Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. November 1994, GZ 10 Vr 50/94-15, wurde der am 19.März 1957 geborene Michael Franz B***** des teils in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter (§ 12, zweiter Fall StGB - A./I./) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A./I./ und II./), des Vergehens nach § 16 Abs 1 (zweitem, viertem und fünftem Fall) SGG (A./III./) und des (gleichfalls als Bestimmungstäter verwirklichten - § 11 zweiter Fall FinStrG) Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B./) schuldig erkannt. Über ihn wurden nach § 12 Abs 3 SGG, § 28 (Abs 1) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, gemäß § 12 Abs 5 SGG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat), gemäß § 13 Abs 2 SGG eine Wertersatzstrafe im Ausmaß von 30.000 S (für den Uneinbringlichkeitsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie nach § 38 Abs 1 FinStrG (unter faktischer Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 60.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Vorhaft wurde - entgegen §§ 38 Abs 1 StGB und 23 Abs 4 FinStrG - nur auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. November 1994, GZ 10 römisch fünf r 50/94-15, wurde der am 19.März 1957 geborene Michael Franz B***** des teils in der Beteiligungsform als Bestimmungstäter (Paragraph 12,, zweiter Fall StGB - A./I./) begangenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (A./I./ und römisch zwei./), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (zweitem, viertem und fünftem Fall) SGG (A./III./) und des (gleichfalls als Bestimmungstäter verwirklichten - Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG) Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B./) schuldig erkannt. Über ihn wurden nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG, Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat), gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe im Ausmaß von 30.000 S (für den Uneinbringlichkeitsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG (unter faktischer Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 60.000 S (im Uneinbringlichkeitsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Vorhaft wurde - entgegen Paragraphen 38, Absatz eins, StGB und 23 Absatz 4, FinStrG - nur auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Ferner wurde eine Suchtgiftmenge von 1,1 Gramm Heroin eingezogen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Angeklagte in Klagenfurt und an anderen Orten
A./ den bestehenden Vorschriften zuwider
(zu I./1./ bis I./7./) im Zeitraum von Oktober 1992 bis Jänner 1994 in zahlreichen Angriffen Suchtgiftlieferanten dazu bestimmt, insgesamt 70,8 Gramm Heroinbase, somit Suchtgift in einer die große Menge des § 12 Abs 1 SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge von Slowenien nach Österreich einzuführen;(zu römisch eins./1./ bis römisch eins./7./) im Zeitraum von Oktober 1992 bis Jänner 1994 in zahlreichen Angriffen Suchtgiftlieferanten dazu bestimmt, insgesamt 70,8 Gramm Heroinbase, somit Suchtgift in einer die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge von Slowenien nach Österreich einzuführen;
(zu II./1./ bis II./3./) zwischen Sommer 1993 und Jänner 1994 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 3,01 Gramm Heroinbase durch Verkauf an bestimmte (namentlich genannte) Personen in Verkehr gesetzt;(zu römisch zwei./1./ bis römisch zwei./3./) zwischen Sommer 1993 und Jänner 1994 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 3,01 Gramm Heroinbase durch Verkauf an bestimmte (namentlich genannte) Personen in Verkehr gesetzt;
(zu III./) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Suchtgift(zu römisch drei./) außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG Suchtgift
1./ erworben, und zwar
a) in der Zeit von Mai 1992 bis Oktober 1992 insgesamt zumindest 20 Gramm Heroin durch Ankauf von einer unbekannt gebliebenen Person;
b) im Oktober 1992 1,5 Gramm Heroin durch Ankauf von einem gewissen "Johnson";
c) im April 1993 100 Methadon-Tabletten;
d) in der Zeit von Oktober 1992 bis Jänner 1994 das zu A./I./1./ bis 7./ bezeichnete Suchtgift;
2./ besessen, und zwar das zu A./I./1./ bis 7./ und A./III./1./ (a bis c) geschilderte Suchtgift bis zur Weitergabe bzw bis zum Eigenkonsum;
3./ nach Österreich eingeführt, und zwar im April 1993 das zu A./III./1./c./ angeführte Suchtgift über den Loiblpaß;
B./ durch die zu A./I./ geschilderten Handlungen andere dazu bestimmt, vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, "wobei es den anderen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und Eingangsabgaben in der Höhe von 118.731,30 S (strafbestimmender Wertbetrag) hinterzogen wurden".
Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes hat der schwer heroinabhängige Angeklagte mehrere slowenische Staatsangehörige zum (entgeltlichen) Schmuggel des zu Punkt A./I./1./ bis 7./ angeführten Suchtgiftes aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich angestiftet. Die solcherart tatplangemäß importierte "Übermenge" Heroin konsumierte Franz B***** in der Folge großteils selbst, einen Teil überließ er seiner gleichfalls suchtgiftergebenen Gattin Ulrike B*****, eine große Menge (§ 12 Abs 1 SGG) veräußerte er zur Finanzierung der eigenen Sucht an verschiedene Abnehmer (A./II./1.-3.).Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes hat der schwer heroinabhängige Angeklagte mehrere slowenische Staatsangehörige zum (entgeltlichen) Schmuggel des zu Punkt A./I./1./ bis 7./ angeführten Suchtgiftes aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich angestiftet. Die solcherart tatplangemäß importierte "Übermenge" Heroin konsumierte Franz B***** in der Folge großteils selbst, einen Teil überließ er seiner gleichfalls suchtgiftergebenen Gattin Ulrike B*****, eine große Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) veräußerte er zur Finanzierung der eigenen Sucht an verschiedene Abnehmer (A./II./1.-3.).
Zum Schuldspruchfaktum B./ konstatierte der Schöffensenat, daß der Angeklagte im Wissen handelte, daß die (zu A./I. bezeichneten) unmittelbaren Täter bei den über seine Veranlassung durchgeführten Suchtgiftimporten jeweils in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der unter Mißachtung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht durchgeführten Schmuggelfahrten eine fortlaufende (in der Differenz des Ankaufs- und Verkaufspreises gelegene) Einnahmsquelle zu erschließen. Ausdrücklich stellten die Tatrichter in diesem Zusammenhang fest, daß dem Angeklagten selbst eine derartige gewerbsmäßige Tendenz nicht nachgewiesen werden könne (US 11 f, 16 f).