Entscheidung 12 Os 6/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os6/99-6 (12Os7/99)
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. Dezember 1998, AZ 18 Bs 353,354/98, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. Dezember 1998, AZ 18 Bs 353,354/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. Oktober 1998, GZ 7 E Vr 511/84-150, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde und gegen den diesen Beschluß berichtigenden Beschluß des genannten Gerichtshofes, GZ 7 E Vr 511/84-152, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. Oktober 1998, GZ 7 E römisch fünf r 511/84-150, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde und gegen den diesen Beschluß berichtigenden Beschluß des genannten Gerichtshofes, GZ 7 E römisch fünf r 511/84-152, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 § 15 EGr 11, § 16 EGr 3).Die dagegen erhobene - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, EGr 11, Paragraph 16, EGr 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00006.99.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_0120OS00006_9900000_000