Beide Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:
Die Nebenstrafe des Wertersatzes tritt anstelle des (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfalls (§ 19 Abs. 1 FinStrG) und entspricht der Höhe nach grundsätzlich dem gemeinen Wert der vom Verfall bedrohten Sache, den diese im Zeitpunkte der Begehung des Finanzvergehens hatte (§ 19 Abs. 3 FinStrG), wobei sich der gemeine Wert nach dem entsprechend der Beschaffenheit der Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis richtet (SSt. 37/19). Da unter den in § 19 Abs. 1 lit. a und b FinStrG umschriebenen Voraussetzungen zwingend anstelle des Verfalles auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist und sohin der Wertersatz den nicht (oder nicht zur Gänze) realisierbaren Verfall bloß substituiert, besteht zwischen diesen beiden Sanktionen eine enge Wechselwirkung:Die Nebenstrafe des Wertersatzes tritt anstelle des (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfalls (Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG) und entspricht der Höhe nach grundsätzlich dem gemeinen Wert der vom Verfall bedrohten Sache, den diese im Zeitpunkte der Begehung des Finanzvergehens hatte (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG), wobei sich der gemeine Wert nach dem entsprechend der Beschaffenheit der Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis richtet (SSt. 37/19). Da unter den in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b FinStrG umschriebenen Voraussetzungen zwingend anstelle des Verfalles auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist und sohin der Wertersatz den nicht (oder nicht zur Gänze) realisierbaren Verfall bloß substituiert, besteht zwischen diesen beiden Sanktionen eine enge Wechselwirkung:
jede Änderung im Verfallsausspruch bewirkt notwendigerweise auch eine Änderung der Höhe der Wertersatzstrafe.
Der Verfallsausspruch im angefochtenen Urteil nimmt nur allgemein auf die bereits bei den Verfallsbeteiligten Herbert G***, Franz S***, Manfred H***, Hubert L***, Alfred S***, Elmar T*** und Werner M*** beschlagnahmten Videogeräte und sonstigen Geräte Bezug, ohne daß die solcherart für verfallen erklärten Geräte im Urteil näher konkretisiert werden. Nach der Aktenlage ist aber bei Elmar T*** überhaupt kein Videogerät sichergestellt worden (vgl. Band I Seite 467 dA). T*** stellt vielmehr in Abrede, daß ihm das beim Angeklagten H*** bestellte Gerät geliefert wurde (Band II Seite 50 dA). Ferner hat Werner M*** nach seinen Angaben (Band II Seite 261 dA) die von ihm zum Teil vom Angeklagten K*** und zum Teil vom Angeklagten H*** bezogenen Geräte (zwei Videorecorder Marke Hitachi und zwei Autoradiogeräte Marke Panasonic) an Wolfram K***, Gerhard W***, Werner B*** und Kurt B*** weitergegeben (Band II Seite 175 dA). Diese Geräte sind nach den Verfahrensergebnissen auch nicht bei Werner M***, sondern bei den vorgenannten Abnehmern sichergestellt worden (Band II Seiten 58, 61, 63, 67 und 71 dA). Bei Werner M*** ist offensichtlich nur der von ihm vom Angeklagten H*** über den Mitangeklagten K*** erworbene Stereoradiorecorder Marke Hitachi, TRK 7200 vorgefunden und auch sichergestellt worden (Band I Seiten 477 und 479 dA sowie Band II Seiten 53 und 175 dA). Demnach ist der dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprechende Verfallsausspruch des Erstgerichtes mangelhaft und weder laut Urteilsspruch noch aus den Urteilsgründen näher konkretisierbar. Schon deshalb ist aber auch der Ausspruch über