[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist die Konstatierung, wonach sich das Opfer aufgrund einer Kombination der Einnahme von Alkohol und Medikamenten sowie einer erfolgten Covid-19-Impfung in einem tiefen Schlafzustand befand (US 4), nicht undeutlich. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ist die Konstatierung, wonach sich das Opfer aufgrund einer Kombination der Einnahme von Alkohol und Medikamenten sowie einer erfolgten Covid-19-Impfung in einem tiefen Schlafzustand befand (US 4), nicht undeutlich.
[5] Auf welchen entscheidenden Umstand sich die bekämpfte Feststellung der „erheblichen Alkoholisierung“ des Angeklagten (US 7) beziehen soll, gibt die weitere Rüge nicht bekannt.
[6] Ebensowenig lässt der Beschwerdeführer erkennen, weshalb die – genau auf den Zeitpunkt der Tathandlungen abstellenden – Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 7 f) undeutlich sein sollen. [6] Ebensowenig lässt der Beschwerdeführer erkennen, weshalb die – genau auf den Zeitpunkt der Tathandlungen abstellenden – Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vergleiche US 7 f) undeutlich sein sollen.
[7] Der Einwand, es bliebe „offen, ob der Vorsatz von einer Einwilligung“ des Opfers ausgeschlossen wurde, ist unverständlich.
[8] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierungen zum Tathergang nicht unbegründet gelassen, sondern diese auf die Angaben des Opfers gestützt (vgl US 15). [8] Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierungen zum Tathergang nicht unbegründet gelassen, sondern diese auf die Angaben des Opfers gestützt vergleiche US 15).
[9] Ein Begründungsdefizit in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten liegt nicht vor. Diese hat der Schöffensenat vielmehr aus dem objektiven Geschehen abgeleitet (US 17 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116882). [9] Ein Begründungsdefizit in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten liegt nicht vor. Diese hat der Schöffensenat vielmehr aus dem objektiven Geschehen abgeleitet (US 17 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[10] Die Konstatierung, wonach die Erektion des Angeklagten nach erfolgtem Geschlechtsverkehr nachließ (US 5), ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezügliche Rechtsmittelkritik (Z 5 zweiter Fall) erübrigt. [10] Die Konstatierung, wonach die Erektion des Angeklagten nach erfolgtem Geschlechtsverkehr nachließ (US 5), ist nicht entscheidungswesentlich, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezügliche Rechtsmittelkritik (Ziffer 5, zweiter Fall) erübrigt.
[11] Den Einwand, das Erstgericht hätte die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite auf bloße Vermutungen gegründet, verwirft der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst, indem er zutreffend auf die Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Opfers, den Ambulanzbericht des Krankenhauses Dornbirn und die als Schutzbehauptung verworfene Einlassung des Angeklagten (US 15) verweist.
[12] Gleiches gilt, soweit der Rechtsmittelwerber eine Begründung für die Feststellung vermisst, dass der Geschlechtsverkehr von * M* zu keinem Zeitpunkt gewünscht war, und dabei selbst die von den Tatrichtern ins Treffen geführten Depositionen (US 17) des Opfers anführt.
[13] Ob * M* am Morgen nach der Tat nackt neben dem Angeklagten lag, spielt für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage keine Rolle, sodass der darauf bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auf sich beruhen kann. [13] Ob * M* am Morgen nach der Tat nackt neben dem Angeklagten lag, spielt für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage keine Rolle, sodass der darauf bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) auf sich beruhen kann.
[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Kritik am angeblichen Fehlen von Feststellungen zur Ausnützung des wehrlosen Zustands des Opfers und zu dessen nicht vorhandener Einwilligung prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen Konstatierungen vorbei (vgl US 5, 8). [14] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihrer Kritik am angeblichen Fehlen von Feststellungen zur Ausnützung des wehrlosen Zustands des Opfers und zu dessen nicht vorhandener Einwilligung prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen Konstatierungen vorbei vergleiche US 5, 8).
[15] Die weiteren Behauptungen, wonach ein Missbrauch aufgrund einer wirksamen Einwilligung einer nur körperlich widerstandsunfähigen Person nicht vorliege (vgl aber US 5), und Feststellungen zur Wehrlosigkeit des Opfers (vgl aber US 4 f) sowie zur subjektiven Tatseite (vgl aber US 7 f) fehlen würden, blenden den gegenteiligen Urteilssachverhalt zur Gänze aus (vgl RIS-Justiz RS0099810). [15] Die weiteren Behauptungen, wonach ein Missbrauch aufgrund einer wirksamen Einwilligung einer nur körperlich widerstandsunfähigen Person nicht vorliege vergleiche aber US 5), und Feststellungen zur Wehrlosigkeit des Opfers vergleiche aber US 4 f) sowie zur subjektiven Tatseite vergleiche aber US 7 f) fehlen würden, blenden den gegenteiligen Urteilssachverhalt zur Gänze aus vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[16] Entsprechendes gilt für die – eine Tatbeurteilung nach § 287 Abs 1 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10), die die Konstatierung zur bloß eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ignoriert (US 7). [16] Entsprechendes gilt für die – eine Tatbeurteilung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die die Konstatierung zur bloß eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ignoriert (US 7).
[17] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit dem Einwand, dass die Verhängung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht nachvollzogen werden könne, bloß ein Berufungsvorbringen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238). [17] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet mit dem Einwand, dass die Verhängung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht nachvollzogen werden könne, bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[19] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [19] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.