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Entscheidung 12 Os 6/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/26p

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ 38 Hv 93/25b-45.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 9. September 2025 in M* H* und Hi* Z* gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Geldmünzen und Papiergeld, durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er auf den Balkon der Wohnung kletterte, die Balkontür mit einem Schraubendreher aufhebelte und das Geld an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]         Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte nach Österreich angereist ist, um für seine kranke, in Polen lebende Frau Geld zu beschaffen, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 70, Absatz eins, StGB) nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[5]         Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Anreise von Polen nach Österreich eine Sporttasche mit einer Menge an potentiellem Einbruchswerkzeug mitführte, abgeleitete Schluss auf die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche auch RIS-Justiz RS0116882).

[6]              Zudem übersieht das Rechtsmittel (siehe aber RIS-Justiz RS0119370), dass die Tatrichter insoweit auch die tristen Vermögensverhältnisse sowie das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten in den Blick nahmen (US 8).

[7]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert die unter Verwendung der verba legalia erfolgte Feststellung gewerbsmäßiger Begehung (US 6), ohne aber darzulegen, weshalb diesen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte vergleiche insoweit erneut die Konstatierungen zur Mitnahme einer großen Menge an potentiellem Tatwerkzeug [US 11]).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zudem offenbar irrtümlich auch als Berufung wegen Schuld bezeichneten Rechtsmittel vergleiche RIS-Justiz RS0098904 [T14]). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

[9]              Auf das vom Angeklagten selbst verfasste „Rechtsmittel“ (ON 55) war nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine (von einem Verteidiger unterfertigte) Rechtsmittelausführung vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0100175 und RS0100046 [T2]).

[10]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00006.26P.0428.000

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00006_26P0000_000