die den Angeklagten H*** und K*** gemäß § 19 FinStrG auferlegten Wertersatzstrafen angesichts des vorerwähnten engen Konnexes zwischen Verfall und Wertersatz nicht nachvollziehbar. Im angefochtenen Urteil fehlen zudem eindeutige Feststellungen, für welche (nicht vom Verfall erfaßten) Gegenstände eine Wertersatzstrafe tatsächlich ausgesprochen wurde und welchen gemeinen Wert (im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG) diese Gegenstände repräsentierten. Damit ist aber auch der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die den Angeklagten H*** und K*** auferlegten Wertersatzstrafen nicht überprüfbar. Zutreffend weisen die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zunächst darauf hin, daß die Annahme des Erstgerichtes, es sei bloß für sechs nicht vom Verfall erfaßte Geräte eine Wertersatzstrafe festzusetzen (Band II Seite 290 dA), schon was die Zahl anlangt, unrichtig ist, findet doch diese Zahl weder in den Verfahrensergebnissen noch in den Urteilsfeststellungen ausreichend Deckung. Dies hat aber infolge der vorerwähnten Wechselwirkung zwischen Verfall und Wertersatz zur Folge, daß (auch) die über die beiden Angeklagten ausgesprochenen Wertersatzstrafen nicht dem Gesetz entsprechen. Dazu kommt noch, daß - wie auch das Zollamt Feldkirch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht hervorhebt - der Angeklagte K*** zum Teil als Alleintäter in Erscheinung getreten (Punkt A/2/a) und b), Punkt B/2/a) und C/c), teilweise aber auch als Hehler vom Angeklagten H*** geschmuggelter Geräte (Punkt C/a und b) tätig geworden ist, sodaß nur insoweit eine Aufteilung der Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs. 4 FinStrG überhaupt in Betracht kommen konnte. Nach welchen Kriterien über den Angeklagten H*** eine Wertersatzstrafe von 65.000 S und über den Angeklagten K*** eine solche von 15.000 S verhängt worden ist, läßt sich, wie die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden der Sache nach gleichfalls zutreffend rügen, den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Es sind somit die über die beiden Angeklagten verhängten Wertersatzstrafen einer Überprüfung nicht zugänglich.Der Verfallsausspruch im angefochtenen Urteil nimmt nur allgemein auf die bereits bei den Verfallsbeteiligten Herbert G***, Franz S***, Manfred H***, Hubert L***, Alfred S***, Elmar T*** und Werner M*** beschlagnahmten Videogeräte und sonstigen Geräte Bezug, ohne daß die solcherart für verfallen erklärten Geräte im Urteil näher konkretisiert werden. Nach der Aktenlage ist aber bei Elmar T*** überhaupt kein Videogerät sichergestellt worden vergleiche Band römisch eins Seite 467 dA). T*** stellt vielmehr in Abrede, daß ihm das beim Angeklagten H*** bestellte Gerät geliefert wurde (Band römisch zwei Seite 50 dA). Ferner hat Werner M*** nach seinen Angaben (Band römisch zwei Seite 261 dA) die von ihm zum Teil vom Angeklagten K*** und zum Teil vom Angeklagten H*** bezogenen Geräte (zwei Videorecorder Marke Hitachi und zwei Autoradiogeräte Marke Panasonic) an Wolfram K***, Gerhard W***, Werner B*** und Kurt B*** weitergegeben (Band römisch zwei Seite 175 dA). Diese Geräte sind nach den Verfahrensergebnissen auch nicht bei Werner M***, sondern bei den vorgenannten Abnehmern sichergestellt worden (Band römisch zwei Seiten 58, 61, 63, 67 und 71 dA). Bei Werner M*** ist offensichtlich nur der von ihm vom Angeklagten H*** über den Mitangeklagten K*** erworbene Stereoradiorecorder Marke Hitachi, TRK 7200 vorgefunden