[3] Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) verstößt die zusammenfassende Aufzählung der jeweiligen Beutestücke nicht gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 151). Nach dieser Bestimmung sind aus den Entscheidungsgründen (nur) jene Tatsachen zu referieren, die zur „Begründung“ der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) erforderlich sind, somit die die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale betreffenden und daher entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 282; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 ff). Weil der von § 164 StGB verwendete Begriff „Sache“ nichts anderes meint als die Gesamtmenge der (hier) verheimlichten Diebsbeute (zu § 127 StGB vgl RIS-Justiz RS0118720), bedurfte es einer weiteren Spezifizierung nicht. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) verstößt die zusammenfassende Aufzählung der jeweiligen Beutestücke nicht gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 151). Nach dieser Bestimmung sind aus den Entscheidungsgründen (nur) jene Tatsachen zu referieren, die zur „Begründung“ der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) erforderlich sind, somit die die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale betreffenden und daher entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 282; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 ff). Weil der von Paragraph 164, StGB verwendete Begriff „Sache“ nichts anderes meint als die Gesamtmenge der (hier) verheimlichten Diebsbeute (zu Paragraph 127, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0118720), bedurfte es einer weiteren Spezifizierung nicht.
[5] Auf diese Ausführungen kann auch die sinngleich argumentierende Mängelrüge unter dem Aspekt angeblicher Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. [5] Auf diese Ausführungen kann auch die sinngleich argumentierende Mängelrüge unter dem Aspekt angeblicher Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.