Die auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen die angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StPO; indes zu Unrecht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen die angeordnete Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StPO; indes zu Unrecht.
Als Anlaßtaten hiefür wurde dem Angeklagten angelastet, am 7.August 1992 außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB eine zur Tatzeit 38jährige Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie zu Boden warf, sich auf sie kniete und ihr Hose und Unterhose vom Leib riß, erfolglos trachtete, ihr die Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um mit seinem Geschlechtsteil in ihre Scheide eindringen zu können, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen getrachtet (I/1) sowie durch Eindringen mit seinem Finger in ihre Scheide und in weiterer Folge durch Einführen seines Geschlechtsteils in ihren Mund, wobei er auf ihr kniete und sie mit seinen Händen festhielt, zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben (I/2).Als Anlaßtaten hiefür wurde dem Angeklagten angelastet, am 7.August 1992 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine zur Tatzeit 38jährige Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie zu Boden warf, sich auf sie kniete und ihr Hose und Unterhose vom Leib riß, erfolglos trachtete, ihr die Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um mit seinem Geschlechtsteil in ihre Scheide eindringen zu können, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen getrachtet (I/1) sowie durch Eindringen mit seinem Finger in ihre Scheide und in weiterer Folge durch Einführen seines Geschlechtsteils in ihren Mund, wobei er auf ihr kniete und sie mit seinen Händen festhielt, zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt zu haben (I/2).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Frage, ob Milieuschädigung, Intelligenzgrad und neurotische Persönlichkeit des Angeklagten soweit ausgebildet seien, daß tatsächlich von einer solchen Verhaltensstörung gesprochen werden könne, welche im Sinne einer Pseudopsychopathie befürchten lasse, daß der Angeklagte weiterhin gleichartige Delikte mit schweren Folgen begehen werde, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Frage, ob Milieuschädigung, Intelligenzgrad und neurotische Persönlichkeit des Angeklagten soweit ausgebildet seien, daß tatsächlich von einer solchen Verhaltensstörung gesprochen werden könne, welche im Sinne einer Pseudopsychopathie befürchten lasse, daß der Angeklagte weiterhin gleichartige Delikte mit schweren Folgen begehen werde, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.
Vielmehr verfiel das Beweisbegehren zu Recht der Ablehnung, weil es sich hiebei angesichts dessen Wortlautes und des Umstandes, daß es im Gesetz (§§ 125, 126 StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführte Gründe nicht einmal behauptet, eindeutig um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, welche Qualifizierung übrigens durch die Beschwerdetextierung ("hätte das Schöffengericht diesen Beweisantrag zugelassen, hätte sich möglicherweise ein anderes psychiatrisches Bild ergeben") unterstrichen wird.Vielmehr verfiel das Beweisbegehren zu Recht der Ablehnung, weil es sich hiebei angesichts dessen Wortlautes und des Umstandes, daß es im Gesetz (Paragraphen 125, 126, StPO) für die Einholung eines weiteren Gutachtens angeführte Gründe nicht einmal behauptet, eindeutig um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, welche Qualifizierung übrigens durch die Beschwerdetextierung ("hätte das Schöffengericht diesen Beweisantrag zugelassen, hätte sich möglicherweise ein anderes psychiatrisches Bild ergeben") unterstrichen wird.
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rüge nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grade beim Angeklagten vorgelegen sei, die auslösend für die Anlaßtat war, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (US 9) hinwegsetzt.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es könne keine Rede davon sein, daß eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grade beim Angeklagten vorgelegen sei, die auslösend für die Anlaßtat war, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (US 9) hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) und war schon deshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Ziffer eins, und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) und war schon deshalb bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).