und auch sichergestellt worden (Band römisch eins Seiten 477 und 479 dA sowie Band römisch zwei Seiten 53 und 175 dA). Demnach ist der dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprechende Verfallsausspruch des Erstgerichtes mangelhaft und weder laut Urteilsspruch noch aus den Urteilsgründen näher konkretisierbar. Schon deshalb ist aber auch der Ausspruch über die den Angeklagten H*** und K*** gemäß Paragraph 19, FinStrG auferlegten Wertersatzstrafen angesichts des vorerwähnten engen Konnexes zwischen Verfall und Wertersatz nicht nachvollziehbar. Im angefochtenen Urteil fehlen zudem eindeutige Feststellungen, für welche (nicht vom Verfall erfaßten) Gegenstände eine Wertersatzstrafe tatsächlich ausgesprochen wurde und welchen gemeinen Wert (im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) diese Gegenstände repräsentierten. Damit ist aber auch der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die den Angeklagten H*** und K*** auferlegten Wertersatzstrafen nicht überprüfbar. Zutreffend weisen die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zunächst darauf hin, daß die Annahme des Erstgerichtes, es sei bloß für sechs nicht vom Verfall erfaßte Geräte eine Wertersatzstrafe festzusetzen (Band römisch zwei Seite 290 dA), schon was die Zahl anlangt, unrichtig ist, findet doch diese Zahl weder in den Verfahrensergebnissen noch in den Urteilsfeststellungen ausreichend Deckung. Dies hat aber infolge der vorerwähnten Wechselwirkung zwischen Verfall und Wertersatz zur Folge, daß (auch) die über die beiden Angeklagten ausgesprochenen Wertersatzstrafen nicht dem Gesetz entsprechen. Dazu kommt noch, daß - wie auch das Zollamt Feldkirch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht hervorhebt - der Angeklagte K*** zum Teil als Alleintäter in Erscheinung getreten (Punkt A/2/a) und b), Punkt B/2/a) und C/c), teilweise aber auch als Hehler vom Angeklagten H*** geschmuggelter Geräte (Punkt C/a und b) tätig geworden ist, sodaß nur insoweit eine Aufteilung der Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG überhaupt in Betracht kommen konnte. Nach welchen Kriterien über den Angeklagten H*** eine Wertersatzstrafe von 65.000 S und über den Angeklagten K*** eine solche von 15.000 S verhängt worden ist, läßt sich, wie die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden der Sache nach gleichfalls zutreffend rügen, den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Es sind somit die über die beiden Angeklagten verhängten Wertersatzstrafen einer Überprüfung nicht zugänglich.
Das Zollamt Feldkirch und die Staatsanwaltschaft sind aber auch im Recht, wenn sie in ihren Nichtigkeitsbeschwerden weiters übereinstimmend rügen, daß im Ersturteil entgegen der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 35 Abs. 4 FinStrG der Ausspruch des Verfalls des beim Angeklagten H*** (am Tage seiner Festnahme am 16.Oktober 1985) in dessen PKW vorgefundenen und sichergestellten Videorecorders Marke Hitachi VT 63 (vgl. Band I Seite 467 dA) unterblieben ist.Das Zollamt Feldkirch und die Staatsanwaltschaft sind aber auch im Recht, wenn sie in ihren Nichtigkeitsbeschwerden weiters übereinstimmend rügen, daß im Ersturteil entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG der Ausspruch des Verfalls des beim Angeklagten H*** (am Tage seiner Festnahme am 16.Oktober 1985) in dessen PKW vorgefundenen und sichergestellten Videorecorders Marke Hitachi VT 63 vergleiche Band römisch eins Seite 467 dA) unterblieben ist.
