Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Beschwerde die Ableitung mangelnden Rückzahlungswillens aus dem Vorhalt eines offenbar gefälschten E-Mailausdrucks gegenüber dem Opfer nach den Tathandlungen mit dem Versprechen, demnächst 60.000 Euro zwecks Rückzahlung zur Verfügung zu haben, und den ursprünglichen Angaben des Robert W***** vor der Polizei, wo er im Bewusstsein, dass keine schriftlichen Bestätigungen über die Geldübergaben existierten, jeglichen Erhalt von Geld bestritten hatte (US 8), als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) rügt, nimmt sie der Verfahrensordnung zuwider nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), wonach das Erstgericht insbesondere auch die Hinhaltetaktik des Angeklagten, seine darauffolgende völlige Unerreichbarkeit für Brigitte B***** (US 7) und den Umstand, dass er den Erlös aus einem Hausverkauf im Jänner 2018 nicht einmal teilweise zur Darlehensrückzahlung verwendete (US 11), in seine Überlegungen miteinbezogen hat.Indem die Beschwerde die Ableitung mangelnden Rückzahlungswillens aus dem Vorhalt eines offenbar gefälschten E-Mailausdrucks gegenüber dem Opfer nach den Tathandlungen mit dem Versprechen, demnächst 60.000 Euro zwecks Rückzahlung zur Verfügung zu haben, und den ursprünglichen Angaben des Robert W***** vor der Polizei, wo er im Bewusstsein, dass keine schriftlichen Bestätigungen über die Geldübergaben existierten, jeglichen Erhalt von Geld bestritten hatte (US 8), als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) rügt, nimmt sie der Verfahrensordnung zuwider nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), wonach das Erstgericht insbesondere auch die Hinhaltetaktik des Angeklagten, seine darauffolgende völlige Unerreichbarkeit für Brigitte B***** (US 7) und den Umstand, dass er den Erlös aus einem Hausverkauf im Jänner 2018 nicht einmal teilweise zur Darlehensrückzahlung verwendete (US 11), in seine Überlegungen miteinbezogen hat.
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) einer Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit spricht angesichts der somit mängelfrei begründeten Konstatierung, Robert W***** habe das Opfer über seine Rückzahlungswilligkeit in Irrtum geführt, keine für sich allein für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an.Der Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) einer Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit spricht angesichts der somit mängelfrei begründeten Konstatierung, Robert W***** habe das Opfer über seine Rückzahlungswilligkeit in Irrtum geführt, keine für sich allein für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an.
Mit den unter dem Prätext von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widerspruch (Z 5 dritter Fall) angestellten Überlegungen, seine ursprünglich gewählte Verantwortung spreche nicht für betrügerisches Handeln, sondern für sein Bemühen, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu verleiten, kritisiert der Beschwerdeführer die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.Mit den unter dem Prätext von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) und Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) angestellten Überlegungen, seine ursprünglich gewählte Verantwortung spreche nicht für betrügerisches Handeln, sondern für sein Bemühen, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu verleiten, kritisiert der Beschwerdeführer die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) durch unzureichende Berücksichtigung seiner beruflichen Karriere vor und nach seinem finanziellen Engpass im Jahr 2016 bei Beurteilung der Frage, weshalb der Nichtigkeitswerber über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben soll, betrifft im Ergebnis das Tatmotiv und damit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0086761).Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) durch unzureichende Berücksichtigung seiner beruflichen Karriere vor und nach seinem finanziellen Engpass im Jahr 2016 bei Beurteilung der Frage, weshalb der Nichtigkeitswerber über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben soll, betrifft im Ergebnis das Tatmotiv und damit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0086761).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.