Die gegen den (neuerlichen) - nach Lage des Falles hier allein relevanten - Schuldspruch I 2 gerichtete, teils nominell auch unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausgeführte Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) scheitert schon daran, daß der schriftlich gestellte Antrag auf Beischaffung diverser Steuerakten (ON 34) in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 31a), vielmehr im konkreten Fall protokollarisch ausdrücklich festgehalten wurde, daß zum Abschluß des Verfahrens keine Beweis- anträge gestellt wurden (S 225).Die gegen den (neuerlichen) - nach Lage des Falles hier allein relevanten - Schuldspruch römisch eins 2 gerichtete, teils nominell auch unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ausgeführte Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) scheitert schon daran, daß der schriftlich gestellte Antrag auf Beischaffung diverser Steuerakten (ON 34) in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 31a), vielmehr im konkreten Fall protokollarisch ausdrücklich festgehalten wurde, daß zum Abschluß des Verfahrens keine Beweis- anträge gestellt wurden (S 225).
Die Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Hinweis darauf, daß dem Angeklagten eine Berichtigung der Bilanz zufolge Verkaufs der Firma nicht möglich gewesen wäre, urteilsfremd auf eine hier nicht in Rede stehende Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, nicht aber auf die inkriminierte Tatbestandsverwirklichung nach Abs 2 lit a leg. cit. abstellt, der eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium zugrundeliegt.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Hinweis darauf, daß dem Angeklagten eine Berichtigung der Bilanz zufolge Verkaufs der Firma nicht möglich gewesen wäre, urteilsfremd auf eine hier nicht in Rede stehende Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, nicht aber auf die inkriminierte Tatbestandsverwirklichung nach Absatz 2, Litera a, leg. cit. abstellt, der eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium zugrundeliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) wie die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) wie die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld".
Gleiches gilt für die am 21. Dezember 1998 (ON 39), sohin außerhalb der am 18. Dezember 1998 (Freitag) abgelaufenen dreitägigen Anmeldungsfrist (§ 294 Abs 1 iVm § 284 Abs 1 StPO) zur Post gegebene Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz.Gleiches gilt für die am 21. Dezember 1998 (ON 39), sohin außerhalb der am 18. Dezember 1998 (Freitag) abgelaufenen dreitägigen Anmeldungsfrist (Paragraph 294, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz eins, StPO) zur Post gegebene Berufung der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.