Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.November 1956 geborene Schankgehilfe Kurt K*** von der Anklage, anfangs Jänner 1982 in Baden und anderen Orten "in zwei Angriffen" versucht zu haben, mit dem am 26.Juni 1964 geborenen (demnach damals noch jugendlichen) Rudolf W*** gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, indem er "ihm das Glied betastete und mit ihm einen Analverkehr durchführen wollte", gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hiezu stellte das Schöffengericht fest, der (homosexuell veranlagte) Angeklagte habe während einer Autofahrt in der Umgebung von Baden seine Hand auf den Oberschenkel des Rudolf W*** gelegt und versucht, dessen Hose zu öffnen, auf dessen Einwand, daß er "dies im PKW nicht wolle", sich jedoch mit dem Austausch von Küssen begnügt. Einige Tage danach sei W*** in die Wohnung des Angeklagten gekommen, wo sich beide entkleideten und in ein Bett legten. Der Angeklagte habe W*** "am ganzen Körper" betastet, sodann zur Vorbereitung eines von ihm beabsichtigten Analverkehrs sein eigenes Glied mit einer Salbe behandelt und diese auch an W*** After auftragen wollen, worauf W***, weil er den Geruch der Creme als unangenehm empfand, aufsprang und auf die Toilette flüchtete; als er wieder ins Zimmer kam, hatte sich der Angeklagte inzwischen angekleidet und unternahm keinen (weiteren) Versuch einer unzüchtigen Annäherung mehr. Das Gericht nahm an, in beiden Fällen habe es der Angeklagte für möglich gehalten, durch entsprechendes Einwirken auf W***, etwa durch Zureden oder Zärtlichkeiten, doch noch sein Ziel zu erreichen, habe davon jedoch "auf Grund" der ablehnenden Haltung W*** Abstand genommen; mithin habe er die Ausführung freiwillig aufgegeben, weshalb die beiden Versuche gleichgeschlechtlicher Unzucht mit dem Jugendlichen wegen freiwilligen Rücktritts straflos bleiben müßten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.November 1956 geborene Schankgehilfe Kurt K*** von der Anklage, anfangs Jänner 1982 in Baden und anderen Orten "in zwei Angriffen" versucht zu haben, mit dem am 26.Juni 1964 geborenen (demnach damals noch jugendlichen) Rudolf W*** gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, indem er "ihm das Glied betastete und mit ihm einen Analverkehr durchführen wollte", gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Hiezu stellte das Schöffengericht fest, der (homosexuell veranlagte) Angeklagte habe während einer Autofahrt in der Umgebung von Baden seine Hand auf den Oberschenkel des Rudolf W*** gelegt und versucht, dessen Hose zu öffnen, auf dessen Einwand, daß er "dies im PKW nicht wolle", sich jedoch mit dem Austausch von Küssen begnügt. Einige Tage danach sei W*** in die Wohnung des Angeklagten gekommen, wo sich beide entkleideten und in ein Bett legten. Der Angeklagte habe W*** "am ganzen Körper" betastet, sodann zur Vorbereitung eines von ihm beabsichtigten Analverkehrs sein eigenes Glied mit einer Salbe behandelt und diese auch an W*** After auftragen wollen, worauf W***, weil er den Geruch der Creme als unangenehm empfand, aufsprang und auf die Toilette flüchtete; als er wieder ins Zimmer kam, hatte sich der Angeklagte inzwischen angekleidet und unternahm keinen (weiteren) Versuch einer unzüchtigen Annäherung mehr. Das Gericht nahm an, in beiden Fällen habe es der Angeklagte für möglich gehalten, durch entsprechendes Einwirken auf W***, etwa durch Zureden oder Zärtlichkeiten, doch noch sein Ziel zu erreichen, habe davon jedoch "auf Grund" der ablehnenden Haltung W*** Abstand genommen; mithin habe er die Ausführung freiwillig aufgegeben, weshalb die beiden Versuche gleichgeschlechtlicher Unzucht mit dem Jugendlichen wegen freiwilligen Rücktritts straflos bleiben müßten.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und (subsidiär) Z 5 StPO gestützten Nichtikgeitsbeschwerde.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und (subsidiär) Ziffer 5, StPO gestützten Nichtikgeitsbeschwerde.
Der unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf rechtsirriger Annahme des Strafaufhebungsgrundes "Rücktritt vom Versuch" (§ 16 StGB) zielt sachlich auf eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO.Der unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf rechtsirriger Annahme des Strafaufhebungsgrundes "Rücktritt vom Versuch" (Paragraph 16, StGB) zielt sachlich auf eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.