Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 60/07a×

Entscheidung 12 Os 60/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os60/07a

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael B***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slavko D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2007, GZ 031 Hv 190/06w-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Verurteilung eines weiteren Täters enthält - wurde Slavko D***** des Vergehens des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von ca April 2005 bis September 2006 fremde bewegliche Sachen, nämlich Computer im Wert von zumindest 4.000 Euro Verfügungsberechtigten der Ba***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste das Erstgericht nicht gesondert erörtern, dass der ursprünglich mitangeklagte Michael B***** keine spezifische Aussage zur vom Beschwerdeführer bestrittenen inneren Tatseite (hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Gewahrsamsbruches zum Nachteil der Ba***** mangels Befugnis des Lagerverwalters B***** zum Verkauf von Neugeräten) machte, wurde er darauf doch in keiner Weise angesprochen und war eine diesbezügliche persönliche Bewertung daher nicht notwendig, deren Unterbleiben somit unerheblich.

Die nicht erwähnte (angebliche) Aussage des ursprünglich mitangeklagten Goran T*****, Michael B***** sei der „große Chef" im Lager gewesen, ist aus dem in der Beschwerde zitierten - ungerügt gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich (S 149/IV). Vielmehr bezog sich danach diese Antwort auf eine Frage nach der Stellung des „Drittangeklagten D*****". Im Übrigen sei angemerkt, dass der vom Rechtsmittelwerber daraus gezogene Schluss auf eine eigentümerartige Verfügungsbefugnis des Lagerverwalters nicht nachvollziehbar ist.

In diesem Zusammenhang verschlägt auch die Behauptung unzureichender Urteilsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall): Es ist nicht willkürlich, wenn die Tatrichter (US 7) die vom Zeugen K***** geäußerte Meinung (S 235/IV), es könne möglich sein, dass B***** Neugeräte verkaufen hätte dürfen, deshalb verwarfen, weil die Eigenschaft als „Chef" (gemeint: des Lagers) naturgemäß keine Verkaufsberechtigung impliziere. Die daran anknüpfende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten (US 5), auf Diebstahl abzielenden subjektiven Tatseite des Nichtigkeitswerbers zu erwecken. Denn dieser stehen die Nachfragen nach der bereits erwähnten Verfügungsbefugnis des Lagerleiters oder beruhigende Auskünfte des Zeugen K***** (S 233/IV), der selbst keine Geräte erwarb, und des Lagerleiters (S 145/IV), der im Zentrum der Malversationen stand und der D***** lediglich Aufträge für Fahrten erteilen konnte (S 133 f/IV), nicht entgegen. Eben dieses gilt hinsichtlich der (wertbestimmenden) Anzahl der erbeuteten elektronischen Geräte (US 5, 6), die der Angeklagte D***** mit vier (S 143/IV), Michael B***** jedoch mit ungefähr zehn und einem Wert von 4.000 bis 5.000 Euro angab (S 127/IV). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Verurteilung wegen Hehlerei an, übergeht dabei aber die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Kenntnis der illegalen Geschäfte des Lagerverwalters diesen jeweils vor Fassen des konkreten Tatentschlusses durch „Anfrage" nach bestimmten Geräten zum diebischen Gewahrsamsbruch bestimmte (US 5, 8), und entzieht sich somit der Behandlung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5, Ziffer 10, E 9).

Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei erwähnt, dass Nachtäterschaft bei einem Beteiligten (Paragraph 12, StGB) an der Vortat ausgeschlossen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091358, RS0090385 und SSt 56/51).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84431 12Os60.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00060.07A.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20070531_OGH0002_0120OS00060_07A0000_000