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Entscheidung 12 Os 6/02×

Entscheidung 12 Os 6/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/02

Entscheidungsdatum

14.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Erika R***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 27. November 2001, GZ 12 Hv 1071/01w-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Betroffenen wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 27. November 2001, GZ 12 Hv 1071/01w-34, bewilligt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem eingangs bezeichneten Urteil wurde die Unterbringung der Betroffenen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet; binnen drei Tagen nach dessen Verkündigung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) wurden Rechtsmittel dagegen nicht angemeldet.

Nach dem durch "Eidesstättige" Erklärung nachgewiesenen Vorbringen des am 14. Dezember 2001 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages ist dies darauf zurückzuführen, dass die ansonsten verlässliche, langjährige Kanzleileiterin des Verteidigers am 27. November 2001 infolge Überlastung die ihr vom Verteidiger aufgetragene Eintragung der Anmeldungsfrist für Rechtsmittel gegen das Urteil in die Fristenevidenz erstmalig versehentlich unterließ, weshalb es dem (in der Hauptverhandlung substituiert gewesenen) Verteidiger durch dieses unvorhergesehene, ihm erst am 5. Dezember 2001 zur Kenntnis gelangte Ereignis unmöglich war, die aus seiner Sicht gebotene Verfahrenshandlung vorzunehmen.

Da somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E64752 12Os6.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00006.02.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20020214_OGH0002_0120OS00006_0200000_000