Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider musste das Erstgericht nicht gesondert erörtern, dass der ursprünglich mitangeklagte Michael B***** keine spezifische Aussage zur vom Beschwerdeführer bestrittenen inneren Tatseite (hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Gewahrsamsbruches zum Nachteil der Ba***** mangels Befugnis des Lagerverwalters B***** zum Verkauf von Neugeräten) machte, wurde er darauf doch in keiner Weise angesprochen und war eine diesbezügliche persönliche Bewertung daher nicht notwendig, deren Unterbleiben somit unerheblich.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste das Erstgericht nicht gesondert erörtern, dass der ursprünglich mitangeklagte Michael B***** keine spezifische Aussage zur vom Beschwerdeführer bestrittenen inneren Tatseite (hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Gewahrsamsbruches zum Nachteil der Ba***** mangels Befugnis des Lagerverwalters B***** zum Verkauf von Neugeräten) machte, wurde er darauf doch in keiner Weise angesprochen und war eine diesbezügliche persönliche Bewertung daher nicht notwendig, deren Unterbleiben somit unerheblich.
Die nicht erwähnte (angebliche) Aussage des ursprünglich mitangeklagten Goran T*****, Michael B***** sei der „große Chef" im Lager gewesen, ist aus dem in der Beschwerde zitierten - ungerügt gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich (S 149/IV). Vielmehr bezog sich danach diese Antwort auf eine Frage nach der Stellung des „Drittangeklagten D*****". Im Übrigen sei angemerkt, dass der vom Rechtsmittelwerber daraus gezogene Schluss auf eine eigentümerartige Verfügungsbefugnis des Lagerverwalters nicht nachvollziehbar ist.
In diesem Zusammenhang verschlägt auch die Behauptung unzureichender Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall): Es ist nicht willkürlich, wenn die Tatrichter (US 7) die vom Zeugen K***** geäußerte Meinung (S 235/IV), es könne möglich sein, dass B***** Neugeräte verkaufen hätte dürfen, deshalb verwarfen, weil die Eigenschaft als „Chef" (gemeint: des Lagers) naturgemäß keine Verkaufsberechtigung impliziere. Die daran anknüpfende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten (US 5), auf Diebstahl abzielenden subjektiven Tatseite des Nichtigkeitswerbers zu erwecken. Denn dieser stehen die Nachfragen nach der bereits erwähnten Verfügungsbefugnis des Lagerleiters oder beruhigende Auskünfte des Zeugen K***** (S 233/IV), der selbst keine Geräte erwarb, und des Lagerleiters (S 145/IV), der im Zentrum der Malversationen stand und der D***** lediglich Aufträge für Fahrten erteilen konnte (S 133 f/IV), nicht entgegen. Eben dieses gilt hinsichtlich der (wertbestimmenden) Anzahl der erbeuteten elektronischen Geräte (US 5, 6), die der Angeklagte D***** mit vier (S 143/IV), Michael B***** jedoch mit ungefähr zehn und einem Wert von 4.000 bis 5.000 Euro angab (S 127/IV). Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung wegen Hehlerei an, übergeht dabei aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Kenntnis der illegalen Geschäfte des Lagerverwalters diesen jeweils vor Fassen des konkreten Tatentschlusses durch „Anfrage" nach bestimmten Geräten zum diebischen Gewahrsamsbruch bestimmte (US 5, 8), und entzieht sich somit der Behandlung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5, Z 10 E 9).In diesem Zusammenhang verschlägt auch die Behauptung unzureichender Urteilsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall): Es ist nicht willkürlich, wenn die Tatrichter (US 7) die vom Zeugen K***** geäußerte Meinung (S 235/IV), es könne möglich sein, dass B***** Neugeräte verkaufen hätte dürfen, deshalb verwarfen, weil die Eigenschaft als „Chef" (gemeint: des Lagers) naturgemäß keine Verkaufsberechtigung impliziere. Die daran anknüpfende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten (US 5), auf Diebstahl abzielenden subjektiven Tatseite des Nichtigkeitswerbers zu erwecken. Denn dieser stehen die Nachfragen nach der bereits erwähnten Verfügungsbefugnis des Lagerleiters oder beruhigende Auskünfte des Zeugen K***** (S 233/IV), der selbst keine Geräte erwarb, und des Lagerleiters (S 145/IV), der im Zentrum der Malversationen stand und der D***** lediglich Aufträge für Fahrten erteilen konnte (S 133 f/IV), nicht entgegen. Eben dieses gilt hinsichtlich der (wertbestimmenden) Anzahl der erbeuteten elektronischen Geräte (US 5, 6), die der Angeklagte D***** mit vier (S 143/IV), Michael B***** jedoch mit ungefähr zehn und einem Wert von 4.000 bis 5.000 Euro angab (S 127/IV). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Verurteilung wegen Hehlerei an, übergeht dabei aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Kenntnis der illegalen Geschäfte des Lagerverwalters diesen jeweils vor Fassen des konkreten Tatentschlusses durch „Anfrage" nach bestimmten Geräten zum diebischen Gewahrsamsbruch bestimmte (US 5, 8), und entzieht sich somit der Behandlung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5, Ziffer 10, E 9).
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei erwähnt, dass Nachtäterschaft bei einem Beteiligten (§ 12 StGB) an der Vortat ausgeschlossen ist (vgl RIS-Justiz RS0091358, RS0090385 und SSt 56/51).Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei erwähnt, dass Nachtäterschaft bei einem Beteiligten (Paragraph 12, StGB) an der Vortat ausgeschlossen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091358, RS0090385 und SSt 56/51).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.