Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich allein gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung und führt ins Treffen, daß der diesbezügliche Urteilsausspruch undeutlich sei, hiefür keine bzw nur unzureichende Gründe angegeben seien und vor allem die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung völlig ignoriert und übergangen worden sei.
Das Schöffengericht hat die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers auf die Häufigkeit der Schädigungshandlungen und deren Begehung durch einen längeren Zeitraum, in dem dem Angeklagten kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand, gestützt. Es ist damit - der Beschwerde zuwider - seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Angeklagte in nicht substantiierter Weise die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen als undeutlich bzw nicht oder nur mangelhaft begründet erachtet, macht er einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Ersturteils. Sofern die Beschwerde jedoch vermeint, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, nach welcher er die Betrügereien nur zu Zeiten begangen hat, zu welchen er keine - auch nicht unangemeldete - Beschäftigung finden konnte, übergangen, so verläßt er den Boden der Urteilskonstatierungen; denn das Schöffengericht hat ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen zu Zeiten gesetzt hat, zu denen ihm kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand (S 212). Die Mängelrüge läßt daher insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Das Schöffengericht hat die Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers auf die Häufigkeit der Schädigungshandlungen und deren Begehung durch einen längeren Zeitraum, in dem dem Angeklagten kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand, gestützt. Es ist damit - der Beschwerde zuwider - seiner Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Angeklagte in nicht substantiierter Weise die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen als undeutlich bzw nicht oder nur mangelhaft begründet erachtet, macht er einen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Ersturteils. Sofern die Beschwerde jedoch vermeint, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, nach welcher er die Betrügereien nur zu Zeiten begangen hat, zu welchen er keine - auch nicht unangemeldete - Beschäftigung finden konnte, übergangen, so verläßt er den Boden der Urteilskonstatierungen; denn das Schöffengericht hat ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen zu Zeiten gesetzt hat, zu denen ihm kein ständiges Einkommen zur Verfügung stand (S 212). Die Mängelrüge läßt daher insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Nr 9 zu § 281 Z 10 StPO).Gleiches gilt für die Rechtsrüge, die stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Nr 9 zu Paragraph 281, Ziffer 10, StPO).
Vorliegend negiert die Beschwerde die ausdrückliche Urteilsannahme, nach welcher der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Straftaten gewerbsmäßig (S 212) gesetzt hat, das heißt in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.