Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Franz E***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB (B), des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (C), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Franz E***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB (B), des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (C), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz
B) seine am 3. Feber 1986 geborene unmündige Nichte Carmen E***** in
mehrfachen Angriffen, nämlich am 13. Feber 1999, am 1. Mai 1999 sowie am 29. Mai 1999 (außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB) mit Gewalt, indem er sie an den Armen festhielt und zu Boden drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt,mehrfachen Angriffen, nämlich am 13. Feber 1999, am 1. Mai 1999 sowie am 29. Mai 1999 (außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) mit Gewalt, indem er sie an den Armen festhielt und zu Boden drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt,
C) durch die unter Punkt B geschilderten Taten mit einer unmündigen
Person den Beischlaf unternommen;
A) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1998 die
am 28. November 1985 geborene, sohin unmündige Kerstin D***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, um sie geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er ihre Brüste betastete,
D) am 13. Feber 1999 unmittelbar nach der unter Punkt B und C
geschilderten Tat durch die Äußerung, wenn sie jemandem davon erzähle, würde es ihr nicht gut gehen, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, genötigt.
Die dagegen vom Angeklagten allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Einvernahme des Hausarztes Dr. Johann S***** "zum Beweis dafür, dass er (Karl Franz E*****) auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, am 13. Feber 1999 eine Vergewaltigung von Carmen E***** in der Dauer von vier Minuten vorzunehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dem Angeklagten anlässlich seines stationären Aufenthaltes am 26. März 1999 zehn Liter Wasser abgenommen wurden" (S 454).Die dagegen vom Angeklagten allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Einvernahme des Hausarztes Dr. Johann S***** "zum Beweis dafür, dass er (Karl Franz E*****) auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, am 13. Feber 1999 eine Vergewaltigung von Carmen E***** in der Dauer von vier Minuten vorzunehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dem Angeklagten anlässlich seines stationären Aufenthaltes am 26. März 1999 zehn Liter Wasser abgenommen wurden" (S 454).