Beim Verfallsbeteiligten Herbert G*** liegen, worauf das Zollamt Feldkirch der Sache nach zutreffend hinweist, nach der Aktenlage die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FinStrG (iVm § 29 FinStrG) vor; hat doch dieser Verfallsbeteiligte bereits am 10. Jänner 1985, also zu einem Zeitpunkt, als die hier in Rede stehenden Finanzvergehen noch gar nicht bekannt gewesen waren, das Zollamt Feldkirch über den Ankauf eines Videorecorders Marke Hitachi vom Angeklagten K*** informiert, weil ihm nachträglich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verzollung dieses Gerätes kamen. Erst durch diesen Hinweis des Herbert G*** ist das Strafverfahren in Gang gesetzt worden (vgl. Band I Seite 57 und Band II Seiten 8 und 9 dA). Feststellungen über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FinStrG beim Verfallsbeteiligten Herbert G*** fehlen aber im angefochtenen Urteil, obgleich solche nach den Verfahrensergebnissen - der wesentliche Akteninhalt ist in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebracht worden (vgl. Band II Seite 261 dA) - indiziert waren. Treffen aber auf Herbert G*** die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FinStrG zu, wäre der im Ersturteil ausgesprochene Verfall des Videorecorders, den Herbert G*** vom Angeklagten K*** gekauft hatte und der durch die Übergabe dieses Gerätes in sein Eigentum übergegangen war, unzulässig. Dies hätte wiederum zur Folge, daß gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG statt des Verfalls des Videorecorders eine Wertersatzstrafe auszusprechen gewesen wäre.Beim Verfallsbeteiligten Herbert G*** liegen, worauf das Zollamt Feldkirch der Sache nach zutreffend hinweist, nach der Aktenlage die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 29, FinStrG) vor; hat doch dieser Verfallsbeteiligte bereits am 10. Jänner 1985, also zu einem Zeitpunkt, als die hier in Rede stehenden Finanzvergehen noch gar nicht bekannt gewesen waren, das Zollamt Feldkirch über den Ankauf eines Videorecorders Marke Hitachi vom Angeklagten K*** informiert, weil ihm nachträglich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verzollung dieses Gerätes kamen. Erst durch diesen Hinweis des Herbert G*** ist das Strafverfahren in Gang gesetzt worden vergleiche Band römisch eins Seite 57 und Band römisch zwei Seiten 8 und 9 dA). Feststellungen über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, FinStrG beim Verfallsbeteiligten Herbert G*** fehlen aber im angefochtenen Urteil, obgleich solche nach den Verfahrensergebnissen - der wesentliche Akteninhalt ist in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebracht worden vergleiche Band römisch zwei Seite 261 dA) - indiziert waren. Treffen aber auf Herbert G*** die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, FinStrG zu, wäre der im Ersturteil ausgesprochene Verfall des Videorecorders, den Herbert G*** vom Angeklagten K*** gekauft hatte und der durch die Übergabe dieses Gerätes in sein Eigentum übergegangen war, unzulässig. Dies hätte wiederum zur Folge, daß gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG statt des Verfalls des Videorecorders eine Wertersatzstrafe auszusprechen gewesen wäre.
Das Erstgericht billigte den Verfallsbeteiligten Hansa A***, Hans G***, Siegfried G***, Walter und Ernst K*** sowie Manfred N***, die insgesamt acht der geschmuggelten Videorecorder - G*** überdies auch noch eine Videokamera - gekauft und daran infolge Übergabe derselben Eigentum erworben hatten, zu, beim Erwerb dieser Geräte in bezug auf die deren Verfall begründenden Umstände zumindest nicht mit auffallender Sorglosigkeit gehandelt zu haben (Band II Seiten 284, 289 und 290 dA). Es hat somit bei diesen Personen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 lit. b FinStrG für gegeben erachtet, die im Eigentum dieser Personen befindlichen Geräte demnach vom Verfallsausspruch ausgenommen und auch zutreffend erkannt, daß anstelle des Verfalles dieser Geräte eine Wertersatzstrafe auszusprechen ist (Band II Seite 290 dA; vgl. hiezu auch 13 Os 78/86). Hiebei hat das Erstgericht aber, wie bereits erwähnt, übersehen, daß es sich nicht bloß um sechs Geräte, sondern vielmehr um insgesamt neun (acht Videorecorder und eine Videokamera) handelte. Dies wird der Sache nach sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zu Recht gerügt. