Den gegen den Schuldspruch vom Angeklagten und (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.Den gegen den Schuldspruch vom Angeklagten und (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.
Angesichts der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB fünf Jahre.Angesichts der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB fünf Jahre.
Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zu Grunde liegende Taten am 5. April 2000 und am 6. Juli 2000 (insbesondere US 10). Die Verjährungsfrist endete solcherart mit Ablauf des 6. Juli 2005.Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB zu Grunde liegende Taten am 5. April 2000 und am 6. Juli 2000 (insbesondere US 10). Die Verjährungsfrist endete solcherart mit Ablauf des 6. Juli 2005.
Bezogen auf die Verjährungsfrage stellte das Schöffengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bezüglich des schuldspruchrelevanten Sachverhalts dem Landeskriminalamt Salzburg am 23. August 2005 zu AZ 2 St 248/05t einen Erhebungsauftrag gegen den Angeklagten wegen §§ 133 ff StGB erteilt hatte. Vor diesem Zeitpunkt sei er weder als Beschuldigter vernommen noch seien Fahndungsmaßnahmen ergriffen oder sonstiger Zwang gegen ihn angedroht oder ausgeübt worden (US 16 erster Absatz).Bezogen auf die Verjährungsfrage stellte das Schöffengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bezüglich des schuldspruchrelevanten Sachverhalts dem Landeskriminalamt Salzburg am 23. August 2005 zu AZ 2 St 248/05t einen Erhebungsauftrag gegen den Angeklagten wegen Paragraphen 133, ff StGB erteilt hatte. Vor diesem Zeitpunkt sei er weder als Beschuldigter vernommen noch seien Fahndungsmaßnahmen ergriffen oder sonstiger Zwang gegen ihn angedroht oder ausgeübt worden (US 16 erster Absatz).
Die Verjährungsfrage ist im gegenständlichen Fall nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch das StrafprozessreformbegleitG I, BGBl I 2007/93 zu beurteilen. Demgemäß wurde eine Fortlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB aF ausschließlich durch die Gerichtsanhängigkeit ausgelöst, wozu es dem angefochtenen Urteil an Feststellungen mangelt. Verfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft waren irrelevant, abgesehen davon, dass diese ohnedies erst nach dem Verstreichen der fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt wurden.Die Verjährungsfrage ist im gegenständlichen Fall nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch das StrafprozessreformbegleitG römisch eins, BGBl I 2007/93 zu beurteilen. Demgemäß wurde eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aF ausschließlich durch die Gerichtsanhängigkeit ausgelöst, wozu es dem angefochtenen Urteil an Feststellungen mangelt. Verfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft waren irrelevant, abgesehen davon, dass diese ohnedies erst nach dem Verstreichen der fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt wurden.
Da die erste gerichtliche Verfolgungshandlung - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist - nach der Aktenlage durch Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten ebenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am 18. Jänner 2006 (S 1 in ON 1, ON 4) stattfand und nach den Verfahrensergebnissen auch in einem erneuerten Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Gründen der Prozessökonomie von einer Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu erkennen und insoweit mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs WK-StPO § 57 Rz 19; Ratz WK-StPO § 288 Rz 24).Da die erste gerichtliche Verfolgungshandlung - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist - nach der Aktenlage durch Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten ebenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am 18. Jänner 2006 (S 1 in ON 1, ON 4) stattfand und nach den Verfahrensergebnissen auch in einem erneuerten Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Gründen der Prozessökonomie von einer Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu erkennen und insoweit mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs WK-StPO Paragraph 57, Rz 19; Ratz WK-StPO Paragraph 288, Rz 24).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte sowie die Privatbeteiligten R***** reg GenmbH, A***** GmbH i.L. und Thomas E***** auf diese Entscheidung zu verweisen.