[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Steuerberaters der K* GmbH, Mag. R*, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten dahingehend interpretierte, dass bei diesen „das Prinzip Hoffnung regiert“ habe (vgl ON 71 S 6), keiner Erörterung, weil lediglich Tatsachenbekundungen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge den Gegenstand des Zeugenbeweises bilden (RIS-Justiz RS0097545).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Steuerberaters der K* GmbH, Mag. R*, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten dahingehend interpretierte, dass bei diesen „das Prinzip Hoffnung regiert“ habe vergleiche ON 71 S 6), keiner Erörterung, weil lediglich Tatsachenbekundungen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge den Gegenstand des Zeugenbeweises bilden (RIS-Justiz RS0097545).
[5] Mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch eigene Vermögenswerte in die K* GmbH einbrachte, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt, jedoch diesbezüglich erwogen, dass diese Vorgehensweise bloß dazu diente, den Fortbestand des – zur Umsetzung des Tatplans der Angeklagten erforderlichen – Unternehmens temporär aufrechtzuerhalten (US 22).
[6] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter abermaligem Hinweis auf die erwähnten Einschätzungen des Zeugen Mag. R* Konstatierungen „zur Frage, ob der Angeklagte auf das Ausbleiben des Erfolgs gehofft und sich nicht mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat“, einfordert, macht sie keinen Feststellungsmangel geltend (zu den Voraussetzungen hierfür vgl RIS-Justiz RS0118580). Vielmehr bekämpft sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 22).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter abermaligem Hinweis auf die erwähnten Einschätzungen des Zeugen Mag. R* Konstatierungen „zur Frage, ob der Angeklagte auf das Ausbleiben des Erfolgs gehofft und sich nicht mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat“, einfordert, macht sie keinen Feststellungsmangel geltend (zu den Voraussetzungen hierfür vergleiche RIS-Justiz RS0118580). Vielmehr bekämpft sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 22).
[7] Der gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte als Alleingesellschafter und somit wirtschaftlich Berechtigter der K* GmbH Vermögensvorteile in Höhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 12), und jener, wonach dieser anlässlich der Tatbegehung im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Anzahlungen der im Schuldspruch angeführten Kunden auf dem Geschäftskonto der K* GmbH Vermögensvorteile in Gesamthöhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 22).Der gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte als Alleingesellschafter und somit wirtschaftlich Berechtigter der K* GmbH Vermögensvorteile in Höhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 12), und jener, wonach dieser anlässlich der Tatbegehung im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Anzahlungen der im Schuldspruch angeführten Kunden auf dem Geschäftskonto der K* GmbH Vermögensvorteile in Gesamthöhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 22).
[8] Denn die von der K* GmbH als „Ein-Mann-GmbH“ betrügerisch vereinnahmten Geldzahlungen wurden – bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB § 153 Rz 2/9 ff mwN) – vom Angeklagten als Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer (US 13) dadurch „erlangt“ im Sinn des § 20 Abs 1 StGB, dass er diese Vermögenswerte in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte (RIS-Justiz RS0134603).Denn die von der K* GmbH als „Ein-Mann-GmbH“ betrügerisch vereinnahmten Geldzahlungen wurden – bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergleiche Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB Paragraph 153, Rz 2/9 ff mwN) – vom Angeklagten als Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer (US 13) dadurch „erlangt“ im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, StGB, dass er diese Vermögenswerte in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte (RIS-Justiz RS0134603).
[9] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), die zutreffend aufzeigt, dass die Heranziehung der fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht mitentscheidende Tatsache (US 29) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 727).Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall), die zutreffend aufzeigt, dass die Heranziehung der fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht mitentscheidende Tatsache (US 29) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 727).
[11] Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge (§ 285e StPO), worauf der Angeklagte mit seiner dagegen gerichteten Berufung zu verweisen war.Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge (Paragraph 285 e, StPO), worauf der Angeklagte mit seiner dagegen gerichteten Berufung zu verweisen war.
[12] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.