Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO allein gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO allein gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dies gilt zunächst für das - nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a), das insgesamt aus der Sicht vermeintlicher Aktenwidrigkeit bzw angeblicher Nichtberücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse den Nachweis fehlender Kausalität der inkriminierten Kreditanbahnung durch den Angeklagten für die in Rede stehenden sukzessiven Kreditauszahlungen anstrebt. Die einleitend behauptete Unvereinbarkeit der Feststellung über die Kreditauszahlung an den Angeklagten mit dem urkundlich belegten Vertragsabschluß mit der Gesellschaft für Wohn- und Siedlungsbau GesmbH (kurz: GWS) und die dazu behauptete Aktenwidrigkeit liegen schon deshalb nicht vor, weil - in der Beschwerde vernachlässigt - zwischen vertraglichem Kreditnehmer und faktischem Empfänger der Kreditauszahlung zu unterscheiden ist. Hinzu kommt, daß es für die Beurteilung strafbaren Betruges ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob die vom Tätervorsatz umfaßte Bereicherung beim Zahlungsempfänger selbst oder beim vertraglichen Kreditnehmer eintritt.Dies gilt zunächst für das - nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das insgesamt aus der Sicht vermeintlicher Aktenwidrigkeit bzw angeblicher Nichtberücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse den Nachweis fehlender Kausalität der inkriminierten Kreditanbahnung durch den Angeklagten für die in Rede stehenden sukzessiven Kreditauszahlungen anstrebt. Die einleitend behauptete Unvereinbarkeit der Feststellung über die Kreditauszahlung an den Angeklagten mit dem urkundlich belegten Vertragsabschluß mit der Gesellschaft für Wohn- und Siedlungsbau GesmbH (kurz: GWS) und die dazu behauptete Aktenwidrigkeit liegen schon deshalb nicht vor, weil - in der Beschwerde vernachlässigt - zwischen vertraglichem Kreditnehmer und faktischem Empfänger der Kreditauszahlung zu unterscheiden ist. Hinzu kommt, daß es für die Beurteilung strafbaren Betruges ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob die vom Tätervorsatz umfaßte Bereicherung beim Zahlungsempfänger selbst oder beim vertraglichen Kreditnehmer eintritt.
Was ferner an Passagen aus den Angaben der Zeugen Albertus G***** und Heinz H***** als in den Urteilsgründen stillschweigend übergangen gerügt wird, weist entweder bei dem gebotenen Verständnis im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Aussagen nicht den jeweils reklamierten, dem Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruchs widerstreitenden Erklärungsinhalt auf (so bezeichnete beispielsweise auch der Zeuge H***** den Angeklagten unmißverständlich als den im Vergleich zu Ing.R***** "aktiven Part" bei den Vertragsgesprächen - 348/II), oder betrifft vorweg keine im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende Tatsachen. Dies gilt für die Hinweise auf die Funktion des (inzwischen verstorbenen) Ing.Lazar R***** als registrierter Geschäftsführer der Firma GWS ebenso wie dafür, daß das Bankhaus Roessler AG als Kreditgeber im Zuge von Vorstandsbeschlüssen von einem höheren Kreditrisiko ausging, in vertraglich (allerdings nur hinsichtlich einer Teilsumme von 500.000 S) ausbedungenen Bürgschaften einen Ausgleich für das Bonitätsdefizit der GWS erblickte, der Angeklagte P***** bloß als Konsulent der GWS ohne entsprechende Zeichnungsberechtigung für dieses Unternehmen auftrat und der in Rede stehende Kreditvertrag am 25.Februar 1985 von Ing.R***** und nicht vom Angeklagten unterfertigt wurde. Liegt doch dem bekämpften Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht primär die Tatsache zugrunde, daß der Angeklagte - wie selbst in der Beschwerdeargumentation aktenkonform wiedergegeben - auch nach der Aussage des Zeugen H***** gesprächsweise auf die Kreditauszahlung ohne bankübliche Sicherheiten hinwirkte und über die ihm zugekommenen Teilbeträge der Kreditsumme jeweils zu Eigenzwecken verfügte. Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich für die Tatbeurteilung wesentlicher Verfahrensergebnisse liegt demnach nicht vor.Was ferner an Passagen aus den Angaben der Zeugen Albertus G***** und Heinz H***** als in den Urteilsgründen stillschweigend übergangen gerügt wird, weist entweder bei dem gebotenen Verständnis im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Aussagen nicht den jeweils reklamierten, dem Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruchs widerstreitenden Erklärungsinhalt auf (so bezeichnete beispielsweise auch der Zeuge H***** den Angeklagten unmißverständlich als den im Vergleich zu Ing.R***** "aktiven Part" bei den Vertragsgesprächen - 348/II), oder betrifft vorweg keine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidende Tatsachen. Dies gilt für die Hinweise auf die Funktion des (inzwischen verstorbenen) Ing.Lazar R***** als registrierter Geschäftsführer der Firma GWS ebenso wie dafür, daß das Bankhaus Roessler AG als Kreditgeber im Zuge von Vorstandsbeschlüssen von einem höheren Kreditrisiko ausging, in vertraglich (allerdings nur hinsichtlich einer Teilsumme von 500.000 S) ausbedungenen Bürgschaften einen Ausgleich für das Bonitätsdefizit der GWS erblickte, der Angeklagte P***** bloß als Konsulent der GWS ohne entsprechende Zeichnungsberechtigung für dieses Unternehmen auftrat und der in Rede stehende Kreditvertrag am 25.Februar 1985 von Ing.R***** und nicht vom Angeklagten unterfertigt wurde. Liegt doch dem bekämpften Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht primär die Tatsache zugrunde, daß der Angeklagte - wie selbst in der Beschwerdeargumentation aktenkonform wiedergegeben - auch nach der Aussage des Zeugen H***** gesprächsweise auf die Kreditauszahlung ohne bankübliche Sicherheiten hinwirkte und über die ihm zugekommenen Teilbeträge der Kreditsumme jeweils zu Eigenzwecken verfügte. Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich für die Tatbeurteilung wesentlicher Verfahrensergebnisse liegt demnach nicht vor.
Daraus folgt aber auch zwangsläufig, daß die eben erörterten Beschwerdeeinwände vorweg ungeeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich unter Zugrundelegung fehlender Täuschungsakte des Angeklagten nicht an den entsprechenden (die Vorgabe nicht nur der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch eines seriösen Rückzahlungswillens einschließenden) Tatsachenprämissen des bekämpften Urteils orientiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich unter Zugrundelegung fehlender Täuschungsakte des Angeklagten nicht an den entsprechenden (die Vorgabe nicht nur der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch eines seriösen Rückzahlungswillens einschließenden) Tatsachenprämissen des bekämpften Urteils orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.