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Entscheidung 12 Os 6/10i×

Entscheidung 12 Os 6/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/10i

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufungen der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. Februar 2009, GZ 25 Hv 25/08a-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demgemäß in den Aussprüchen über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Peter E***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Salzburg die ihm durch Vereinbarung mit verantwortlichen Organen der A***** GmbH eingeräumte Befugnis, über das Konto dieses Unternehmens beim R***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am 5. April 2000 und am 6. Juli 2000 Überweisungen von diesem Konto auf unternehmensfremde Sparbücher bzw Konten beim R***** bzw für Privatrechnungen an sich vornahm und dadurch einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Privatbeteiligten A***** GmbH i.L., R***** reg GenmbH, R***** reg GenmbH und Thomas E***** werden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte sowie die Privatbeteiligten R***** reg GenmbH, A***** GmbH i.L. und Thomas E***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Peter E***** des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg die ihm durch Vereinbarung mit verantwortlichen Organen der A***** GmbH eingeräumte Befugnis, über das Konto dieses Unternehmens beim R***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am 5. April 2000 und dem 6. Juli 2000 Überweisungen von diesem Konto auf unternehmensfremde Sparbücher bzw Konten beim R***** bzw für Privatrechnungen an sich tätigte, und dadurch einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen den Schuldspruch vom Angeklagten und (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Angesichts der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB fünf Jahre.

Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB zu Grunde liegende Taten am 5. April 2000 und am 6. Juli 2000 (insbesondere US 10). Die Verjährungsfrist endete solcherart mit Ablauf des 6. Juli 2005.

Bezogen auf die Verjährungsfrage stellte das Schöffengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bezüglich des schuldspruchrelevanten Sachverhalts dem Landeskriminalamt Salzburg am 23. August 2005 zu AZ 2 St 248/05t einen Erhebungsauftrag gegen den Angeklagten wegen Paragraphen 133, ff StGB erteilt hatte. Vor diesem Zeitpunkt sei er weder als Beschuldigter vernommen noch seien Fahndungsmaßnahmen ergriffen oder sonstiger Zwang gegen ihn angedroht oder ausgeübt worden (US 16 erster Absatz).

Die Verjährungsfrage ist im gegenständlichen Fall nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch das StrafprozessreformbegleitG römisch eins, BGBl I 2007/93 zu beurteilen. Demgemäß wurde eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aF ausschließlich durch die Gerichtsanhängigkeit ausgelöst, wozu es dem angefochtenen Urteil an Feststellungen mangelt. Verfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft waren irrelevant, abgesehen davon, dass diese ohnedies erst nach dem Verstreichen der fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt wurden.

Da die erste gerichtliche Verfolgungshandlung - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist - nach der Aktenlage durch Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten ebenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am 18. Jänner 2006 (S 1 in ON 1, ON 4) stattfand und nach den Verfahrensergebnissen auch in einem erneuerten Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Gründen der Prozessökonomie von einer Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu erkennen und insoweit mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs WK-StPO Paragraph 57, Rz 19; Ratz WK-StPO Paragraph 288, Rz 24).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte sowie die Privatbeteiligten R***** reg GenmbH, A***** GmbH i.L. und Thomas E***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00006.10I.0408.000

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0120OS00006_10I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung