Gegen den Freispruch erhebt die Staatsanwaltschaft eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 72).Gegen den Freispruch erhebt die Staatsanwaltschaft eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 72).
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) sind zunächst folgende wesentliche Grundsätze Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind zunächst folgende wesentliche Grundsätze
voranzustellen:
Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie nur die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Berufung wegen Schuld ermöglicht, ist im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen (§ 283 Abs 1 StPO). Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie nur die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Berufung wegen Schuld ermöglicht, ist im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Das Gericht ist gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche
entscheidenden Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insbes T7, T16]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0106642 [T2]). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten aus Sicht der Rechtsmittelwerberin entscheidenden Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insbes T7, T16]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0106642 [T2]). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten aus Sicht der Rechtsmittelwerberin
ungünstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für den Angeklagten günstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400, RS0098362).
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist ausschließlich der Ausspruch des Schöffengerichts über Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist ausschließlich der Ausspruch des Schöffengerichts über
entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Die
entscheidenden Tatsachen sind von den
erheblichen Tatsachen zu unterscheiden; damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen.entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auseinandersetzen.
Bereits der eingangs der Mängelrüge erhobene pauschale Vorwurf einer Würdigung der Beweismittel „zu Lasten des Opfers“ und des Sachverständigengutachtens „zu Gunsten des Angeklagten“ zeigt deren, eine die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpfende Zielrichtung.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der von Lisa H***** beschriebenen, im Analbereich gelegenen Verletzung und mit den Ergebnissen des gynäkologischen Sachverständigengutachtens (ON 43, ON 68 S 4 ff) auseinandergesetzt, ohne dazu verhalten gewesen zu sein, sämtliche Details der Expertise wiederzugeben (US 13 f).Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit der von Lisa H***** beschriebenen, im Analbereich gelegenen Verletzung und mit den Ergebnissen des gynäkologischen Sachverständigengutachtens (ON 43, ON 68 S 4 ff) auseinandergesetzt, ohne dazu verhalten gewesen zu sein, sämtliche Details der Expertise wiederzugeben (US 13 f).
Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten eine Aussagediskrepanz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Magdalena H***** zur Existenz eines Trainingsgeräts des Angeklagten im Schlafzimmer „zu Ungunsten des Opfers“ gewürdigt (US 12), wird keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Dass Goran U***** das Vorhandensein dieses Geräts leugnete, haben die Tatrichter der Rüge zuwider sehr wohl berücksichtigt (US 16). Weshalb es eine zumindest erhebliche und nur solcherart erörterungspflichtige Tatsache betreffen sollte, dass er die von Barbara H***** bekundete Verwendung des Wortes „Tittis“ durch Lisa H***** (ON 68 S 91 iVm US 15) in Abrede stellte, sagt die Beschwerde nicht.Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten eine Aussagediskrepanz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Magdalena H***** zur Existenz eines Trainingsgeräts des Angeklagten im Schlafzimmer „zu Ungunsten des Opfers“ gewürdigt (US 12), wird keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Dass Goran U***** das Vorhandensein dieses Geräts leugnete, haben die Tatrichter der Rüge zuwider sehr wohl berücksichtigt (US 16). Weshalb es eine zumindest erhebliche und nur solcherart erörterungspflichtige Tatsache betreffen sollte, dass er die von Barbara H***** bekundete Verwendung des Wortes „Tittis“ durch Lisa H***** (ON 68 S 91 in Verbindung mit US 15) in Abrede stellte, sagt die Beschwerde nicht.
Auch soweit die Nichtigkeitswerberin aus den divergierenden Angaben zur Existenz von Fruchtbarkeitsstreifen im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen andere Schlüsse zieht als das Erstgericht (US 13), überschreitet sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Entgegen der Rüge befasste sich das Schöffengericht auch mit den Depositionen der Lehrerinnen zu einer allfälligen Lügenhaftigkeit von Lisa H***** (US 12 zweiter Absatz).
