Entscheidung 12 Os 59/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. April 2004, AZ 19 Bs 123/04 (= ON 15 im Verfahren 19 BE 7/04g des Landesgerichtes Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. April 2004, AZ 19 Bs 123/04 (= ON 15 im Verfahren 19 BE 7/04g des Landesgerichtes Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. März 2004, GZ 19 BE 7/04g-10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. März 2004, GZ 19 BE 7/04g-10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 § 15 E 11, § 16 E 3).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).
Anmerkung
E73935
12Os59.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00059.04.0617.000
Dokumentnummer
JJT_20040617_OGH0002_0120OS00059_0400000_000