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Entscheidung 12 Os 59/93×

Entscheidung 12 Os 59/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/93

Entscheidungsdatum

09.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef M* wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2,, erster Fall, StGB, sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. März 1993, GZ 22 Vr 2637/92-23, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15. August 1966 geborene Josef M* wurde wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2,, erster Fall, StGB (I/1 des Schuldspruchs), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (I/2) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (II/1) sowie der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (II/2 und 3) schuldig erkannt.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet sowie gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Nachsicht der mit einem früher ergangenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen die angeordnete Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StPO; indes zu Unrecht.

Als Anlaßtaten hiefür wurde dem Angeklagten angelastet, am 7.August 1992 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine zur Tatzeit 38jährige Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie zu Boden warf, sich auf sie kniete und ihr Hose und Unterhose vom Leib riß, erfolglos trachtete, ihr die Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um mit seinem Geschlechtsteil in ihre Scheide eindringen zu können, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen getrachtet (I/1) sowie durch Eindringen mit seinem Finger in ihre Scheide und in weiterer Folge durch Einführen seines Geschlechtsteils in ihren Mund, wobei er auf ihr kniete und sie mit seinen Händen festhielt, zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben (I/2).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Frage, ob Milieuschädigung, Intelligenzgrad und neurotische Persönlichkeit des Angeklagten soweit ausgebildet seien, daß tatsächlich von einer solchen Verhaltensstörung gesprochen werden könne, welche im Sinne einer Pseudopsychopathie befürchten lasse, daß der Angeklagte weiterhin gleichartige Delikte mit schweren Folgen begehen werde, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.

Vielmehr verfiel das Beweisbegehren zu Recht der Ablehnung, weil es sich hiebei angesichts dessen Wortlautes und des Umstandes, daß es im Gesetz (Paragraphen 125, 126, StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführte Gründe nicht einmal behauptet, eindeutig um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, welche Qualifizierung übrigens durch die Beschwerdetextierung ("hätte das Schöffengericht diesen Beweisantrag zugelassen, hätte sich möglicherweise ein anderes psychiatrisches Bild ergeben") unterstrichen wird.

Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grade beim Angeklagten vorgelegen sei, die auslösend für die Anlaßtat war, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (US 9) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Ziffer eins, und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) und war schon deshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Textnummer

E34556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00059.9300.0609.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930609_OGH0002_0120OS00059_9300000_000

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