist weiters eindeutig, dass das gestohlene Bargeld aus der Verfügungsmacht des Firmeninhabers Gerhard E***** stammte und damit eine im Sinne des § 127 StGB fremde Sache war. Von dem unter Missachtung dieser Urteilsannahme behaupteten Feststellungsmangel kann daher keine Rede sein.Nach dem Urteilssachverhalt ist weiters eindeutig, dass das gestohlene Bargeld aus der Verfügungsmacht des Firmeninhabers Gerhard E***** stammte und damit eine im Sinne des Paragraph 127, StGB fremde Sache war. Von dem unter Missachtung dieser Urteilsannahme behaupteten Feststellungsmangel kann daher keine Rede sein.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E66431
12Os59.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00059.02.0807.000
Dokumentnummer
JJT_20020807_OGH0002_0120OS00059_0200000_000