Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Blutungen der Zeugin Martina G***** nichts mit der behaupteten Vergewaltigung zu haben und auch im Krankenhaus trotz mehrtägigem stationären Aufenthalt und eingehender Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung festgestellt wurden, sowie zum Beweis dafür, dass die von der Zeugin erwähnte Übelkeit bereits vor dem Vorfall bestanden hat und ein Indiz für die später einsetzende Blutung sei, welche daher mit dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr in keinem Zusammenhang steht (S 107 f). Der Schöffensenat wies diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die Ursache der Blutung für die Frage, ob der Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt wurde oder nicht, ohne Bedeutung ist (S 109). In der Beweiswürdigung gingen die Tatrichter davon aus, dass solche Blutungen auch ohne Durchführung eines Geschlechtsverkehrs eintreten könnten und daher das angestrebte Beweisergebnis keine Rückschlüsse auf die Freiwilligkeit des durchgeführten Geschlechtsverkehrs zuließe (US 4). Tatsächlich lässt der gestellte Beweisantrag jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen, weshalb bei der inkriminierten Gewaltanwendung, die darin bestand, das Tatopfer gegen ihren Willen auszuziehen, ihre Hände festzuhalten und gegen die Couch zu drücken (US 3), das Beweisthema für die Klärung der Schuldfrage, insbesondere für den Nachweis einer der Einlassung des Angeklagten entsprechenden Zustimmung der Zeugin zu geschlechtlichen Kontakten von Bedeutung gewesen wäre. Das Erstgericht hat daher den Beweisantrag zu Recht abgewiesen.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Blutungen der Zeugin Martina G***** nichts mit der behaupteten Vergewaltigung zu haben und auch im Krankenhaus trotz mehrtägigem stationären Aufenthalt und eingehender Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung festgestellt wurden, sowie zum Beweis dafür, dass die von der Zeugin erwähnte Übelkeit bereits vor dem Vorfall bestanden hat und ein Indiz für die später einsetzende Blutung sei, welche daher mit dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr in keinem Zusammenhang steht (S 107 f). Der Schöffensenat wies diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die Ursache der Blutung für die Frage, ob der Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt wurde oder nicht, ohne Bedeutung ist (S 109). In der Beweiswürdigung gingen die Tatrichter davon aus, dass solche Blutungen auch ohne Durchführung eines Geschlechtsverkehrs eintreten könnten und daher das angestrebte Beweisergebnis keine Rückschlüsse auf die Freiwilligkeit des durchgeführten Geschlechtsverkehrs zuließe (US 4). Tatsächlich lässt der gestellte Beweisantrag jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen, weshalb bei der inkriminierten Gewaltanwendung, die darin bestand, das Tatopfer gegen ihren Willen auszuziehen, ihre Hände festzuhalten und gegen die Couch zu drücken (US 3), das Beweisthema für die Klärung der Schuldfrage, insbesondere für den Nachweis einer der Einlassung des Angeklagten entsprechenden Zustimmung der Zeugin zu geschlechtlichen Kontakten von Bedeutung gewesen wäre. Das Erstgericht hat daher den Beweisantrag zu Recht abgewiesen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts eigene, großteils spekulative Erwägungen gegenüberzustellen, weshalb die Zeugin G***** den Nichtigkeitswerber belastet haben könnte. Aber auch das vom Rechtsmittelwerber hervorgehobene „Zeitfenster", wonach zwischen dem Verlassen des zuletzt besuchten Lokales und der Rückkehr des Tatopfers in ihre Wohnung mehr als drei Stunden vergingen, vermag angesichts der konstatierten labilen Situation der Zeugin nach der Vergewaltigung, insbesondere der bereits eingesetzten Blutungen, die einem sofortigen Verlassen der Wohnung des Beschwerdeführers entgegenstanden (vgl US 3), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs „für den Mann oftmals nicht erkennbar" sei, bleibt in diesem Zusammenhang vollends unverständlich, übergeht doch der Rechtsmittelwerber die durch Schläge und Fußtritte klar zum Ausdruck gebrachte, von den Tatrichtern als Indiz für das Vorliegen der subjektiven Tatseite gewertete (US 8) aktive Gegenwehr des Opfers.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts eigene, großteils spekulative Erwägungen gegenüberzustellen, weshalb die Zeugin G***** den Nichtigkeitswerber belastet haben könnte. Aber auch das vom Rechtsmittelwerber hervorgehobene „Zeitfenster", wonach zwischen dem Verlassen des zuletzt besuchten Lokales und der Rückkehr des Tatopfers in ihre Wohnung mehr als drei Stunden vergingen, vermag angesichts der konstatierten labilen Situation der Zeugin nach der Vergewaltigung, insbesondere der bereits eingesetzten Blutungen, die einem sofortigen Verlassen der Wohnung des Beschwerdeführers entgegenstanden vergleiche US 3), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs „für den Mann oftmals nicht erkennbar" sei, bleibt in diesem Zusammenhang vollends unverständlich, übergeht doch der Rechtsmittelwerber die durch Schläge und Fußtritte klar zum Ausdruck gebrachte, von den Tatrichtern als Indiz für das Vorliegen der subjektiven Tatseite gewertete (US 8) aktive Gegenwehr des Opfers.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.