Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die nominell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gestützte Beschwerde ist darauf gerichtet, dass der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern als Beitragstäter hätte verurteilt werden müssen. Mit dem Nichtigkeitsgrund nach Z 11 lit b können lediglich Umstände aufgezeigt werden, die eine Verfolgung aus Gründen des Prozessrechtes ausschließen. Eine Subsumtionsrüge nach Z 12 liegt nicht vor, weil sich der Rechtsmittelwerber nicht an dem im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltssubstrat orientiert und die dort festgestellten Tatsachen mit beweiswürdigenden Überlegungen in Frage stellt. Im Übrigen wäre eine die Täterschaftsform bekämpfende Subsumtionsrüge schon auf Grund des einheitstäterschaftlichen Lösungsmodells des StGB zum Scheitern verurteilt, sofern der Wahrspruch die Unterstellung der Tat unter eine der im § 12 StGB genannten Alternativen zulässt. Selbst wenn man die Beschwerde inhaltlich als Fragenrüge (Z 6) interpretiert und darin eine Kritik am Unterlassen einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft herauslesen würde, so missachtet der Rechtsmittelwerber, dass Srdjan U***** in der Hauptverhandlung lediglich eine - von geschlechtlichen Handlungen losgelöste - Körperverletzung zugestand, ansonsten aber jegliche tatbestandliche Ausführungshandlungen aber auch Bestimmungs- oder Beitragshandlungen iSd Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in Abrede stellte (vgl S 104/III, S 113 bis 134/III, S 190 f/III). Solcherart zeigt er kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat auf, welches die Stellung einer Eventualfrage zwecks Beurteilung des Tatgeschehens als Beitragstäterschaft iSd § 12 dritter Fall StGB iVm § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB geboten hätte. Die Sanktionsrüge (Z 13) kritisiert, dass die Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung auf Grund ihres geringeren Unrechtsgehalts nicht als erschwerend zu werten gewesen wäre. Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass sich Gewalt- und Sittlichkeitsdelikte, welche sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers richten, auf der selben schädlichen Neigung beruhen (§ 71 StGB; vgl Jerabek in WK2 § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0091943) und bei der Strafbemessung - ungeachtet des konkreten Unrechtsgehaltes der Vortat - wechselseitig als erschwerend nach § 33 Abs Z 2 StGB zu werten sind.Die nominell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gestützte Beschwerde ist darauf gerichtet, dass der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern als Beitragstäter hätte verurteilt werden müssen. Mit dem Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 11, Litera b, können lediglich Umstände aufgezeigt werden, die eine Verfolgung aus Gründen des Prozessrechtes ausschließen. Eine Subsumtionsrüge nach Ziffer 12, liegt nicht vor, weil sich der Rechtsmittelwerber nicht an dem im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltssubstrat orientiert und die dort festgestellten Tatsachen mit beweiswürdigenden Überlegungen in Frage stellt. Im Übrigen wäre eine die Täterschaftsform bekämpfende Subsumtionsrüge schon auf Grund des einheitstäterschaftlichen Lösungsmodells des StGB zum Scheitern verurteilt, sofern der Wahrspruch die Unterstellung der Tat unter eine der im Paragraph 12, StGB genannten Alternativen zulässt. Selbst wenn man die Beschwerde inhaltlich als Fragenrüge (Ziffer 6,) interpretiert und darin eine Kritik am Unterlassen einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft herauslesen würde, so missachtet der Rechtsmittelwerber, dass Srdjan U***** in der Hauptverhandlung lediglich eine - von geschlechtlichen Handlungen losgelöste - Körperverletzung zugestand, ansonsten aber jegliche tatbestandliche Ausführungshandlungen aber auch Bestimmungs- oder Beitragshandlungen iSd Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Abrede stellte vergleiche S 104/III, S 113 bis 134/III, S 190 f/III). Solcherart zeigt er kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat auf, welches die Stellung einer Eventualfrage zwecks Beurteilung des Tatgeschehens als Beitragstäterschaft iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster, dritter und vierter Fall StGB geboten hätte. Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) kritisiert, dass die Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung auf Grund ihres geringeren Unrechtsgehalts nicht als erschwerend zu werten gewesen wäre. Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass sich Gewalt- und Sittlichkeitsdelikte, welche sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers richten, auf der selben schädlichen Neigung beruhen (Paragraph 71, StGB; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 71, Rz 8; RIS-Justiz RS0091943) und bei der Strafbemessung - ungeachtet des konkreten Unrechtsgehaltes der Vortat - wechselseitig als erschwerend nach Paragraph 33, Abs Ziffer 2, StGB zu werten sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.