Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arsim L***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faid Lo*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arsim L***** sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faid Lo*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arsim L*****:
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich - entgegen dem eine unzureichende Begründung vorbringenden Beschwerdestandpunkt - mit den unterschiedlichen Einlassungen der beiden rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten vor der Polizei und Gericht eingehend auseinandersetzten, deren in der Hauptverhandlung vorgebrachten Entlastungsangaben keinen Glauben schenkten (US 12 f) und sich dabei - der Beschwerde zuwider - auch zum keine entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden Motiv der Mitangeklagten, den Rechtsmittelwerber wegen dessen Vorstafenbelastung zu entlasten, äußerten (US 12). Im Übrigen stützte das erkennende Gericht die vorgeworfene Tatbeteiligung nicht allein auf die Angaben der Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, sondern auch auf die Tatsache, dass bei beiden Beschwerdeführern Diebsgut sichergestellt werden konnte (US 12 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich - entgegen dem eine unzureichende Begründung vorbringenden Beschwerdestandpunkt - mit den unterschiedlichen Einlassungen der beiden rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten vor der Polizei und Gericht eingehend auseinandersetzten, deren in der Hauptverhandlung vorgebrachten Entlastungsangaben keinen Glauben schenkten (US 12 f) und sich dabei - der Beschwerde zuwider - auch zum keine entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden Motiv der Mitangeklagten, den Rechtsmittelwerber wegen dessen Vorstafenbelastung zu entlasten, äußerten (US 12). Im Übrigen stützte das erkennende Gericht die vorgeworfene Tatbeteiligung nicht allein auf die Angaben der Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, sondern auch auf die Tatsache, dass bei beiden Beschwerdeführern Diebsgut sichergestellt werden konnte (US 12 f).
Soweit der Beschwerdeführer Begründungsansätze zur Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung vermisst, lässt er die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter dazu außer Acht (US 16).
Im Hinblick auf den mängelfrei abgeleiteten gemeinsamen Tatentschluss und die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise kommt der konkreten Aufteilung der Beute keine entscheidende Bedeutung zu, sodass die diesbezügliche Kritik einer unzureichenden Begründung von vornherein ins Leere geht.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge stützt sich lediglich darauf, dass die entlastenden Angaben des Mitangeklagten Agron I***** in der Hauptverhandlung überzeugender seien als dessen den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Polizei. Damit vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487; RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge stützt sich lediglich darauf, dass die entlastenden Angaben des Mitangeklagten Agron I***** in der Hauptverhandlung überzeugender seien als dessen den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Polizei. Damit vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a - inhaltlich Z 10) behauptet fehlende Feststellungen zur unmittelbaren Täterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Andrea K*****, übergeht aber insoweit die genau darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich Ziffer 10,) behauptet fehlende Feststellungen zur unmittelbaren Täterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Andrea K*****, übergeht aber insoweit die genau darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 ff).
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte zu Punkt 2./ des Schuldspruchs lediglich das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu verantworten, legt er nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb im konkreten Fall die Bestimmung des § 29 StGB keine Anwendung finden sollte, mit der eine Zusammenfassung von Taten zu einer strafbaren Handlung angeordnet wird, sofern deren Strafdrohung - wie beim Diebstahl - vom ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache abhängt. Die Konstatierungen betreffend den Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vermissende und eine Verurteilung lediglich nach § 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die auf das arbeitsteilige Vorgehen bei einem Einbruch abstellenden Annahmen des Erstgerichts (US 8 ff).Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte zu Punkt 2./ des Schuldspruchs lediglich das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu verantworten, legt er nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 29, StGB keine Anwendung finden sollte, mit der eine Zusammenfassung von Taten zu einer strafbaren Handlung angeordnet wird, sofern deren Strafdrohung - wie beim Diebstahl - vom ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache abhängt. Die Konstatierungen betreffend den Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vermissende und eine Verurteilung lediglich nach Paragraph 127, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die auf das arbeitsteilige Vorgehen bei einem Einbruch abstellenden Annahmen des Erstgerichts (US 8 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faik Lo*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine fehlende Begründung zu der dem Beschwerdeführer angelasteten gewerbsmäßigen Begehungsweise, lässt aber die hinsichtlich aller vier Angeklagten angestellten Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB außer Acht (US 16).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine fehlende Begründung zu der dem Beschwerdeführer angelasteten gewerbsmäßigen Begehungsweise, lässt aber die hinsichtlich aller vier Angeklagten angestellten Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB außer Acht (US 16).
Die auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde moniert eine Undeutlichkeit der zum vorgeworfenen Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vorgenommenen Modifikation der Anklage betreffend das Aufbrechen von Behältnissen. Damit wird aber keine Anklageüberschreitung angesprochen, stellen doch sowohl Anklage als auch Urteil auf den selben Lebenssachverhalt eines Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Andrea K***** ab. Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur gewerbsmäßigen Tatbegehung vorbringende Rechtsrüge (Z 9 lit a - inhaltlich Z 10) übergeht wiederum die auch Faik Lo***** betreffenden, konkret sachverhaltsbezogenen Konstatierungen des Erstgerichts zur Absicht aller vier Angeklagten, sich in Österreich im Grenzgebiet zu Slowenien zur Aufbesserung ihrer prekären finanziellen Situation durch die gemeinsam wiederholte Begehung von vorweg organisierten Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 7 f und US 16). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen notwendig gewesen wären, um von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung ausgehen zu können, führt die Beschwerde nicht aus (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde moniert eine Undeutlichkeit der zum vorgeworfenen Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vorgenommenen Modifikation der Anklage betreffend das Aufbrechen von Behältnissen. Damit wird aber keine Anklageüberschreitung angesprochen, stellen doch sowohl Anklage als auch Urteil auf den selben Lebenssachverhalt eines Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Andrea K***** ab. Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur gewerbsmäßigen Tatbegehung vorbringende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich Ziffer 10,) übergeht wiederum die auch Faik Lo***** betreffenden, konkret sachverhaltsbezogenen Konstatierungen des Erstgerichts zur Absicht aller vier Angeklagten, sich in Österreich im Grenzgebiet zu Slowenien zur Aufbesserung ihrer prekären finanziellen Situation durch die gemeinsam wiederholte Begehung von vorweg organisierten Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 7 f und US 16). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen notwendig gewesen wären, um von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung ausgehen zu können, führt die Beschwerde nicht aus vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.