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Entscheidung 12 Os 6/00×

Entscheidung 12 Os 6/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/00

Entscheidungsdatum

16.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Privatbeteiligten Carmen E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Oktober 1999, GZ 10 römisch fünf r 1701/99-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Franz E***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB (B), des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (C), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz

B) seine am 3. Feber 1986 geborene unmündige Nichte Carmen E***** in

mehrfachen Angriffen, nämlich am 13. Feber 1999, am 1. Mai 1999 sowie am 29. Mai 1999 (außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB) mit Gewalt, indem er sie an den Armen festhielt und zu Boden drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt,

C) durch die unter Punkt B geschilderten Taten mit einer unmündigen

Person den Beischlaf unternommen;

A) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1998 die

am 28. November 1985 geborene, sohin unmündige Kerstin D***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, um sie geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er ihre Brüste betastete,

D) am 13. Feber 1999 unmittelbar nach der unter Punkt B und C

geschilderten Tat durch die Äußerung, wenn sie jemandem davon erzähle, würde es ihr nicht gut gehen, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, genötigt.

Die dagegen vom Angeklagten allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Einvernahme des Hausarztes Dr. Johann S***** "zum Beweis dafür, dass er (Karl Franz E*****) auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, am 13. Feber 1999 eine Vergewaltigung von Carmen E***** in der Dauer von vier Minuten vorzunehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dem Angeklagten anlässlich seines stationären Aufenthaltes am 26. März 1999 zehn Liter Wasser abgenommen wurden" (S 454).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde zuwider wurden Verteidigungsrechte dadurch nicht verletzt, weil - wie das Erstgericht zutreffend argumentierte (S 455) - gar nicht behauptet wurde, der Arzt habe Karl Franz E***** unmittelbar vor oder nach der Tat vom 13. Feber 1999 untersucht. Solcherart blieb demnach offen, weshalb die gewünschte Beweisaufnahme zu einer - von selbst nicht einsichtigen - Erweiterung der Grundlagen für den Befund des Sachverständigen hinsichtlich einer die zweite Vergewaltigung hindernden Bauchwassersucht vergleiche S 460 f) führen sollte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenenscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E57775 12D00060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00006..0316.000

Dokumentnummer

JJT_20000316_OGH0002_0120OS00006_0000000_000