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Entscheidung 12 Os 6/96×

Entscheidung 12 Os 6/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os6/96

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1995, GZ 2 d römisch fünf r 7987/87-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter P***** wurde (A) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und (B) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Nach dem (im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen) Schuldspruch wegen schweren Betruges hat er von Oktober 1984 bis Herbst 1985 in Wien in wiederholten Tathandlungen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigte des Bankhauses Roessler AG (insbesondere Direktor Heinz H*****) durch Täuschung über Tatsachen, indem er sich als "seriöser rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer" ausgab, zur Gewährung von Krediten verleitet und das genannte Geldinstitut dadurch um insgesamt 5,611.704,35 S am Vermögen geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO allein gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dies gilt zunächst für das - nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das insgesamt aus der Sicht vermeintlicher Aktenwidrigkeit bzw angeblicher Nichtberücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse den Nachweis fehlender Kausalität der inkriminierten Kreditanbahnung durch den Angeklagten für die in Rede stehenden sukzessiven Kreditauszahlungen anstrebt. Die einleitend behauptete Unvereinbarkeit der Feststellung über die Kreditauszahlung an den Angeklagten mit dem urkundlich belegten Vertragsabschluß mit der Gesellschaft für Wohn- und Siedlungsbau GesmbH (kurz: GWS) und die dazu behauptete Aktenwidrigkeit liegen schon deshalb nicht vor, weil - in der Beschwerde vernachlässigt - zwischen vertraglichem Kreditnehmer und faktischem Empfänger der Kreditauszahlung zu unterscheiden ist. Hinzu kommt, daß es für die Beurteilung strafbaren Betruges ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob die vom Tätervorsatz umfaßte Bereicherung beim Zahlungsempfänger selbst oder beim vertraglichen Kreditnehmer eintritt.

Was ferner an Passagen aus den Angaben der Zeugen Albertus G***** und Heinz H***** als in den Urteilsgründen stillschweigend übergangen gerügt wird, weist entweder bei dem gebotenen Verständnis im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Aussagen nicht den jeweils reklamierten, dem Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruchs widerstreitenden Erklärungsinhalt auf (so bezeichnete beispielsweise auch der Zeuge H***** den Angeklagten unmißverständlich als den im Vergleich zu Ing.R***** "aktiven Part" bei den Vertragsgesprächen - 348/II), oder betrifft vorweg keine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidende Tatsachen. Dies gilt für die Hinweise auf die Funktion des (inzwischen verstorbenen) Ing.Lazar R***** als registrierter Geschäftsführer der Firma GWS ebenso wie dafür, daß das Bankhaus Roessler AG als Kreditgeber im Zuge von Vorstandsbeschlüssen von einem höheren Kreditrisiko ausging, in vertraglich (allerdings nur hinsichtlich einer Teilsumme von 500.000 S) ausbedungenen Bürgschaften einen Ausgleich für das Bonitätsdefizit der GWS erblickte, der Angeklagte P***** bloß als Konsulent der GWS ohne entsprechende Zeichnungsberechtigung für dieses Unternehmen auftrat und der in Rede stehende Kreditvertrag am 25.Februar 1985 von Ing.R***** und nicht vom Angeklagten unterfertigt wurde. Liegt doch dem bekämpften Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht primär die Tatsache zugrunde, daß der Angeklagte - wie selbst in der Beschwerdeargumentation aktenkonform wiedergegeben - auch nach der Aussage des Zeugen H***** gesprächsweise auf die Kreditauszahlung ohne bankübliche Sicherheiten hinwirkte und über die ihm zugekommenen Teilbeträge der Kreditsumme jeweils zu Eigenzwecken verfügte. Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich für die Tatbeurteilung wesentlicher Verfahrensergebnisse liegt demnach nicht vor.

Daraus folgt aber auch zwangsläufig, daß die eben erörterten Beschwerdeeinwände vorweg ungeeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich unter Zugrundelegung fehlender Täuschungsakte des Angeklagten nicht an den entsprechenden (die Vorgabe nicht nur der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch eines seriösen Rückzahlungswillens einschließenden) Tatsachenprämissen des bekämpften Urteils orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41621 12D00066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00006.96.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0120OS00006_9600000_000