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Feldkirch ist aber auch insoweit beizutreten, als darin geltend gemacht wird, daß dem Ersturteil nicht zu entnehmen sei, ob anstelle der im Punkt A/2/a) und b) (PKW-Ersatzteile und PKW-Bestandteile sowie vier Autoreifen, die vom Angeklagten K*** geschmuggelt worden waren), Punkt B/1/a) (zwei Farbfernsehgeräte, die vom Angeklagten H*** unter Hinterziehung von Eingangsabgaben in das Inland gebracht worden waren, Punkt B/2/a) (Herrenanzug, der vom Angeklagten K*** in das Inland geschmuggelt worden war) und im Punkt C/c) (ein geschmuggelter Videorecorder der Marke Saba, der vom Angeklagten K*** verhehlt worden ist) angeführten Gegenstände, die nach der Aktenlage nicht sichergestellt werden konnten und bei denen sohin ein Verfall offensichtlich nicht vollziehbar war, eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde. Hingegen hat das Erstgericht unter anderem auch bezüglich der von Siegfried G*** erworbenen Videokamera Marke JVC (Punkt A/1/d) sowie bezüglich des von Hansa A*** erworbenen Videorecorders Marke Sharp VHS die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 lit. b FinStrG ausdrücklich für gegeben erachtet (Band II Seiten 276, 277, 284, 289 und 290 dA) und insoweit zum Ausdrucke gebracht, daß anstelle dieser vom Verfallsausspruch nicht erfaßten Geräte eine Wertersatzstrafe auszusprechen sei (Band II Seite 290 dA). Nach dem Inhalt des Ersturteiles kann allerdings nicht beurteilt werden, mit welchem Betrag diese Geräte bei der Festsetzung des Wertersatzes berücksichtigt worden sind. Verfehlt ist hingegen der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die zu Punkt B/1/b) und Punkt B/2/b) angeführten neun Farbfernsehgeräte, soweit anstelle dieser Geräte gleichfalls die Verhängung einer Wertersatzstrafe angestrebt wird, weil diese Geräte nach der Aktenlage sichergestellt worden sind (vgl. Band I Seiten 463 und 473 dA), sodaß insoweit von Nichtvollziehbarkeit des Verfalles keine Rede sein konnte und daher eine Wertersatzstrafe für diese neun Farbfernsehgeräte nicht in Betracht kam.Das Erstgericht billigte den Verfallsbeteiligten Hansa A***, Hans G***, Siegfried G***, Walter und Ernst K*** sowie Manfred N***, die insgesamt acht der geschmuggelten Videorecorder - G*** überdies auch noch eine Videokamera - gekauft und daran infolge Übergabe derselben Eigentum erworben hatten, zu, beim Erwerb dieser Geräte in bezug auf die deren Verfall begründenden Umstände zumindest nicht mit auffallender Sorglosigkeit gehandelt zu haben (Band römisch zwei Seiten 284, 289 und 290 dA). Es hat somit bei diesen Personen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, Litera b, FinStrG für gegeben erachtet, die im Eigentum dieser Personen befindlichen Geräte demnach vom Verfallsausspruch ausgenommen und auch zutreffend erkannt, daß anstelle des Verfalles dieser Geräte eine Wertersatzstrafe auszusprechen ist (Band römisch zwei Seite 290 dA; vergleiche hiezu auch 13 Os 78/86). Hiebei hat das Erstgericht aber, wie bereits erwähnt, übersehen, daß es sich nicht bloß um sechs Geräte, sondern vielmehr um insgesamt neun (acht Videorecorder und eine Videokamera) handelte. Dies wird der Sache nach sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Zollamt Feldkirch in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zu Recht gerügt. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Feldkirch ist aber auch insoweit beizutreten, als darin geltend gemacht wird, daß dem Ersturteil nicht zu entnehmen sei, ob anstelle der im Punkt A/2/a) und b) (PKW-Ersatzteile und PKW-Bestandteile sowie vier Autoreifen, die vom Angeklagten K*** geschmuggelt worden waren), Punkt B/1/a) (zwei Farbfernsehgeräte, die vom Angeklagten H*** unter Hinterziehung von Eingangsabgaben in das Inland gebracht worden waren, Punkt B/2/a) (Herrenanzug, der vom Angeklagten K*** in das Inland geschmuggelt worden war) und im Punkt C/c) (ein geschmuggelter Videorecorder der Marke Saba, der vom Angeklagten K*** verhehlt worden ist) angeführten Gegenstände, die nach der Aktenlage nicht sichergestellt werden konnten und bei denen sohin ein Verfall offensichtlich nicht vollziehbar war, eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde. Hingegen hat das Erstgericht unter anderem auch bezüglich der von Siegfried G*** erworbenen Videokamera Marke JVC (Punkt A/1/d) sowie bezüglich des von Hansa A*** erworbenen Videorecorders Marke Sharp VHS die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, Litera b, FinStrG ausdrücklich für gegeben erachtet (Band römisch zwei Seiten 276, 277, 284, 289 und 290 dA) und insoweit zum Ausdrucke gebracht, daß anstelle dieser vom Verfallsausspruch nicht erfaßten Geräte eine Wertersatzstrafe auszusprechen sei (Band römisch zwei Seite 290 dA). Nach dem Inhalt des Ersturteiles kann allerdings nicht beurteilt werden, mit welchem Betrag diese Geräte bei der Festsetzung des Wertersatzes berücksichtigt worden sind. Verfehlt ist hingegen der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die zu Punkt B/1/b) und Punkt B/2/b) angeführten neun Farbfernsehgeräte, soweit anstelle dieser Geräte gleichfalls die Verhängung einer Wertersatzstrafe angestrebt wird, weil diese Geräte nach der Aktenlage sichergestellt worden sind vergleiche Band römisch eins Seiten 463 und 473 dA), sodaß insoweit von Nichtvollziehbarkeit des Verfalles keine Rede sein konnte und daher eine Wertersatzstrafe für diese neun Farbfernsehgeräte nicht in Betracht kam.
