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Entscheidung 12 Os 59/09g×

Entscheidung 12 Os 59/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/09g

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Agron I***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Arsim L***** und Faik Lo***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 2. Februar 2009, GZ 38 Hv 70/08m-72, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Faik Lo***** und Arsim L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch betreffend Faik Lo***** sowie rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Agron I***** und Kenan K***** enthaltenden Urteil wurden Arsim L***** und Faik Lo***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben Agron I*****, Kenan K*****, Arsim L***** und Faik Lo***** am 10. September 2008 in F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

1./ der Andrea K***** ca 7.000 bis 8.000 EUR Bargeld sowie 50 CHF, drei Schmuckstücke und ein Mobiltelefon;

2./ dem Willibald S***** Getränke sowie Bekleidungsgegenstände.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arsim L***** sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faid Lo*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arsim L*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich - entgegen dem eine unzureichende Begründung vorbringenden Beschwerdestandpunkt - mit den unterschiedlichen Einlassungen der beiden rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten vor der Polizei und Gericht eingehend auseinandersetzten, deren in der Hauptverhandlung vorgebrachten Entlastungsangaben keinen Glauben schenkten (US 12 f) und sich dabei - der Beschwerde zuwider - auch zum keine entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden Motiv der Mitangeklagten, den Rechtsmittelwerber wegen dessen Vorstafenbelastung zu entlasten, äußerten (US 12). Im Übrigen stützte das erkennende Gericht die vorgeworfene Tatbeteiligung nicht allein auf die Angaben der Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, sondern auch auf die Tatsache, dass bei beiden Beschwerdeführern Diebsgut sichergestellt werden konnte (US 12 f).

Soweit der Beschwerdeführer Begründungsansätze zur Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung vermisst, lässt er die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter dazu außer Acht (US 16).

Im Hinblick auf den mängelfrei abgeleiteten gemeinsamen Tatentschluss und die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise kommt der konkreten Aufteilung der Beute keine entscheidende Bedeutung zu, sodass die diesbezügliche Kritik einer unzureichenden Begründung von vornherein ins Leere geht.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487; RIS-Justiz RS0119583). Die Tatsachenrüge stützt sich lediglich darauf, dass die entlastenden Angaben des Mitangeklagten Agron I***** in der Hauptverhandlung überzeugender seien als dessen den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Polizei. Damit vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich Ziffer 10,) behauptet fehlende Feststellungen zur unmittelbaren Täterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Andrea K*****, übergeht aber insoweit die genau darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 8 ff).

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte zu Punkt 2./ des Schuldspruchs lediglich das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu verantworten, legt er nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 29, StGB keine Anwendung finden sollte, mit der eine Zusammenfassung von Taten zu einer strafbaren Handlung angeordnet wird, sofern deren Strafdrohung - wie beim Diebstahl - vom ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache abhängt. Die Konstatierungen betreffend den Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vermissende und eine Verurteilung lediglich nach Paragraph 127, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die auf das arbeitsteilige Vorgehen bei einem Einbruch abstellenden Annahmen des Erstgerichts (US 8 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faik Lo*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine fehlende Begründung zu der dem Beschwerdeführer angelasteten gewerbsmäßigen Begehungsweise, lässt aber die hinsichtlich aller vier Angeklagten angestellten Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB außer Acht (US 16).

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde moniert eine Undeutlichkeit der zum vorgeworfenen Einbruch zum Nachteil der Andrea K***** vorgenommenen Modifikation der Anklage betreffend das Aufbrechen von Behältnissen. Damit wird aber keine Anklageüberschreitung angesprochen, stellen doch sowohl Anklage als auch Urteil auf den selben Lebenssachverhalt eines Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Andrea K***** ab. Die den substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur gewerbsmäßigen Tatbegehung vorbringende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich Ziffer 10,) übergeht wiederum die auch Faik Lo***** betreffenden, konkret sachverhaltsbezogenen Konstatierungen des Erstgerichts zur Absicht aller vier Angeklagten, sich in Österreich im Grenzgebiet zu Slowenien zur Aufbesserung ihrer prekären finanziellen Situation durch die gemeinsam wiederholte Begehung von vorweg organisierten Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 7 f und US 16). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen notwendig gewesen wären, um von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung ausgehen zu können, führt die Beschwerde nicht aus vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91445 12Os59.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00059.09G.0702.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090702_OGH0002_0120OS00059_09G0000_000