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Entscheidung 12 Os 59/99×

Entscheidung 12 Os 59/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Z***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1998, GZ 11 d römisch fünf r 8471/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen - jene des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Schuld richtet - werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - überflüssige Wiederholungen bereits in Rechtskraft erwachsener Schuldspruchteile (Mayerhofer StPO4 Paragraph 289, E 4a) enthaltenden - Urteil wurde Michael Z***** im zweiten Rechtsgang neuerlich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt (römisch eins./2. in Verbindung mit US 12 f).

Insoweit hat er vom 10. März 1992 bis 10. Jän- ner 1993 in Wien und Graz als Geschäftsführer der A*****GesmbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis November 1992 um 1,570.226 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, indem er teilweise keine, teilweise zu geringe Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und keine bzw zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen leistete. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs einer weiteren bis 10. Februar 1993 bewirkten Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1992 um 142.784 S erging ein in Rechtskraft erwachsener Teilfreispruch.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den (neuerlichen) - nach Lage des Falles hier allein relevanten - Schuldspruch römisch eins 2 gerichtete, teils nominell auch unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ausgeführte Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) scheitert schon daran, daß der schriftlich gestellte Antrag auf Beischaffung diverser Steuerakten (ON 34) in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 31a), vielmehr im konkreten Fall protokollarisch ausdrücklich festgehalten wurde, daß zum Abschluß des Verfahrens keine Beweis- anträge gestellt wurden (S 225).

Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Hinweis darauf, daß dem Angeklagten eine Berichtigung der Bilanz zufolge Verkaufs der Firma nicht möglich gewesen wäre, urteilsfremd auf eine hier nicht in Rede stehende Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, nicht aber auf die inkriminierte Tatbestandsverwirklichung nach Absatz 2, Litera a, leg. cit. abstellt, der eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium zugrundeliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) wie die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld".

Gleiches gilt für die am 21. Dezember 1998 (ON 39), sohin außerhalb der am 18. Dezember 1998 (Freitag) abgelaufenen dreitägigen Anmeldungsfrist (Paragraph 294, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz eins, StPO) zur Post gegebene Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54521 12D00599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00059.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0120OS00059_9900000_000