Der Beschwerde zuwider liegt zunächst ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Z 3) nicht vor. Der Zeuge Laszlo B*****, der den Angeklagten sowohl anläßlich seiner Vernehmung als Verdächtiger durch die Polizei (161 ff/I) als auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (ON 41) kontinuierlich belastet hatte, wurde am 18.Dezember 1997 nach Ungarn abgeschoben. Die Verfahrensergebnisse - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch der Hinweis des Angeklagten, B***** sei ein Freund der Familie und habe ihn (vor seiner Festnahme wegen der zu 3. des Urteilsspruchs bezeichneten Tat am 30.Oktober 1996) öfter in seinem Geschäft aufgesucht - lassen hinreichende Anhaltspunkte zur Eruierung des derzeit aktuellen Aufenthaltsortes des Zeugen, dessen Lebensumstände ungeregelt sind (abermals 161 f, 498/I), nicht gewinnen, sodaß aussichtsreiche Erhebungsansätze zu seiner Ausforschung fehlen und die gesetzliche Voraussetzung für die Verlesung seiner Aussagen (hier: unbekannter Aufenthalt) nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO erfüllt war.Der Beschwerde zuwider liegt zunächst ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Ziffer 3,) nicht vor. Der Zeuge Laszlo B*****, der den Angeklagten sowohl anläßlich seiner Vernehmung als Verdächtiger durch die Polizei (161 ff/I) als auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (ON 41) kontinuierlich belastet hatte, wurde am 18.Dezember 1997 nach Ungarn abgeschoben. Die Verfahrensergebnisse - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch der Hinweis des Angeklagten, B***** sei ein Freund der Familie und habe ihn (vor seiner Festnahme wegen der zu 3. des Urteilsspruchs bezeichneten Tat am 30.Oktober 1996) öfter in seinem Geschäft aufgesucht - lassen hinreichende Anhaltspunkte zur Eruierung des derzeit aktuellen Aufenthaltsortes des Zeugen, dessen Lebensumstände ungeregelt sind (abermals 161 f, 498/I), nicht gewinnen, sodaß aussichtsreiche Erhebungsansätze zu seiner Ausforschung fehlen und die gesetzliche Voraussetzung für die Verlesung seiner Aussagen (hier: unbekannter Aufenthalt) nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfüllt war.
Daß es im Hinblick auf die zitierten Angaben des Angeklagten durch dessen Befragung leicht möglich gewesen wäre, ausreichende Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Zeugen B***** zu erlangen, war im gegebenen Konnex weder von selbst einsichtig noch Gegenstand eines Antrages des Verteidigers, dem es im übrigen unbenommen blieb, sein Fragerecht auch in dieser Richtung auszuüben, und kann daher auf sich beruhen.
Was die Abweisung des in der Hauptverhandlung formulierten Antrages "auf Ausforschung und Ladung des Zeugen B***** im Rechtshilfeweg" (504 f/I) anlangt, versagt die dagegen gerichtete Rüge (Z 4) schon in formeller Hinsicht, weil die Unterlassung der Anführung von - hier im Hinblick auf die bereits erwähnte konforme Belastung des Angeklagten durch B***** aus dem Zusammenhang nicht erkennbaren - Umständen, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, eine erfolgreiche Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausschließt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 18).Was die Abweisung des in der Hauptverhandlung formulierten Antrages "auf Ausforschung und Ladung des Zeugen B***** im Rechtshilfeweg" (504 f/I) anlangt, versagt die dagegen gerichtete Rüge (Ziffer 4,) schon in formeller Hinsicht, weil die Unterlassung der Anführung von - hier im Hinblick auf die bereits erwähnte konforme Belastung des Angeklagten durch B***** aus dem Zusammenhang nicht erkennbaren - Umständen, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, eine erfolgreiche Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausschließt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 18).
Die Mängelrüge (Z 5) vermag - der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung - keine nichtigkeitsrelevanten Unzulänglichkeiten der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Form darzustellenden Urteils- gründe aufzuzeigen, weil sich die Ablehnung der unmiß- verständlich als leugnend erkannten Verantwortung des Angeklagten zwingend aus den vom Erstgericht mängelfrei als verläßlich erachteten und zu seiner Einlassung diametral entgegengesetzten Angaben der Zeugen M***** und B***** ergibt und somit nicht gesondert erörterungsbedürftig war.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag - der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung - keine nichtigkeitsrelevanten Unzulänglichkeiten der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Form darzustellenden Urteils- gründe aufzuzeigen, weil sich die Ablehnung der unmiß- verständlich als leugnend erkannten Verantwortung des Angeklagten zwingend aus den vom Erstgericht mängelfrei als verläßlich erachteten und zu seiner Einlassung diametral entgegengesetzten Angaben der Zeugen M***** und B***** ergibt und somit nicht gesondert erörterungsbedürftig war.
Letztlich vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte damit insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Angaben der angeführten Zeugen und damit - unzulässigerweise - die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Letztlich vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte damit insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Angaben der angeführten Zeugen und damit - unzulässigerweise - die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.