Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung, weil sich das Erstgericht mit den Entwicklungsdefiziten und der Verwahrlosung des Tatopfers nicht „entsprechend" auseinandergesetzt habe, übergeht aber insoweit die ausdrücklich darauf Bezug nehmenden Erwägungen der Tatrichter (US 7). Vielmehr versucht der Beschwerdeführer durch eigene Beweiswerterwägungen die vom erkennenden Gericht angenommene Überzeugungskraft der Aussagen des unmündigen Tatopfers in Zweifel zu ziehen, was ihm in dieser Art im kollegialgerichtlichen Verfahren verwehrt ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung, weil sich das Erstgericht mit den Entwicklungsdefiziten und der Verwahrlosung des Tatopfers nicht „entsprechend" auseinandergesetzt habe, übergeht aber insoweit die ausdrücklich darauf Bezug nehmenden Erwägungen der Tatrichter (US 7). Vielmehr versucht der Beschwerdeführer durch eigene Beweiswerterwägungen die vom erkennenden Gericht angenommene Überzeugungskraft der Aussagen des unmündigen Tatopfers in Zweifel zu ziehen, was ihm in dieser Art im kollegialgerichtlichen Verfahren verwehrt ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und 490).
Mit einer abstrakten Darstellung der suggestiven Beeinflussungsmöglichkeiten von Unmündigen und dem Hinweis auf mehrfache Befragungen des Tatopfers ohne Sachverhaltsbezug, welcher einen Suggestionsvorgang konkret indizieren könnte, vermag aber der Nichtigkeitswerber keine derartigen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Soweit im Rechtsmittelantrag begehrt wird, die Hauptverhandlung nach § 288a StPO zu vernichten, wird kein Vorbringen erstattet, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO gegeben sein sollte. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit im Rechtsmittelantrag begehrt wird, die Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO zu vernichten, wird kein Vorbringen erstattet, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO gegeben sein sollte. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.