Der Rüge zuwider haben die Tatricher sowohl die von der Lehrerin Jutta Un***** aufgrund des Verhaltens des Tatopfers und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks erstattete Gefährdungsmeldung an den Jugendwohlfahrtsträger (ON 4 S 9 f iVm US 6) als auch die Angaben der Genannten (ON 68 S 16 ff) bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kindesmutter Magdalena H***** (vgl RIS-Justiz RS0119422) berücksichtigt (US 10).Der Rüge zuwider haben die Tatricher sowohl die von der Lehrerin Jutta Un***** aufgrund des Verhaltens des Tatopfers und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks erstattete Gefährdungsmeldung an den Jugendwohlfahrtsträger (ON 4 S 9 f in Verbindung mit US 6) als auch die Angaben der Genannten (ON 68 S 16 ff) bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kindesmutter Magdalena H***** vergleiche RIS-Justiz RS0119422) berücksichtigt (US 10).
Der geltend gemachten Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) zuwider kann die Urteilsannahme, die Zeugin Lisa H***** hätte lieber bei ihrem leiblichen Vater leben wollen (US 4 letzter Absatz), frei von Verstößen gegen die Denkgesetze neben der weiteren Konstatierung bestehen, die Zeugin habe am 9. September 2015 vor dem Bezirksgericht Hernals angegeben, sich – in der Obsorgefrage – nicht entscheiden zu können und niemanden kränken zu wollen (US 4).Der geltend gemachten Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider kann die Urteilsannahme, die Zeugin Lisa H***** hätte lieber bei ihrem leiblichen Vater leben wollen (US 4 letzter Absatz), frei von Verstößen gegen die Denkgesetze neben der weiteren Konstatierung bestehen, die Zeugin habe am 9. September 2015 vor dem Bezirksgericht Hernals angegeben, sich – in der Obsorgefrage – nicht entscheiden zu können und niemanden kränken zu wollen (US 4).
Die Angaben der Zeugin Barbara H*****, ihr Enkelkind Lisa H***** habe im Kindesalter Puppen „Bauch an Bauch“ aufeinandergelegt (ON 68 S 92), musste als weder entscheidungswesentlich noch erheblich nicht eigens erörtert werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert fehlende Feststellungen dazu, dass Lisa H***** im Alter von acht Jahren beim Spielen mit Puppen Geschlechtsverkehr nachstellte, zu den ohnedies gewürdigten Ergebnissen der gynäkologischen Untersuchung, und dazu, dass sich im gemeinsamen Haushalt Feuchttücher und Fruchtbarkeitsstreifen befanden sowie in der ersten Wohnung im Schlafzimmer ein Trainingsgerät aufgestellt war, erklärt aber nicht, weshalb diese Umstände nicht nur – soweit erheblich – zu erörtern, sondern auch als entscheidende Tatsachen ausdrücklich zu konstatieren gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert fehlende Feststellungen dazu, dass Lisa H***** im Alter von acht Jahren beim Spielen mit Puppen Geschlechtsverkehr nachstellte, zu den ohnedies gewürdigten Ergebnissen der gynäkologischen Untersuchung, und dazu, dass sich im gemeinsamen Haushalt Feuchttücher und Fruchtbarkeitsstreifen befanden sowie in der ersten Wohnung im Schlafzimmer ein Trainingsgerät aufgestellt war, erklärt aber nicht, weshalb diese Umstände nicht nur – soweit erheblich – zu erörtern, sondern auch als entscheidende Tatsachen ausdrücklich zu konstatieren gewesen wären.
Die gesetzmäßige Geltendmachung eines Feststellungsmangels setzt voraus, dass unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses – fallaktuell – ein Tatbestandsmerkmal bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Vorliegend wurde aber der in Rede stehende Sachverhalt durch (Negativ-)Feststellungen zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen (US 6) hinreichend geklärt.Die gesetzmäßige Geltendmachung eines Feststellungsmangels setzt voraus, dass unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses – fallaktuell – ein Tatbestandsmerkmal bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Vorliegend wurde aber der in Rede stehende Sachverhalt durch (Negativ-)Feststellungen zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen (US 6) hinreichend geklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).