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Entscheidung 12 Os 59/07d×

Entscheidung 12 Os 59/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/07d

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. Jänner 2007, GZ 13 Hv 204/06p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Juli 2006 in Gmunden Martina G***** dadurch, dass er sie entkleidete, an den Händen festhielt und trotz ihrer Gegenwehr bzw dem Ersuchen aufzuhören, somit durch Gewalt bzw durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Blutungen der Zeugin Martina G***** nichts mit der behaupteten Vergewaltigung zu haben und auch im Krankenhaus trotz mehrtägigem stationären Aufenthalt und eingehender Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung festgestellt wurden, sowie zum Beweis dafür, dass die von der Zeugin erwähnte Übelkeit bereits vor dem Vorfall bestanden hat und ein Indiz für die später einsetzende Blutung sei, welche daher mit dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr in keinem Zusammenhang steht (S 107 f). Der Schöffensenat wies diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die Ursache der Blutung für die Frage, ob der Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt wurde oder nicht, ohne Bedeutung ist (S 109). In der Beweiswürdigung gingen die Tatrichter davon aus, dass solche Blutungen auch ohne Durchführung eines Geschlechtsverkehrs eintreten könnten und daher das angestrebte Beweisergebnis keine Rückschlüsse auf die Freiwilligkeit des durchgeführten Geschlechtsverkehrs zuließe (US 4). Tatsächlich lässt der gestellte Beweisantrag jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen, weshalb bei der inkriminierten Gewaltanwendung, die darin bestand, das Tatopfer gegen ihren Willen auszuziehen, ihre Hände festzuhalten und gegen die Couch zu drücken (US 3), das Beweisthema für die Klärung der Schuldfrage, insbesondere für den Nachweis einer der Einlassung des Angeklagten entsprechenden Zustimmung der Zeugin zu geschlechtlichen Kontakten von Bedeutung gewesen wäre. Das Erstgericht hat daher den Beweisantrag zu Recht abgewiesen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts eigene, großteils spekulative Erwägungen gegenüberzustellen, weshalb die Zeugin G***** den Nichtigkeitswerber belastet haben könnte. Aber auch das vom Rechtsmittelwerber hervorgehobene „Zeitfenster", wonach zwischen dem Verlassen des zuletzt besuchten Lokales und der Rückkehr des Tatopfers in ihre Wohnung mehr als drei Stunden vergingen, vermag angesichts der konstatierten labilen Situation der Zeugin nach der Vergewaltigung, insbesondere der bereits eingesetzten Blutungen, die einem sofortigen Verlassen der Wohnung des Beschwerdeführers entgegenstanden vergleiche US 3), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs „für den Mann oftmals nicht erkennbar" sei, bleibt in diesem Zusammenhang vollends unverständlich, übergeht doch der Rechtsmittelwerber die durch Schläge und Fußtritte klar zum Ausdruck gebrachte, von den Tatrichtern als Indiz für das Vorliegen der subjektiven Tatseite gewertete (US 8) aktive Gegenwehr des Opfers.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84759 12Os59.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00059.07D.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00059_07D0000_000