Wohl aber kommt in diesem Zusammenhang der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Feldkirch Berechtigung zu, als darin auch das Unterbleiben eines Verfallsausspruches im erstgerichtlichen Urteil in Ansehung dieser neun Farbfernsehgeräte gerügt wird.
Im neuen Rechtsgang wird zu beachten sein, daß Finanzvergehen mit Tatzeit vom 1. bis 21.Dezember 1984 nicht mit dem Verfall der Sachen, hinsichtlich derer sie begangen wurden, samt Umschließungen bedroht waren (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafrecht § 17 Anm. 6 b). Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.Dezember 1987, G 114/87-9, G 165/87-13, G 213/87-8, G 227/87-9, mit dem § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1984 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Juli 1988 in Kraft tritt, BGBl. Nr. 109/1988 wird hingewiesen.Im neuen Rechtsgang wird zu beachten sein, daß Finanzvergehen mit Tatzeit vom 1. bis 21.Dezember 1984 nicht mit dem Verfall der Sachen, hinsichtlich derer sie begangen wurden, samt Umschließungen bedroht waren vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafrecht Paragraph 17, Anmerkung 6 b). Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.Dezember 1987, G 114/87-9, G 165/87-13, G 213/87-8, G 227/87-9, mit dem Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1984, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Juli 1988 in Kraft tritt, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1988, wird hingewiesen.
Begründet ist schließlich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Feldkirch auch, soweit sie auf den Verfall des vom Angeklagten H*** zum Schmuggel benützten PKWs VW Passat bzw. Verhängung einer Wertersatzstrafe statt des Verfalls dieses Fahrzeuges (oder gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG beides) abzielt. Nach den bezüglichen - auf dem Eingeständnis des Angeklagten H*** beruhenden; vgl. Band I Seiten 115 und 125 dA) - Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte H*** den Schmuggel der einzelnen Geräte ausgeführt, indem er diese (einzeln) im Kofferraum seines PKWs in die dort für das Reserverad vorgesehenen Vertiefung gab, mit einer Platte verdeckte und das solcherart im Fahrzeug verborgene Schmuggelgut von der Schweiz über die Grenze nach Österreich brachte (Band II Seite 275 dA). Gemäß § 17 Abs. 2 lit. c Z 4 FinStrG unterliegen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel ua dem Verfall, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind. Diese Voraussetzung für den Verfall des zum Schmuggel benützten Fahrzeuges treffen nach den vorerwähnten Urteilsfeststellungen auf den vom Angeklagten H*** bei den einzelnen Schmuggelfahrten benützten PKW zu.Begründet ist schließlich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Feldkirch auch, soweit sie auf den Verfall des vom Angeklagten H*** zum Schmuggel benützten PKWs VW Passat bzw. Verhängung einer Wertersatzstrafe statt des Verfalls dieses Fahrzeuges (oder gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG beides) abzielt. Nach den bezüglichen - auf dem Eingeständnis des Angeklagten H*** beruhenden; vergleiche Band römisch eins Seiten 115 und 125 dA) - Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte H*** den Schmuggel der einzelnen Geräte ausgeführt, indem er diese (einzeln) im Kofferraum seines PKWs in die dort für das Reserverad vorgesehenen Vertiefung gab, mit einer Platte verdeckte und das solcherart im Fahrzeug verborgene Schmuggelgut von der Schweiz über die Grenze nach Österreich brachte (Band römisch zwei Seite 275 dA). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG unterliegen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel ua dem Verfall, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind. Diese Voraussetzung für den Verfall des zum Schmuggel benützten Fahrzeuges treffen nach den vorerwähnten Urteilsfeststellungen auf den vom Angeklagten H*** bei den einzelnen Schmuggelfahrten benützten PKW zu.
