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Entscheidung 12 Os 6/04×

Entscheidung 12 Os 6/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/04

Entscheidungsdatum

11.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Stefan S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 10. September 2003, GZ 20 Hv 57/03w-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Stefan S***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) und der wiederholten Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (3) schuldig erkannt. Danach hat er

1. in Ried im Innkreis am 22. Dezember 2002 Dominik H***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat infolge eines Schädel-Hirn-Traumas und der daraus resultierenden Bewusstlosigkeit den Tod des Dominik H***** infolge Asphyxie nach Aspiration von erbrochenem Mageninhalt zur Folge hatte;

2. in Ried im Innkreis am 31. Oktober 2002 Kerem Ö***** durch Versetzen eines Faustschlags gegen die rechte Schläfe, wodurch dieser eine Prellung am rechten Auge erlitt, am Körper verletzt;

3. in Ried im Innkreis, Eitzing und an anderen Orten in der Zeit vom 3. März 2003 bis 24. März 2003 Karl Josef L***** durch die mehrmalige Äußerung "ich werde dich umnieten, wenn ich dich in Ried im Innkreis erwische", mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten allein gegen den Punkt 3. des Schuldspruchs aus Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den in Rede stehenden Schuldspruchspunkt tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die gegen die Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) negiert die Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung, wonach es dem Angeklagten bei den wiederholten Äußerungen darauf ankam, Karl L***** gefährlich mit dem Tode zu bedrohen. Solcherart verfehlt die Rüge den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72569 12Os6.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00006.04.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0120OS00006_0400000_000