Entscheidung 12 Os 60/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens nach § 105 Abs 2 FrG, AZ 28a Vr 10644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. April 2000, GZ 21 Bs 123/00-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG, AZ 28a römisch fünf r 10644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. April 2000, GZ 21 Bs 123/00-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des des Vergehens nach § 105 Abs 2 FrG verdächtigen Karl K***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seiner Beschwerde gegen den vom Untersuchungsrichter am 14. Dezember 1999 erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl nicht Folge gegeben wurde, vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG verdächtigen Karl K***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seiner Beschwerde gegen den vom Untersuchungsrichter am 14. Dezember 1999 erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl nicht Folge gegeben wurde, vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00060..0613.000
Dokumentnummer
JJT_20000613_OGH0002_0120OS00060_0000000_000