Die aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er ausschließlich die Qualifikation nach § 12 Abs 2 erster Fall SGG wegen der Verweigerung der Privilegierung nach § 12 Abs 2 letzter Satz SGG bekämpft, ist nicht berechtigt.Die aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er ausschließlich die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG wegen der Verweigerung der Privilegierung nach Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz SGG bekämpft, ist nicht berechtigt.
Die relevierte Unvollständigkeit (Z 5) haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Die Tatrichter haben sich mit der Verantwortung des Angeklagten zur Frage seiner Motive für den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel eingehend auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einlassungen mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als Schutzverantwortung abgelehnt. Dabei haben sie aktengetreu darauf verwiesen, daß Norbert K***** hinsichtlich seines Eigenbedarfes an Suchtgift in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner Darstellung im Vorverfahren deutlich abweichende Angaben machte, ferner die Gewinnspanne je Kilogramm Haschisch wegen des in den Niederlanden (um ca 20.000 S) niedrigeren Einkaufspreises deutlich höher war, er weiters in der Lage gewesen wäre, den Eigenbedarf aus seinem Arbeitseinkommen zu finanzieren und im übrigen in der Hauptverhandlung einräumte, "daß es schon sein kann, daß ab und zu ein Tausender für etwas anderes weggekommen ist". Dabei konnte die ohnedies nur einen geringen Teil des Suchtgiftquantums betreffende Verantwortung, wonach Kleinabnehmern 10 S bis 12 S je Gramm Haschisch auf den Einkaufspreis aufgeschlagen wurden (S 9/II), im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unterbleiben.Die relevierte Unvollständigkeit (Ziffer 5,) haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Die Tatrichter haben sich mit der Verantwortung des Angeklagten zur Frage seiner Motive für den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel eingehend auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einlassungen mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als Schutzverantwortung abgelehnt. Dabei haben sie aktengetreu darauf verwiesen, daß Norbert K***** hinsichtlich seines Eigenbedarfes an Suchtgift in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner Darstellung im Vorverfahren deutlich abweichende Angaben machte, ferner die Gewinnspanne je Kilogramm Haschisch wegen des in den Niederlanden (um ca 20.000 S) niedrigeren Einkaufspreises deutlich höher war, er weiters in der Lage gewesen wäre, den Eigenbedarf aus seinem Arbeitseinkommen zu finanzieren und im übrigen in der Hauptverhandlung einräumte, "daß es schon sein kann, daß ab und zu ein Tausender für etwas anderes weggekommen ist". Dabei konnte die ohnedies nur einen geringen Teil des Suchtgiftquantums betreffende Verantwortung, wonach Kleinabnehmern 10 S bis 12 S je Gramm Haschisch auf den Einkaufspreis aufgeschlagen wurden (S 9/II), im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) unterbleiben.
Mit dem Einwand, eine objektive Ermittlung des Gewinnes sei nicht möglich, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die dargelegte erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Inwiefern der vom Angeklagten angegebene Umstand, daß das zuletzt verkaufte Kilogramm Haschisch noch nicht bezahlt wurde, den Feststellungen zur Motivation seiner gewerbsmäßigen Suchtgiftdelinquenz entgegenstehen könnte, wird in der Beschwerde - die zudem außer acht läßt, daß der Beschwerdeführer über ein Sparbuch mit einer Einlage von 177.000 S und ein Arbeitseinkommen (einschließlich der Trinkgelder) von monatlich 25.000 S netto verfügte (S 45 f/I) - nicht dargetan.
Der Frage der Suchtgiftergebenheit kommt angesichts dieser mängelfrei getroffenen Feststellungen keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil darnach der Täter im Sinn des § 12 Abs 2 SGG die Tat nicht ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (12 Os 154/93), sodaß die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen.Der Frage der Suchtgiftergebenheit kommt angesichts dieser mängelfrei getroffenen Feststellungen keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil darnach der Täter im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, SGG die Tat nicht ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (12 Os 154/93), sodaß die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der - zum Teil unter Wiederholung der Mängelrüge - bloß neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu den Tatsachengrundlagen des § 12 Abs 2 letzter Satz SGG nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft wird, verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der - zum Teil unter Wiederholung der Mängelrüge - bloß neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu den Tatsachengrundlagen des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz SGG nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft wird, verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlaß (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß die auf § 26 Abs 1 StGB gestützte Einziehung einer Waage der Marke "Tefal" wegen eines Feststellungsmangels mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist. Die Feststellung, wonach diese Waage zum Abwiegen der tataktuellen Suchtgifte verwendet wurde (US 13), reicht nämlich zur abschließenden Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen, die eine besondere Beschaffenheit des Gegenstandes erfordern, welche die Maßnahme geboten erscheinen läßt, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger Komm3 § 26 RN 3 f), nicht aus.Aus deren Anlaß (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß die auf Paragraph 26, Absatz eins, StGB gestützte Einziehung einer Waage der Marke "Tefal" wegen eines Feststellungsmangels mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist. Die Feststellung, wonach diese Waage zum Abwiegen der tataktuellen Suchtgifte verwendet wurde (US 13), reicht nämlich zur abschließenden Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen, die eine besondere Beschaffenheit des Gegenstandes erfordern, welche die Maßnahme geboten erscheinen läßt, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 26, RN 3 f), nicht aus.
Da das Erstgericht in dieser Hinsicht klärende Feststellungen unterlassen hat, war das auf § 26 Abs 1 StGB gestützte Einziehungserkenntnis - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 290 Abs 1, 285 e StPO).Da das Erstgericht in dieser Hinsicht klärende Feststellungen unterlassen hat, war das auf Paragraph 26, Absatz eins, StGB gestützte Einziehungserkenntnis - gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung - zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 290, Absatz eins, 285, e StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung, bei deren Anmeldung durch die vorgenommene Spezifizierung als "Berufung wegen Strafe" deutlich genug der gegen die Freiheitsstrafe gerichtete Anfechtungswille des Angeklagten zum Ausdruck gebracht wurde (48/III), wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung, bei deren Anmeldung durch die vorgenommene Spezifizierung als "Berufung wegen Strafe" deutlich genug der gegen die Freiheitsstrafe gerichtete Anfechtungswille des Angeklagten zum Ausdruck gebracht wurde (48/III), wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.