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Entscheidung 12 Os 59/92×

Entscheidung 12 Os 59/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/92-9 (12Os60/92-9)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hannes K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Februar 1992, GZ 12 b römisch fünf r 1384/91-13, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich verkündeten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Hannes K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.September 1966 geborene Hannes K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (römisch eins A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und (römisch eins B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt.

Darnach hat er von März 1991 bis 9.September 1991 in Neunkirchen im einverständlichen Zusammenwirken mit Silvia M***** als Mittäterin durch Anbau von Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von 27,37 Gramm Suchtgift in einer großen Menge erzeugt (römisch eins A) und im Herbst 1990 in Wien außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SuchtgiftG Suchtgift erworben und besessen (römisch eins B).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies auch den Strafausspruch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil - mit Berufung bekämpft. Die Staatsanwaltschaft ficht (auch) den Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde an (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, Absatz 7, StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Elke B*****, der Lebensgefährtin des Angeklagten, als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte seine Tochter ein- bis zweimal im Monat besucht habe, sanktionslos unterbleiben, weil zwischen den inkriminierten Tathandlungen, insbesondere der vom Erstgericht festgestellten Betreuung der - übrigens partiell bereits geernteten - Cannabispflanzen durch den Angeklagten und den unabhängig davon zu beurteilenden Besuchen seiner Tochter kein nachvollziehbarer Zusammenhang besteht.

Verteidigungsrechte wurden ferner auch durch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Gutachtens der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, zum Beweis dafür, daß die in Rede stehenden Cannabispflanzen nicht erntereif waren und demzufolge keine Erzeugung von Suchtgift vorliege, nicht beeinträchtigt. Denn angesichts dessen, daß die Pflanzen in dem zum Zeitpunkt der Sicherstellung erreichten Reifestadium (bereits) mehr als 20 Gramm THC-Reinsubstanz enthielten, diese Suchtgiftquantität also bereits erzeugt war, ist die Frage der Erntereife ersichtlich irrelevant. War aber der Beweisantrag vom Ansatz her verfehlt, kann es sanktionslos auf sich beruhen, daß das bekämpfte Zwischenerkenntnis entgegen der Norm des Paragraph 238, Absatz 2, StPO weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil begründet wurde (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, E 69 und 70).

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unternommene Versuch, den Beweiswert der Angaben der Belastungszeugin Silvia M***** durch den Hinweis auf einzelne, vom Erstgericht ohnedies mitberücksichtigte Umstände, insbesondere die von ihr zum Nachteil des Angeklagten aus Eifersucht begangene Sachbeschädigung, in Frage zu stellen, erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der Rechtsrüge (Ziffer 10,) genügt es zu erwidern, daß sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie nicht substantiiert, weshalb es trotz der bereits bewirkten Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge - siehe oben zu Ziffer 5, - von rechtlichem Interesse sein sollte, in welchem Reifezustand sich die Pflanzen befanden und inwieweit sie zur "Verwendung" geeignet waren.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen und die Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 495 Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E28570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00059.9209.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00059_9200009_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung