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Entscheidung 12 Os 60/00×

Entscheidung 12 Os 60/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os60/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG, AZ 28a römisch fünf r 10644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. April 2000, GZ 21 Bs 123/00-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG verdächtigen Karl K***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seiner Beschwerde gegen den vom Untersuchungsrichter am 14. Dezember 1999 erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl nicht Folge gegeben wurde, vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E58753 12D00600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00060..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00060_0000000_000