[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte nach Österreich angereist ist, um für seine kranke, in Polen lebende Frau Geld zu beschaffen, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 Abs 1 StGB) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte nach Österreich angereist ist, um für seine kranke, in Polen lebende Frau Geld zu beschaffen, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 70, Absatz eins, StGB) nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[5] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Anreise von Polen nach Österreich eine Sporttasche mit einer Menge an potentiellem Einbruchswerkzeug mitführte, abgeleitete Schluss auf die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl auch RIS-Justiz RS0116882). Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Anreise von Polen nach Österreich eine Sporttasche mit einer Menge an potentiellem Einbruchswerkzeug mitführte, abgeleitete Schluss auf die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche auch RIS-Justiz RS0116882).
[6] Zudem übersieht das Rechtsmittel (siehe aber RIS-Justiz RS0119370), dass die Tatrichter insoweit auch die tristen Vermögensverhältnisse sowie das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten in den Blick nahmen (US 8).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert die unter Verwendung der verba legalia erfolgte Feststellung gewerbsmäßiger Begehung (US 6), ohne aber darzulegen, weshalb diesen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl insoweit erneut die Konstatierungen zur Mitnahme einer großen Menge an potentiellem Tatwerkzeug [US 11]). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert die unter Verwendung der verba legalia erfolgte Feststellung gewerbsmäßiger Begehung (US 6), ohne aber darzulegen, weshalb diesen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte vergleiche insoweit erneut die Konstatierungen zur Mitnahme einer großen Menge an potentiellem Tatwerkzeug [US 11]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO zudem offenbar irrtümlich auch als Berufung wegen Schuld bezeichneten Rechtsmittel vgl RIS-Justiz RS0098904 [T14]). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zudem offenbar irrtümlich auch als Berufung wegen Schuld bezeichneten Rechtsmittel vergleiche RIS-Justiz RS0098904 [T14]). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Auf das vom Angeklagten selbst verfasste „Rechtsmittel“ (ON 55) war nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine (von einem Verteidiger unterfertigte) Rechtsmittelausführung vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0100175 und RS0100046 [T2]).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.