Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der eine Aktenwidrigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5), die sich auf Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung stützt und wesentliche Urteilsfeststellungen damit unvereinbar findet, genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht ersichtlich den Angaben des B*** vor dem Untersuchungsrichter (S 44 f) Glauben schenkte und diese Depositionen dem Urteil zugrundelegte (siehe S 235 ff). Wann aber dem Beraubten die Wegnahme seiner Geldbörse und seines Reisepasses bewußt wurde, bzw wo und wann er den Verlust dieser Sachen entdeckte und daß er unverletzt geblieben ist, konnte mangels Relevanz sanktionslos unerörtert bleiben, weil es zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist, daß dem Opfer der Eigentumsangriff als solcher bewußt wird oder daß es die Wegnahme bemerkt (siehe Kienapfel BT II2 § 142 RN 19) oder gar Verletzungen davonträgt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der eine Aktenwidrigkeit der Begründung behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich auf Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung stützt und wesentliche Urteilsfeststellungen damit unvereinbar findet, genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht ersichtlich den Angaben des B*** vor dem Untersuchungsrichter (S 44 f) Glauben schenkte und diese Depositionen dem Urteil zugrundelegte (siehe S 235 ff). Wann aber dem Beraubten die Wegnahme seiner Geldbörse und seines Reisepasses bewußt wurde, bzw wo und wann er den Verlust dieser Sachen entdeckte und daß er unverletzt geblieben ist, konnte mangels Relevanz sanktionslos unerörtert bleiben, weil es zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist, daß dem Opfer der Eigentumsangriff als solcher bewußt wird oder daß es die Wegnahme bemerkt (siehe Kienapfel BT II2 Paragraph 142, RN 19) oder gar Verletzungen davonträgt.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) des Beschwerdeführers hingegen ist summarisch zu entgegnen, daß die von ihr aufgezeigten Umstände - namentlich die vom Schöffengericht ohnedies ausführlich gewürdigten Diskrepanzen in den Depositionen des Opfers vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (siehe S 234 ff) - nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu erwecken. Die Rechtsrügen des Angeklagten (Z 9 lit a und 10) entbehren insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, daß eine Zueignung des Geldbetrages "samt Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz" geschah; es sei ferner auch nicht konstatiert worden, daß ein Widerstandswille des Geschädigten der Nötigung entgegengestanden sei, darüber hinwegsetzen, daß laut Urteil die Täter mit dem Vorsatz handelten, sich unrechtmäßig zu bereichern (S 231 und 233) und daß dem Opfer die Beute nicht abgenötigt, sondern unter Einsatz keineswegs unerheblicher physischer Kraft - Einklemmen zwischen Tür und Türrahmen, sodaß B*** sich mehrere Sekunden lang nicht bewegen konnte; Faustschläge gegen die Nieren - also mit vis absoluta, Wertsachen weggenommen wurden (siehe abermals S 231, 233).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Beschwerdeführers hingegen ist summarisch zu entgegnen, daß die von ihr aufgezeigten Umstände - namentlich die vom Schöffengericht ohnedies ausführlich gewürdigten Diskrepanzen in den Depositionen des Opfers vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (siehe S 234 ff) - nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu erwecken. Die Rechtsrügen des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a und 10) entbehren insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, daß eine Zueignung des Geldbetrages "samt Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz" geschah; es sei ferner auch nicht konstatiert worden, daß ein Widerstandswille des Geschädigten der Nötigung entgegengestanden sei, darüber hinwegsetzen, daß laut Urteil die Täter mit dem Vorsatz handelten, sich unrechtmäßig zu bereichern (S 231 und 233) und daß dem Opfer die Beute nicht abgenötigt, sondern unter Einsatz keineswegs unerheblicher physischer Kraft - Einklemmen zwischen Tür und Türrahmen, sodaß B*** sich mehrere Sekunden lang nicht bewegen konnte; Faustschläge gegen die Nieren - also mit vis absoluta, Wertsachen weggenommen wurden (siehe abermals S 231, 233).
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.