Dagegen richtet sich die gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Anton Z*****. Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, dass Alfred G***** die Unwahrheit sage (S 32 f). Dieser Beweisantrag bezieht sich auf eine in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2007 vorgenommene Ausdehnung der Anklage, mit der Dietmar T***** vorgeworfen wurde, Alfred G***** in zwei Fällen am Körper verletzt zu haben (S 175 f). Im Umfang dieser Anklageausdehnung wurde der Staatsanwaltschaft im Urteil gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten. Das beantragte Beweisergebnis zielt daher auf keine im angefochtenen Urteil schulderhebliche Tatsache ab. Auf die erst in der Rechtsmittelausführung vorgebrachten weiteren Beweisziele konnte hingegen keine Rücksicht genommen werden, ist doch die Berechtigung des Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Dagegen richtet sich die gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Anton Z*****. Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, dass Alfred G***** die Unwahrheit sage (S 32 f). Dieser Beweisantrag bezieht sich auf eine in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2007 vorgenommene Ausdehnung der Anklage, mit der Dietmar T***** vorgeworfen wurde, Alfred G***** in zwei Fällen am Körper verletzt zu haben (S 175 f). Im Umfang dieser Anklageausdehnung wurde der Staatsanwaltschaft im Urteil gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten. Das beantragte Beweisergebnis zielt daher auf keine im angefochtenen Urteil schulderhebliche Tatsache ab. Auf die erst in der Rechtsmittelausführung vorgebrachten weiteren Beweisziele konnte hingegen keine Rücksicht genommen werden, ist doch die Berechtigung des Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
In der Aufklärungsrüge (Z 5a) bemängelt der Nichtigkeitswerber eine fehlende Erforschung jenes Umfeldes, in welchem die im Schuldspruch 2 inkriminierten Äußerungen fielen. Er legt aber nicht dar, weshalb der Angeklagte bzw sein Verteidiger an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst einen Mangel an Feststellungen, weil nicht konstatiert worden sei, dass Monika O***** in „Angst" und Unruhe versetzt worden wäre. Abgesehen davon, dass dies im Urteil sogar ausdrücklich angenommen wurde (vgl US 8), lässt der Rechtsmittelwerber offen, welches Gesetz statuiere, dass das Opfer einer gefährlichen Drohung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt sein muss. Im Übrigen reicht nach herrschender Auffassung für die Tatbestandserfüllung eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu ermittelnde Besorgniseignung (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 107 Rz 4 mwN). Der weitere Einwand, wonach keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es sich bei den im Schuldspruch 2 inkriminierten Drohungen nicht um milieubedingte Äußerungen gehandelt habe, legt nicht dar, aufgrund welcher sachverhaltsmäßigen Bezüge ein Ansatzpunkt für Konstatierungen zu einem solchen negativen Tatbestandsmerkmal (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602) zu finden wäre.In der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) bemängelt der Nichtigkeitswerber eine fehlende Erforschung jenes Umfeldes, in welchem die im Schuldspruch 2 inkriminierten Äußerungen fielen. Er legt aber nicht dar, weshalb der Angeklagte bzw sein Verteidiger an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst einen Mangel an Feststellungen, weil nicht konstatiert worden sei, dass Monika O***** in „Angst" und Unruhe versetzt worden wäre. Abgesehen davon, dass dies im Urteil sogar ausdrücklich angenommen wurde vergleiche US 8), lässt der Rechtsmittelwerber offen, welches Gesetz statuiere, dass das Opfer einer gefährlichen Drohung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt sein muss. Im Übrigen reicht nach herrschender Auffassung für die Tatbestandserfüllung eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu ermittelnde Besorgniseignung vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 107, Rz 4 mwN). Der weitere Einwand, wonach keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es sich bei den im Schuldspruch 2 inkriminierten Drohungen nicht um milieubedingte Äußerungen gehandelt habe, legt nicht dar, aufgrund welcher sachverhaltsmäßigen Bezüge ein Ansatzpunkt für Konstatierungen zu einem solchen negativen Tatbestandsmerkmal vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602) zu finden wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.