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Entscheidung 12 Os 59/25f×

Entscheidung 12 Os 59/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/25f

Entscheidungsdatum

01.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * G* und einen Angeklagten wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Oktober 2024, GZ 8 Hv 72/23x-169.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

* G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten sowie eines Mitangeklagten enthält, wurde * G* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vergleiche 12 Os 26/24a) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat sie am 4. Jänner 2023 in P* den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den wegen Diebstahls abgesondert verurteilten * N*, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche Gold- und Silbermünzen, eine Herrenarmbanduhr der Marke „Junker“, ein Etui sowie einige Schmuckstücke, aus dessen Hotelzimmer abholte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) verstößt die zusammenfassende Aufzählung der jeweiligen Beutestücke nicht gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 151). Nach dieser Bestimmung sind aus den Entscheidungsgründen (nur) jene Tatsachen zu referieren, die zur „Begründung“ der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) erforderlich sind, somit die die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale betreffenden und daher entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 282; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 ff). Weil der von Paragraph 164, StGB verwendete Begriff „Sache“ nichts anderes meint als die Gesamtmenge der (hier) verheimlichten Diebsbeute (zu Paragraph 127, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0118720), bedurfte es einer weiteren Spezifizierung nicht.

[5] Auf diese Ausführungen kann auch die sinngleich argumentierende Mängelrüge unter dem Aspekt angeblicher Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Entscheidungsgründe verwiesen werden.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00059.25F.0701.000

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250701_OGH0002_0120OS00059_25F0000_000