Das Erstgericht hat von einer Beschlagnahme dieses von der Zollbehörde zunächst sichergestellten Fahrzeuges des Angeklagten H*** (auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht) Abstand genommen (vgl. Band I Seiten 439 und 441 dA). Sollte dieser PKW im Urteilszeitpunkt nicht mehr greifbar gewesen sein, wäre vom Erstgericht anstelle des Verfalles des Fahrzeuges auf Wertersatz zu erkennen gewesen (§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG). Nur wenn nicht feststeht, ob der Verfall dieses Beförderungsmittels noch vollziehbar sein wird, wäre gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG neben dem Verfall zugleich auch auf Wertersatz zu erkennen.Das Erstgericht hat von einer Beschlagnahme dieses von der Zollbehörde zunächst sichergestellten Fahrzeuges des Angeklagten H*** (auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht) Abstand genommen vergleiche Band römisch eins Seiten 439 und 441 dA). Sollte dieser PKW im Urteilszeitpunkt nicht mehr greifbar gewesen sein, wäre vom Erstgericht anstelle des Verfalles des Fahrzeuges auf Wertersatz zu erkennen gewesen (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG). Nur wenn nicht feststeht, ob der Verfall dieses Beförderungsmittels noch vollziehbar sein wird, wäre gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG neben dem Verfall zugleich auch auf Wertersatz zu erkennen.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Feldkirch das angefochtene Urteil im Verfallsausspruch und im Ausspruch über die den Angeklagten H*** und K*** auferlegten Wertersatzstrafen aufzuheben. Aber auch der Ausspruch der über die beiden Angeklagten nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft beim Angeklagten H***) war zu kassieren, weil nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Geldstrafen und Wertersätze kommensurable Unrechtsfolgen sind, welche gegeneinander ausgeglichen werden können (EvBl. 1987/128, Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anm. 4 zu § 16 FinStrG). Bei der Festsetzung der nach dem Finanzstrafgesetz zu verhängenden Geldstrafen wird daher auch die Höhe der den Angeklagten auferlegten Wertersatzstafen berücksichtigt werden müssen. Es wird aber auch erforderlich sein, die auf das Schmuggelgut entfallenden Abgabenbeträge bzw. Verkürzungsbeträge bei der Abgabenhehlerei (strafbestimmende Wertbeträge) festzustellen, die zum Teil bei den im Schuldspruch A/1/a) bis d) und C/b) angeführten Geräten fehlen. Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil unberührt. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Feldkirch das angefochtene Urteil im Verfallsausspruch und im Ausspruch über die den Angeklagten H*** und K*** auferlegten Wertersatzstrafen aufzuheben. Aber auch der Ausspruch der über die beiden Angeklagten nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft beim Angeklagten H***) war zu kassieren, weil nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Geldstrafen und Wertersätze kommensurable Unrechtsfolgen sind, welche gegeneinander ausgeglichen werden können (EvBl. 1987/128, Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anmerkung 4 zu Paragraph 16, FinStrG). Bei der Festsetzung der nach dem Finanzstrafgesetz zu verhängenden Geldstrafen wird daher auch die Höhe der den Angeklagten auferlegten Wertersatzstafen berücksichtigt werden müssen. Es wird aber auch erforderlich sein, die auf das Schmuggelgut entfallenden Abgabenbeträge bzw. Verkürzungsbeträge bei der Abgabenhehlerei (strafbestimmende Wertbeträge) festzustellen, die zum Teil bei den im Schuldspruch A/1/a) bis d) und C/b) angeführten Geräten fehlen. Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil unberührt. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.